02.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198521
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 30.03.2017 – L 4 SO 74/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landessozialgericht Hamburg
Urt. v. 30.03.2017
Az.: L 4 SO 74/16
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen einer monatlichen Beförderungspauschale im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Der 1947 geborene Kläger ist Rentner und bezieht von der Beklagten neben seiner Erwerbsminderungs- bzw. jetzt Altersrente aufstockende Leistungen der Grundsicherung. Er ist schwerbehindert (Grad der Behinderung -GdB- 50) aufgrund einer Hirnschädigung mit Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, einem operiertem Bauchschlagaderaneurysma und Herzleistungsminderung, einer Funktionsstörung der Schultergelenke und einer Funktionsstörung der Wirbelsäule. Der Kläger gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß §§ 53,54 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) und erhält von der Beklagten Leistungen der Haushaltshilfe.
Mit Schreiben vom 17. April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Gewährung eines Mehrbedarfes für Fahrten zu Kino-, Theater- und Veranstaltungsbesuchen und für Fahrten zur Aufrechterhaltung der Verbindungen mit seiner Tochter als letzter lebender Verwandter. Dem vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. R., Allgemeinarzt, vom 20. August 2012 war zu entnehmen, dass es bei dem Kläger aufgrund der bestehenden Erkrankungen, Zustand nach Kleinhirninfarkt, Zustand nach Operation eines Bauchaortenaneurysmas, einer Omarthrose und eines LWS-Syndroms, zu Schwindel und Koordinationsstörungen komme, welche eine Busfahrt unmöglich machten. Zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte werde daher die Gewährung einer Beförderungspauschale beantragt. In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fachamtes Gesundheit, Dr. A., vom 28. August 2012 wurde die Gewährung einer Beförderungspauschale nicht befürwortet. Der Kläger sei aufgrund eines Hausbesuchs am 30. Mai 2012 bekannt und sei dort ohne Hilfsmittel selbständig mobilisiert gewesen. Die Eigenmobilität könne wegen der geklagten Schwindelattacken durch die Nutzung eines Rollators sicherer gestaltet werden. Darauf lehnte die Beklagte den Antrag auf Beförderungsleistungen mit Bescheid vom 4. September 2012 ab. Dagegen erhob der Kläger am 12. September 2012 Widerspruch. Er wies darauf hin, dass die bei ihm bestehenden Erkrankungen vom Gesundheitsamt nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Er könne keinen Rollator nutzen, da seine Schultergelenke irreversibel geschädigt seien und ihm aufgrund der bestehenden Schmerzen die Kraft fehle. Während der Busfahrten werde ihm schwindelig und er sei erheblich sturzgefährdet. Der Kläger berief sich ergänzend auf den Bericht von Dr. N., Neurologe, vom 10. Oktober 2012, wonach bei ihm eine Ataxie mit Gangstörung bestehe.
In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fachamtes Gesundheit führten Dr. N1, Leitender Amtsarzt, und Dr. A., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, aus, dass auch nach den vorgelegten Befunden von Dr. N. das Führen eines Rollators bzw. eines Handstockes noch möglich sei, welches dieser auf telefonische Nachfrage am 6. November 2012 angegeben habe. Anlässlich des Hausbesuchs am 30. Mai 2012 sei der Kläger ohne Hilfsmittel selbständig mobil gewesen. Er kaufe selbständig für sich ein, bereite Essen zu und wasche seine Wäsche. Ein Merkzeichen "G" sei ihm bisher nicht zuerkannt worden.
Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Hamburg am 8. Februar 2013 (S 20 SO 58/13) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 zurück. Das Gesundheitsamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Kläger durchaus möglich sei, bei bestehender Ataxie mit Gangstörung mit Hilfe eines Rollators auch noch öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Anspruch auf eine Beförderungspauschale in Höhe von 82,-. Euro monatlich bestehe aber nur, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel (H.) nicht möglich und nicht zumutbar sei. Dies sei nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes aber nicht der Fall.
Dagegen hat der Kläger am 4. März 2013 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und geltend gemacht, dass er wegen seiner Schulterbeschwerden entgegen der Behauptung des Gesundheitsamtes nicht in der Lage sei, einen Rollator oder einen Handstock zu benutzen. Es handele sich bei Dr. N. nicht um seinen behandelnden Neurologen, dieser habe ihn nur einmal für ca. eine halbe Stunde gesehen und könne daher nicht beurteilen, ob er mit einem Handstock zurechtkomme. Seine Tochter habe er seit Monaten nicht besucht und er könne seine sozialen Kontakte nicht pflegen. Er müsse mehrmals in der Woche Taxi fahren, diese Mehrkosten könne er aber nicht aus dem Regelsatz bestreiten.
Das Sozialgericht hat die Leistungsakte der Beklagten beigezogen. Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat es neben den Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Bund von Dr. A1 (Nerven) und Dr. G. (Inneres) zur im Jahr 2010 erfolgten Rentenfeststellung Befundberichte eingeholt von Dr. R., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. Juli 2013 und 16. Juni 2016, und von Dr. von S., HNO- Arzt, vom 9. Dezember 2013, sowie Berichte vom Cardiologicum vom 21. Februar 2014 und vom Universitätskrankenhaus U. vom 5. Februar 2014 über eine Herzkathederuntersuchung mit erneuter Stentsetzung in der Zeit vom 4. bis 5. Februar 2014.
Über die Frage, welche gesundheitliche Einschränkungen bei dem Kläger bestünden und ob er damit in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch das Gutachten vom 12. August 2016 von Herrn L., Facharzt für Allgemeinmedizin, der den Kläger am 26. Juli 2016 in seinen Praxisräumen ambulant untersucht hat und zu dem Ergebnis kam, dass sich für den Kläger keine Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergäben. Wegen des Gutachtens im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2016 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beförderungspauschale stehe dem Kläger nicht zu. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 55 Abs.1, 2 Nr. 7, 58 SGB IX erhielten Menschen, deren Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII festgestellt sei und die einen tatsächlichen Beförderungsbedarf im Rahmen der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, dem Umgang und der Begegnung mit anderen Menschen, dem Kontakt zu Angehörigen, dem Erledigen von persönlichen Angelegenheiten und dem Wahrnehmen von Freizeitinteressen hätten, einen Anspruch auf eine Beförderungspauschale. Die Beförderungspauschale I in Höhe von monatlich 82,- Euro werde danach gewährt, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (H.) nicht möglich und zumutbar sei und kein eigenen Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden könne (vgl. Fachanweisung der Beklagten "Individuelle Beförderung von Menschen mit Behinderung vom 01.01.2013" -GZ.: SI 415/112.49-4-1). Der Kläger gehöre zwar unstreitig zum Personenkreis der behinderten Menschen i.S. des § 53 Abs. 1 SGB XII. Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Beförderungspauschale lägen jedoch nicht vor. Der Gutachter L. habe festgestellt, dass der Kläger mit den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel ohne Einschränkungen zu nutzen. Trotz des etwas breitbasigen und mit dem rechten Fuß außenrotierenden Gangbildes habe nur eine geringe Gangunsicherheit bestanden. Auch bei der gezielten Überprüfung der Balance und der Gehfähigkeit im Rahmen der von ihm durchgeführten neurologischen Zusatzdiagnostik sei keine schwere Beeinträchtigung des Gangbildes oder Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit nachweisbar gewesen. Der medizinische Sachverständige weise in seinem Gutachten zu Recht auch darauf hin, dass der Kläger im Hinblick auf seine anerkannte Schwerbehinderung mit einem entsprechenden Ausweis auch einen Anspruch auf einen Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln beanspruchen könne, womit eine uneingeschränkte Nutzung umso mehr möglich erscheine. Soweit der Kläger ausführe, er könne aufgrund der Kraftlosigkeit in seinen Schultergelenken die Steintreppen zu den U- und S-Bahnen nicht bewältigen, sei entgegenzuhalten, dass im öffentlichen Nahverkehr in Hamburg bereits eine erhebliche Anzahl von barrierefreien Haltestellen mit Aufzügen vorhanden seien.
Dagegen hat der Kläger am 28. Oktober 2016 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass er wegen der Schulterschmerzen außer Stande sei, einen Rollator zu benutzen, und die nahegelegene H.-Station nur über eine Treppe erreichbar sei. Busfahrten kämen nicht in Betracht, weil er nicht gefahrlos einsteigen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beförderungspauschale zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 hat der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beförderungspauschale, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass dem Kläger wegen der Art und Schwere seiner Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und zumutbar ist. Vielmehr ergeben die zahlreichen vorliegenden medizinischen Unterlagen, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rollators, und dass die Schulterproblematik dies nicht hindert. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen, weil der Senat der Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts folgt. Ergänzend ist lediglich zu erwähnen, dass auch der Senat das Gutachten des Arztes L. von 12. August 2016 für überzeugend hält. Die dort mitgeteilten Untersuchungen und Beobachtungen vermögen die Schlussfolgerungen eindrucksvoll zu stützen. Sie widerlegen auch nachvollziehbar die Einschätzung von Dr. R., denen das Gesundheitsamt der Beklagten ebenfalls bereits mit einleuchtender Begründung entgegengetreten war.
Dass der Kläger sich bei Busfahrten festhalten und zum Einsteigen eventuell besondere Sorgfalt üben muss, hindert die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift nicht vorliegt.
Urt. v. 30.03.2017
Az.: L 4 SO 74/16
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen einer monatlichen Beförderungspauschale im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Der 1947 geborene Kläger ist Rentner und bezieht von der Beklagten neben seiner Erwerbsminderungs- bzw. jetzt Altersrente aufstockende Leistungen der Grundsicherung. Er ist schwerbehindert (Grad der Behinderung -GdB- 50) aufgrund einer Hirnschädigung mit Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, einem operiertem Bauchschlagaderaneurysma und Herzleistungsminderung, einer Funktionsstörung der Schultergelenke und einer Funktionsstörung der Wirbelsäule. Der Kläger gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß §§ 53,54 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) und erhält von der Beklagten Leistungen der Haushaltshilfe.
Mit Schreiben vom 17. April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Gewährung eines Mehrbedarfes für Fahrten zu Kino-, Theater- und Veranstaltungsbesuchen und für Fahrten zur Aufrechterhaltung der Verbindungen mit seiner Tochter als letzter lebender Verwandter. Dem vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. R., Allgemeinarzt, vom 20. August 2012 war zu entnehmen, dass es bei dem Kläger aufgrund der bestehenden Erkrankungen, Zustand nach Kleinhirninfarkt, Zustand nach Operation eines Bauchaortenaneurysmas, einer Omarthrose und eines LWS-Syndroms, zu Schwindel und Koordinationsstörungen komme, welche eine Busfahrt unmöglich machten. Zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte werde daher die Gewährung einer Beförderungspauschale beantragt. In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fachamtes Gesundheit, Dr. A., vom 28. August 2012 wurde die Gewährung einer Beförderungspauschale nicht befürwortet. Der Kläger sei aufgrund eines Hausbesuchs am 30. Mai 2012 bekannt und sei dort ohne Hilfsmittel selbständig mobilisiert gewesen. Die Eigenmobilität könne wegen der geklagten Schwindelattacken durch die Nutzung eines Rollators sicherer gestaltet werden. Darauf lehnte die Beklagte den Antrag auf Beförderungsleistungen mit Bescheid vom 4. September 2012 ab. Dagegen erhob der Kläger am 12. September 2012 Widerspruch. Er wies darauf hin, dass die bei ihm bestehenden Erkrankungen vom Gesundheitsamt nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Er könne keinen Rollator nutzen, da seine Schultergelenke irreversibel geschädigt seien und ihm aufgrund der bestehenden Schmerzen die Kraft fehle. Während der Busfahrten werde ihm schwindelig und er sei erheblich sturzgefährdet. Der Kläger berief sich ergänzend auf den Bericht von Dr. N., Neurologe, vom 10. Oktober 2012, wonach bei ihm eine Ataxie mit Gangstörung bestehe.
In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fachamtes Gesundheit führten Dr. N1, Leitender Amtsarzt, und Dr. A., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, aus, dass auch nach den vorgelegten Befunden von Dr. N. das Führen eines Rollators bzw. eines Handstockes noch möglich sei, welches dieser auf telefonische Nachfrage am 6. November 2012 angegeben habe. Anlässlich des Hausbesuchs am 30. Mai 2012 sei der Kläger ohne Hilfsmittel selbständig mobil gewesen. Er kaufe selbständig für sich ein, bereite Essen zu und wasche seine Wäsche. Ein Merkzeichen "G" sei ihm bisher nicht zuerkannt worden.
Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Hamburg am 8. Februar 2013 (S 20 SO 58/13) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 zurück. Das Gesundheitsamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Kläger durchaus möglich sei, bei bestehender Ataxie mit Gangstörung mit Hilfe eines Rollators auch noch öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Anspruch auf eine Beförderungspauschale in Höhe von 82,-. Euro monatlich bestehe aber nur, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel (H.) nicht möglich und nicht zumutbar sei. Dies sei nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes aber nicht der Fall.
Dagegen hat der Kläger am 4. März 2013 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und geltend gemacht, dass er wegen seiner Schulterbeschwerden entgegen der Behauptung des Gesundheitsamtes nicht in der Lage sei, einen Rollator oder einen Handstock zu benutzen. Es handele sich bei Dr. N. nicht um seinen behandelnden Neurologen, dieser habe ihn nur einmal für ca. eine halbe Stunde gesehen und könne daher nicht beurteilen, ob er mit einem Handstock zurechtkomme. Seine Tochter habe er seit Monaten nicht besucht und er könne seine sozialen Kontakte nicht pflegen. Er müsse mehrmals in der Woche Taxi fahren, diese Mehrkosten könne er aber nicht aus dem Regelsatz bestreiten.
Das Sozialgericht hat die Leistungsakte der Beklagten beigezogen. Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat es neben den Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Bund von Dr. A1 (Nerven) und Dr. G. (Inneres) zur im Jahr 2010 erfolgten Rentenfeststellung Befundberichte eingeholt von Dr. R., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. Juli 2013 und 16. Juni 2016, und von Dr. von S., HNO- Arzt, vom 9. Dezember 2013, sowie Berichte vom Cardiologicum vom 21. Februar 2014 und vom Universitätskrankenhaus U. vom 5. Februar 2014 über eine Herzkathederuntersuchung mit erneuter Stentsetzung in der Zeit vom 4. bis 5. Februar 2014.
Über die Frage, welche gesundheitliche Einschränkungen bei dem Kläger bestünden und ob er damit in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch das Gutachten vom 12. August 2016 von Herrn L., Facharzt für Allgemeinmedizin, der den Kläger am 26. Juli 2016 in seinen Praxisräumen ambulant untersucht hat und zu dem Ergebnis kam, dass sich für den Kläger keine Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergäben. Wegen des Gutachtens im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2016 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beförderungspauschale stehe dem Kläger nicht zu. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 55 Abs.1, 2 Nr. 7, 58 SGB IX erhielten Menschen, deren Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII festgestellt sei und die einen tatsächlichen Beförderungsbedarf im Rahmen der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, dem Umgang und der Begegnung mit anderen Menschen, dem Kontakt zu Angehörigen, dem Erledigen von persönlichen Angelegenheiten und dem Wahrnehmen von Freizeitinteressen hätten, einen Anspruch auf eine Beförderungspauschale. Die Beförderungspauschale I in Höhe von monatlich 82,- Euro werde danach gewährt, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (H.) nicht möglich und zumutbar sei und kein eigenen Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden könne (vgl. Fachanweisung der Beklagten "Individuelle Beförderung von Menschen mit Behinderung vom 01.01.2013" -GZ.: SI 415/112.49-4-1). Der Kläger gehöre zwar unstreitig zum Personenkreis der behinderten Menschen i.S. des § 53 Abs. 1 SGB XII. Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Beförderungspauschale lägen jedoch nicht vor. Der Gutachter L. habe festgestellt, dass der Kläger mit den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel ohne Einschränkungen zu nutzen. Trotz des etwas breitbasigen und mit dem rechten Fuß außenrotierenden Gangbildes habe nur eine geringe Gangunsicherheit bestanden. Auch bei der gezielten Überprüfung der Balance und der Gehfähigkeit im Rahmen der von ihm durchgeführten neurologischen Zusatzdiagnostik sei keine schwere Beeinträchtigung des Gangbildes oder Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit nachweisbar gewesen. Der medizinische Sachverständige weise in seinem Gutachten zu Recht auch darauf hin, dass der Kläger im Hinblick auf seine anerkannte Schwerbehinderung mit einem entsprechenden Ausweis auch einen Anspruch auf einen Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln beanspruchen könne, womit eine uneingeschränkte Nutzung umso mehr möglich erscheine. Soweit der Kläger ausführe, er könne aufgrund der Kraftlosigkeit in seinen Schultergelenken die Steintreppen zu den U- und S-Bahnen nicht bewältigen, sei entgegenzuhalten, dass im öffentlichen Nahverkehr in Hamburg bereits eine erhebliche Anzahl von barrierefreien Haltestellen mit Aufzügen vorhanden seien.
Dagegen hat der Kläger am 28. Oktober 2016 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass er wegen der Schulterschmerzen außer Stande sei, einen Rollator zu benutzen, und die nahegelegene H.-Station nur über eine Treppe erreichbar sei. Busfahrten kämen nicht in Betracht, weil er nicht gefahrlos einsteigen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beförderungspauschale zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 hat der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beförderungspauschale, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass dem Kläger wegen der Art und Schwere seiner Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und zumutbar ist. Vielmehr ergeben die zahlreichen vorliegenden medizinischen Unterlagen, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rollators, und dass die Schulterproblematik dies nicht hindert. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen, weil der Senat der Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts folgt. Ergänzend ist lediglich zu erwähnen, dass auch der Senat das Gutachten des Arztes L. von 12. August 2016 für überzeugend hält. Die dort mitgeteilten Untersuchungen und Beobachtungen vermögen die Schlussfolgerungen eindrucksvoll zu stützen. Sie widerlegen auch nachvollziehbar die Einschätzung von Dr. R., denen das Gesundheitsamt der Beklagten ebenfalls bereits mit einleuchtender Begründung entgegengetreten war.
Dass der Kläger sich bei Busfahrten festhalten und zum Einsteigen eventuell besondere Sorgfalt üben muss, hindert die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift nicht vorliegt.