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18.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207250

Vergabekammer Nordbayern: Beschluss vom 13.07.2012 – 21 VK-3194-11/12

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragwertes ist der Tag, an dem die
Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet
allein dieser Schätzwert über die (Un-)Anwendbarkeit des vierten Teils des GWB.
Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens herausstellt,
dass der Wert tatsächlich unterhalb bzw. oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes
liegt.
2. Umbauzuschläge fallen nur für Planungsleistungen bei Umbauten und Modernisierung
von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten an. Demzufolge sind Umbauzuschläge in
der HOAI in § 35 Teil 3 Abschnitt 1 "Gebäude und raumbildende Ausbauten" geregelt.
Bei Planungen für Freianlagen nach Teil 3 Abschnitt 2 sieht die HOAI Zuschläge für
Leistungen im Bestand nicht vor.


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