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10.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208236

Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 22.11.2018 – S 2297a.2.1-5/1 St36


Prämien aus Kundenbindungsprogrammen;
Anwendung der §§ 3 Nr. 38, 37a EStG


Bayerisches Landesamt für Steuern

22.11.2018

S 2297a.2.1-5/1 St36

Einige Unternehmen haben sog. Kundenbindungsprogramme eingeführt, bei denen der Kunde für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung Bonuspunkte erhält, die wiederum unter bestimmten Voraussetzungen in Sachprämien umgewandelt werden können. Entsprechende Kundenbindungsprogramme, die überwiegend an die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gekoppelt sind, werden insbesondere von Fluggesellschaften aufgelegt (z. B. „Miles & More” der Deutschen Lufthansa AG).

1. Steuerliche Relevanz

Inhalt der Programme ist es, abhängig von der Zahl der geflogenen Meilen, den Fluggästen nach einem Bonuspunktesystem Prämien zu gewähren.

Hat der Empfänger der Sachprämien den Anspruch durch die Inanspruchnahme von Leistungen erworben, die aus von ihm versteuertem Geld stammen, stellt der Erhalt der Prämie keinen steuerbaren Vorgang dar. Ebenfalls steuerunerheblich sind Ansprüche auf Sachprämien aus Flügen, die zwar vom Arbeitgeber bestellt und bezahlt wurden, beim Arbeitnehmer aber einen geldwerten Vorteil darstellen und daher nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu versteuern sind (z. B. aus Incentive-Reisen) oder wenn der Arbeitnehmer die auf Auswärtstätigkeiten erworbenen Bonuspunkte betrieblich, z. B. für Auswärtstätigkeiten, verwendet. Etwas anderes gilt, wenn die Inanspruchnahme der dem Anspruch zugrunde liegenden Leistung steuerfrei geblieben ist, etwa weil der Anspruch für einen Flug entstanden ist, der im Rahmen einer Auswärtstätigkeit steuerfrei behandelt werden konnte, und die Sachprämie nicht wieder für betriebliche Zwecke verwendet wird, sondern in den privaten Bereich fließt.

Verschafft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der steuerfreien Zuwendung eines betrieblich veranlassten Flugs zugleich den Anspruch auf Sachprämien, so stellt die private Verwendung der erhaltenen Sachprämien einen geldwerten Vorteil dar, soweit sie auf steuerfreie Flüge entfallen. Die gewährten Preisvorteile stellen Arbeitslohn von dritter Seite dar, für die der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist. Durch die Beschaffung bzw. Bezahlung der Tickets hat der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt (BMF vom 20.01.2015, Tz. 2a).

2. Steuerbefreiung

Um die Handhabung in der Praxis zu vereinfachen stellt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 38 EStG Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, steuerfrei.

Soweit privat verwertete Prämien auf privaten Leistungen beruhen oder Prämien beruflich verwertet werden hat die Steuerbefreiung nur deklaratorische Wirkung. Soweit die Sachprämien Arbeitslohn darstellen, sind sie damit bis zur Höhe von 1.080 Euro steuerfrei.

3. Pauschalierungsmöglichkeit

Zur Erfassung der darüber hinausgehenden Prämien ermöglicht § 37a EStG eine Pauschalierung der Einkommensteuer durch das die Prämien gewährende Unternehmen. Nach § 37a Abs. 1 EStG kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 EStG gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. Als Bemessungsgrundlage ist dabei der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen, zugrunde zu legen. Der Tatsache, dass ein Teil der Sachprämien nicht steuerbar ist, ein weiterer Teil unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 38 EStG zu subsumieren ist und nicht alle im betrieblichen Bereich entstehenden Prämien privat verwertet werden wird durch den sehr geringen Steuersatz i. H. v. 2,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Rechnung getragen. Das die Sachprämien gewährende Unternehmen hat die pauschale Einkommensteuer zu übernehmen und die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten (§§ 37a Abs. 2 i. V. m. 40 Abs. 3 EStG).

4. Besonderheiten bei Prämien für den Erwerb von Waren

Für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 3 Nr. 38 und § 37a EStG ist eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung des Unternehmens, das die Pauschalbesteuerung durchführt, mit dem Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt und bonifiziert nicht erforderlich. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Anwendung der §§ 3 Nr. 38, 37a EStG ausdrücklich auf Dienstleistungen beschränkt. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung ist eine Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 3 Nr. 38 und § 37a EStG jedoch auch bei der Einbeziehung von Waren vertretbar, wenn der Erwerb der Waren keine prägende Wirkung auf das Kundenbindungsprogramm hat oder wenn der Erwerb der Waren nicht überwiegend im betrieblichen/beruflichen Bereich stattfindet (und demnach nicht zu Erwerbsaufwendungen führt). In anderen Fällen, in denen Kundenbindungsprogramme an den Verkauf von Waren anknüpfen und dem Arbeitnehmer nicht nur die Ware über seinen Arbeitgeber zufließt, sondern in entsprechendem Umfang auch ein Anspruch auf eine Sachprämie, ist im Einzelfall die Gewährung von Arbeitslohn von dritter Seite zu prüfen.

5. Keine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG

Kennzeichnendes Merkmal von Kundenbindungsprogrammen ist es, dass von vorneherein feststeht, dass neben der Dienstleistung Bonuspunkte etc. gutgeschrieben werden, die in Prämien eingelöst werden können. Damit werden die Bonuspunkte Bestandteil der Gegenleistung des leistenden Unternehmers. Eine Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG scheidet damit aus, da die Sachprämien nicht zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erbracht werden.

6. Liste der bekannten Fälle des § 37a EStG

Über diejenigen Unternehmen, die am Pauschalierungsverfahren nach § 37a EStG teilnehmen oder selbst Prämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen anbieten wird durch die OFD Frankfurt eine bundesweite Liste geführt, die dieser Verfügung als Anlage beigefügt ist.

Um eine laufende Aktualisierung dieser Liste zu gewährleisten, bitte ich, Ergänzungen oder Änderungen mitzuteilen.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§§ 3 Nr. 38, 37a EStG