26.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211375
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 29.05.2019 – 2 U 121/18
Ein mit einer schwerstbehinderten Person geschlossener Heimvertrag kann unter besonderen Umständen wegen Pflichtverletzungen der Betreuerin außerordentlich gekündigt werden, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern gegenüber.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.9.2018 (Az. 2-30 O 250/17) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr bewohnte Zimmer Nr. … im Erdgeschoss Raum … in der Wohnanlage X, Straße1, Stadt1, an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2019 gewährt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.470,80 € festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin ist ein als gemeinnützig anerkannter Rechtsträger. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört unter anderem die Förderung und Betreuung von Menschen mit geistiger, seelischen oder körperlicher Behinderung. Unter anderem betreut die Klägerin solche Klienten in der stationären Wohneinrichtung in der Wohnanlage X, Straße1, Stadt1. Die am XX.XX.199X geborene Beklagte ist geistig und körperlich behindert. Sie wird gesetzlich betreut von ihrer Mutter, Frau Vorname1 Nachname1. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 10.4.2017 einen Wohn- und Betreuungsvertrag (Blatt 14 ff. der Akte). Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen bestehen in der Überlassung der Unterkunft im Zimmer Nr. … in der Wohnanlage X sowie in der Leistung von Verpflegung, der Wäscheversorgung, Reinigung, dem Angebot von Hilfeleistungen und Beratungen, in pflegerischen Leistungen und persönlicher Assistenz. Die Beklagte hat einen hohen Pflegebedarf. Sie erhält von dem zuständigen Sozialhilfeträger, dem A Bundesland1 Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe 4 und einen Pflegesatz von 123,53 € täglich gemäß Bescheid vom 23.11.2016 (Blatt 12 f. der Akte).
Mit an die Betreuerin der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 12.6.2017 (Blatt 35 f. der Akte) sprach die Klägerin bestehende Konfliktpunkte an und bat um ein Gespräch hierüber. Für den Fall, dass die notwendigen Vereinbarungen für einen lösungsorientierten Umgang miteinander nicht erreicht würden, stellte sie die fristlose Kündigung des Heimvertrages in Aussicht. Ferner bat sie die Betreuerin, sich künftig vor Besuchen bei der Beklagten kurz in der Einrichtung anzumelden. Mit Schreiben vom 6.9.2017 (Blatt 37 f. der Akte) bat die Klägerin erneut um ein Gespräch zur Klärung der Konflikte und kündigte nochmals an, den Heimvertrag zu kündigen. Die Betreuerin der Beklagten erwiderte hierauf mit Anwaltsschreiben vom 7.9.2017 (Blatt 39 ff. der Akte), in welchem sie die Vorwürfe zurückwies und ihrerseits Beanstandungen hinsichtlich der Betreuung und Pflege der Beklagten äußerte. Die Klägerin erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 18.9.2017 (Blatt 43 f. der Akte) nochmals ihre konzeptionelle Ausrichtung, welche die Betreuerin der Beklagte nicht akzeptiere, und erklärte, keine Perspektiven für einen weiteren gemeinsamen Weg zu sehen, obwohl sie sich die Unterstützung der Beklagten gut vorstellen könne. Mit Schreiben vom 19.10.2017 (Blatt 29 f. der Akte) kündigte die Klägerin den Heimvertrag aus wichtigem Grund, begründete die Kündigung und setzte eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2017. Die Bevollmächtigten der Beklagten widersprachen dem mit Schreiben vom 30.10.2017 (Blatt 31 der Akte). Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Kündigung des Heimvertrages Herausgabe des von der Beklagten bewohnten Zimmers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7.9.2018, der Klägerin zugestellt am 14.9.2018, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des von ihr bewohnten Zimmers zu, da die von der Klägerin erklärte Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund, welcher gemäß § 18 des Heimvertrages in Verbindung mit § 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) zur Kündigung des Betreuungsvertrages berechtige, liege nicht vor. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten nicht schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne Das Verhalten des Lebensgefährten der gesetzlichen Betreuerin und Mutter der Beklagten am 2.4.2017 rechtfertige die Kündigung nicht. Sein Verhalten könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Gesetzliche Vertreterin als Betreuerin sei allein ihre Mutter. Im Übrigen stünden mildere Mittel zur Verfügung, die zunächst auszuschöpfen wären, um den seitens der Klägerin behaupteten Ereignissen zu begegnen. Gleiches gelte für den Vorfall am 30.7.2018. Die Beschwerden der gesetzlichen Betreuerin der Beklagten bei den entsprechenden Stellen, die zu den Besuchen und Überprüfungen des Heims führten, stellten bereits keine Pflichtverletzung seitens der gesetzlichen Betreuerin dar. Ein Beschwerderecht sei in § 9 des Heimvertrages ausdrücklich vorgesehen. Selbst eine nicht willkürlich erstattete Strafanzeige gegen den Betreiber rechtfertige eine fristlose Kündigung des Heimvertrages noch nicht. Die Nichtwahrnehmung der von der Klägerin anberaumten Termine stelle keine gröbliche Pflichtverletzung dar. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WBVG sei nicht anwendbar, da keine Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Beklagten vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts verwiesen.
Mit ihrer am 2.10.2018 eingelegten und am 13.11.2018 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie wiederholt ihre Ansicht, § 18 des Heimvertrages entspreche in seinen Regelungen der Vorschrift des § 12 WBVG. Eine Kündigung des Vertrages sei bei jeglichem wichtigen Grund möglich. Die Aufzählung in § 18 des Heimvertrages sei nicht abschließend. Sie wiederholt ihre Behauptung, der Lebensgefährte der Betreuerin der Beklagten, der Zeuge B, habe Mitarbeiter wiederholt bedroht und beleidigt. Eine kooperative Zusammenarbeit mit der Betreuerin der Beklagten sei nicht mehr möglich, weil diese sich der Zusammenarbeit verweigert habe. Das habe auch das weitere Verhalten der Betreuerin der Beklagten und ihres Lebensgefährten nach Einleitung dieses Verfahrens gezeigt. Hierzu schildert sie Vorfälle vom 28.1.2018 und vom 1.7.2018. Sie behauptet, die Betreuerin sei offen feindselig und in keiner Weise kooperativ. Sie nehme eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin inkauf und beeinträchtige deren Gesundheitssorge, da sie sich nicht hinreichend um ihren gesundheitlichen Status kümmere und sie eine Auskunfterteilung nur an die Einrichtungsleitung gestatte, deren Aufgabe das aber nicht sei. Hierauf habe sie die Betreuerin der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2018 (Blatt 142 f. der Akte) hingewiesen. Sie sei auf eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Betreuerin angewiesen, da sie anderenfalls die notwendige Betreuung der Beklagten nicht aufrechterhalten könne. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten sei auch das Verhalten des Zeugen B zurechenbar, da er als Hilfsperson der Betreuerin der Beklagten anzusehen sei. Gegen ihn ein Hausverbot auszusprechen, reiche nicht aus, zumal er dieses nicht akzeptiere, sondern gerichtlich dagegen vorgehe. Sie behauptet, die Beschwerden der Betreuerin der Beklagten und ihres Lebensgefährten seien objektiv unhaltbar, sachlich nicht gerechtfertigt und eindeutig willkürlich. Ihnen angebotene Vermittlungsgespräche hätten die Betreuerin der Beklagten und ihr Lebensgefährte abgelehnt. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 13.11.2018, 21.3.2019 (Blatt 133 ff., 191 ff. der Akte) Bezug genommen.
Den von der Klägerin angeregten Betreuerwechsel hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Stadt1 durch Beschluss vom 29.4.2019 abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.9.2018 (Az. 2-30 O 250/17) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das von ihr bewohnte Zimmer Nr. … im Erdgeschoss Raum … in der Wohnanlage X, Straße1, Stadt1, an sie herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, das Kündigungsrecht in § 18 des Heimvertrages sei gegenüber § 12 WBVG eingeschränkt. Hieran müsse sich die Klägerin halten. Sie ist ferner der Ansicht, die Kündigung sei im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß schriftlich begründet worden sei. Kündigungssachverhalte könnten nicht nachgeschoben werden. Das Verhalten des Lebensgefährten ihrer Betreuerin sei ihr nicht zuzurechnen, zumal sie sich mehrfach gegen sein Verhalten gewandt habe. Die außerordentliche Kündigung sei nicht verhältnismäßig, vielmehr hätte jedenfalls ein Hausverbot gegenüber dem Lebensgefährten der Betreuerin ausgereicht. Ferner sei vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die in dem Schreiben vom 6.9.2017 genannten Vorfälle könnten für eine Kündigung nicht herangezogen werden, da die Klägerin sie allein zum Anlass für eine Abmahnung genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 23.1., 5.4.und 12.4.2019 (Blatt 187 ff., 220, 227 f. der Akte) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, D, E, B und Vorname2 Nachname1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.5.2019 (Blatt 245 ff. der Akte) Bezug genommen.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des von ihr bewohnten Zimmers Nr. … im Erdgeschoss Raum … in der Wohnanlage X der Klägerin zu, da der unbefristet geschlossene Heimvertrag aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 19.10.2017 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund beendet wurde (§ 546 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Heimvertrages).
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung lag vor. Allerdings regelt § 18 des Heimvertrages die Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung des Heimvertrages abschließend, da in diese Vorschrift aus dem Wortlaut des § 12 WBVG das Wort „insbesondere“ nicht übernommen wurde, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Heimvertrages lagen aber vor, da der Klägerin dir Fortsetzung des Heimvertrages aufgrund der schuldhaften gröblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin nicht mehr zugemutet werden konnte. Dabei ist der Beklagten das Verhalten ihrer Betreuerin zuzurechnen (§ 278 S. 1, § 1902 BGB; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.5.2015, Az. 6 U 124/14; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 69 f. AG Hamburg, ZMR 2016, 882 ff.; vgl. auch BGH, NJW 1958, 670 f.).
Die Beklagte ist aufgrund einer Nebenpflicht des Heimvertrages verpflichtet, das Erbringen der Leistungen durch die Klägerin zu ermöglichen und hierbei zu kooperieren. Praktisch trifft diese Pflicht nicht die Beklagte selbst, der ein anderes Verhalten gerade nicht vorwerfbar wäre, sondern ihre Betreuerin, die für sie die vertragswesentlichen Handlungen übernimmt. In § 1 des Heimvertrages, in welchem die Leistungen der Klägerin näher beschrieben sind, ist in Abs. 2 aufgeführt, dass die vorvertraglichen Informationen über die Einrichtung nach § 3 WBVG Vertragsgrundlage sind. Die Beklagte bzw. ihre Betreuerin hat hiernach vor Vertragsabschluß die Darstellungen unter anderem über die Konzeption der Einrichtung, Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten. Je nach individuellem Hilfebedarf und mit dem Ziel, die Beklagte immer stärker zu befähigen, „ein selbstbestimmtes Leben von Hilfen zu führen“, könne es aus pädagogischen Gründen erforderlich sein, die Vollversorgung ganz oder teilweise durch die Anleitung zur Selbstversorgung zu ersetzen. Indem die Beklagte durch ihre Betreuerin diesen Heimvertrag akzeptiert hat, hat sie sich auch mit dem Betreuungs- und Behandlungskonzept der Klägerin grundsätzlich einverstanden erklärt. Demzufolge ist sie verpflichtet, die Klägerin hierbei zu unterstützen und jedenfalls nicht erheblich zu behindern.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte bzw. ihre Betreuerin nicht eigene Vorstellungen über die Behandlung der Beklagten und den Umgang mit ihr verfolgen und sie nicht von der Klägerin erwarten dürfte, im Einzelfall auch auf ihre Vorstellungen einzugehen. Dies gilt insbesondere, weil die Beklagte grundsätzlich ihr gesamtes Leben in der Einrichtung der Klägerin verbringt und gestaltet, diese Lebensgestaltung aber das Recht jedes einzelnen Menschen selbst ist. Sofern dies dem Konzept der Klägerin bei der Führung ihres Hauses nicht in erheblichem Maße zuwiderläuft, darf daher die Beklagte bzw. ihre Betreuerin durchaus eigene Vorstellungen entwickeln und verfolgen, beispielsweise durfte sie es bei der Gestaltung der Haarfrisur der Beklagten oder der Durchführung des Haareschneidens, selbst wenn dies zum verstärkten Verfilzen der Haare der Beklagten oder zu weiteren Unzuträglichkeiten führt, aber auch bei anderen Vorgängen. Ebenso ist es - selbstverständlich - für die Beklagte bzw. ihre Betreuerin zulässig und sogar geboten, bei begründetem Anlass Beschwerden zu führen und gegebenenfalls auch eindringlich auf das Abstellen von Mängeln bei der Pflege oder Betreuung der Beklagten zu dringen und dieses durchzusetzen. Daher stellt es grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin dar, dass sie eine bessere Pflege oder Betreuung der Beklagten fordert, wenn aus ihrer Sicht Veranlassung dafür bestand. Dass tatsächlich ein Mangel der Pflege oder Betreuung vorlag, ist dabei nicht zwingend erforderlich, vielmehr reicht es für die Äußerung einer Beschwerde zunächst aus, dass für die Beklagte bzw. ihre Betreuerin der Anschein eines solchen Mangels bestand. Dabei steht es ihr auch grundsätzlich frei, an wen sie ihre Beschwerden richtet. Die Klägerin muss im Hinblick auf die große Verantwortung, die ihre Tätigkeiten mit sich bringen, jederzeit auch eine Überprüfung durch die Zentrale ihres Trägers oder der Betreuungs- und Pflegeaufsicht gewärtigen und sich dieser stellen. Die Beklagte als schwerbehinderter Mensch, die sich insoweit nicht selbst helfen kann, ist existentiell darauf angewiesen, dass sich andere Menschen ihrer annehmen und ihre Rechte wahren. Gerade gegenüber einer Pflege- und Betreuungseinrichtung, in welcher sie lebt, kann sie in besonderer Weise darauf angewiesen sein, dass Außenstehende, insbesondere Familienangehörige und ihre Betreuerin ihre Interessen und Rechte wahrnehmen und durchsetzen. Ein solcher Einsatz für die Interessen der Beklagten ist grundsätzlich sogar wünschenswert. Die Annahme einer Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten kommt insoweit nur unter besonderen Umständen in Betracht.
Solche besonderen Umstände liegen aber vor. Die Betreuerin der Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, die Interessen und Rechte der Beklagten gegenüber der Klägerin zu wahren und zu verfolgen. Vielmehr hat sie hierbei zugelassen, dass ihr Lebensgefährte, der Zeuge B, wiederholt in für die Klägerin nicht hinnehmbarer Weise gegenüber ihrem Personal auftrat, indem er sich insbesondere der Zeugin C, aber auch beispielsweise dem Zeugen D gegenüber ohne Wahrung des gebotenen Respekts und teilweise beleidigend verhielt. Dies steht nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit fest. Die Zeugin C hat glaubhaft bestätigt, dass sich der Zeuge B am 2.4.2017 ihr gegenüber wiederholt in für sie unzumutbarer Weise respektlos verhielt, indem er ihr Anweisungen erteilte, sie maßregelte, sich ihr gegenüber beleidigend äußerte und er es zuletzt darauf anlegte, sie im Vorbeigehen anzurempeln, dies alles in einer von der Zeugin C in berechtigter Weise als herabwürdigend empfundener Weise. Er hat sich dabei nicht darauf beschränkt, seine von derjenigen der Zeugin C abweichenden Ansichten zu äußern, diese argumentativ zu vertreten und ihre Einhaltung zu fordern, was zulässig hätte sein können. Vielmehr hat er durch seine von der Zeugin bestätigten Äußerungen sowohl die Zeugin als auch die Mitarbeiter der Klägerin insgesamt persönlich herabgewürdigt, indem er die Bezeichnungen „Idioten“ und „Saftladen“ verwendete und er die Äußerungen der Zeugin nicht nur als unrichtig darstellte, sondern sie in keiner Weise akzeptierte, von vorneherein herabwürdigte und durch seine Äußerungen für die Zeugin insgesamt eine Atmosphäre schuf, in welcher sie sich persönlich äußerst unwohl fühlte, sie sein Verhalten als bedrohlich empfand und eine solche Unsicherheit und Angst ihm gegenüber entwickelte, dass sie sich nachfolgend nicht mehr in der Lage fühlte, die Beklagte weiter zu betreuen, sondern in einem anderen Stockwerk arbeitete, insbesondere wenn mit dem Erscheinen der Betreuerin der Beklagten und des Zeugen B zu rechnen war. Das Schaffen einer beängstigenden Atmosphäre kann sich in gleicher Weise unzumutbar belastend auswirken wie ausdrückliche herabwürdigende Äußerungen selbst.
Auch bei dem von der Zeugin geschilderten nachfolgenden Schlichtungsgespräch kam es nach ihrer auch insoweit glaubhaften Aussage zu keiner Klärung, vielmehr haben sowohl der Zeuge B als auch die Betreuerin der Beklagten selbst die gesamte Problematik eines unangemessenen Verhaltens gänzlich in Abrede gestellt - wie dies im Übrigen der Zeuge B auch in seiner Vernehmung und die Betreuerin der Beklagten es im Zuge der Verhandlung taten. Ausweislich der Aussage des Zeugen B sieht dieser auch weiterhin keinerlei Problem in seiner Kommunikation mit dem Personal der Klägerin. Er lässt zugleich auch weiterhin keinerlei Bereitschaft erkennen, das erkennbar bestehende erhebliche Problem im Umgang miteinander in irgendeiner Weise selbst mit zu lösen. Anscheinend hält er es auch weiterhin für berechtigt, dass er selbst wiederholt von dem Personal der Klägerin Handreichungen für die Beklagte ausdrücklich einfordert, welche die Angehörigen der Beklagten oder er in ihrer Anwesenheit ohne Weiteres selbst erledigen können. Selbst wenn der von der Zeugin C geschilderte Konflikt, der ein normales Arbeiten für sie in Gegenwart des Zeugen B nicht mehr möglich machte, allein auf einem Unterschied in der Persönlichkeit beider beruht hätte, der Zeuge B ihn aber nicht beabsichtigt hätte, so hätten sowohl er als auch die Betreuerin der Beklagten sich jedenfalls in den nachfolgenden Gesprächen in der Einrichtung der Klägerin um eine Klärung und eine Lösung bemühen müssen. Denn auch in diesem Fall wäre es unabdingbar gewesen, dass die Beteiligten vor allem auch im Interesse der Beklagten selbst künftig kooperativ miteinander umgehen könnten. Dies gehörte zu der für die Erreichung des Vertragszwecks unabdingbaren Bereitschaft aller Beteiligten zur Kooperation. Es setzte jedenfalls ein Mindestmaß an gegenseitigem Verständnis voraus. Dass die Betreuerin der Beklagten und der Zeuge B sich so verhalten hätten, kommt aber nicht einmal aus ihren eigenen Angaben zum Ausdruck. Vielmehr beharrten beide allein auf der vermeintlichen Berechtigung ihres Standpunktes, der Zeuge B äußerte nach den Angaben der Zeugin C in dem Gespräch sogar, sie - die Zeugin C - gehöre gekündigt, was ihm in keiner Weise zustand. Den Ablauf dieses gemeinsamen Gesprächs hat auch die Zeugin E glaubhaft so geschildert und damit die Angaben der Zeugin C überzeugend bestätigt. Aus der Aussage der Zeugin Vorname2 Nachname1 folgt nichts anderes; vielmehr entspricht ihre Schilderung inhaltlich exakt derjenigen des Zeugen B, gegen die aber die oben geschilderten Einwände bestehen. Dass das von den Zeuginnen C und E geschilderte Gespräch erst nach Ausspruch der Kündigung am 20.11.2017 stattfand, steht der Annahme der Berechtigung der Kündigung nicht entgegen. Denn eine Klärung hätte auch aus der Sicht der Betreuerin der Beklagten bereits in der gesamten Zeit seit April 2017 erfolgen müssen, die Zeugin E hatte nach ihren Angaben mehrere Gesprächsmöglichkeiten angeboten, ohne dass eine solche Klärung erfolgt wäre. Die Klägerin hält mit ihrer Klage uneingeschränkt an ihrem Wunsch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses fest und setzt diesen Wunsch mit ihrer Klage und der eingelegten Berufung weiter um.
Auch der Zeuge D hat glaubhaft ein vergleichbares, für die Mitarbeiter der Klägerin nicht hinnehmbar respektloses Verhalten des Zeugen B ihm und seinem Kollegen gegenüber glaubhaft geschildert. Der Zeuge B habe unmotiviert geschrien und geflucht und dabei in emotionaler Weise mit einem Publikmachen über das Fernsehen und mit juristischen Schritten gedroht. Ferner hat der Zeuge bestätigt, dass die Zeugin C vor dem Zeugen B erhebliche Angst hatte und sich darum nicht mehr in der Lage sah, die Beklagte weiterhin zu betreuen. Er hat ebenso wie die Zeugin E geschildet, dass sich aufgrund der Konflikte mit dem Zeugen B im gesamten Haus eine Anspannung entwickelt habe, welche der Aufgabe der Klägerin und ihrer Mitarbeiter nicht förderlich sei. Die Zeugin E schilderte dies so, dass die Anwesenheit der Familie der Beklagten von dem Personal immer als sehr bedrohlich empfunden worden sei. Die Angaben der Zeugen C, D und E sind insgesamt glaubhaft. Die Zeugen erscheinen auch als glaubwürdig. Für die Richtigkeit der Vermutung der Betreuerin der Beklagten und des Zeugen B, die Klägerin suche durch ihre unwahren Vorwürfe lediglich einen Grund, den Heimvertrag vorzeitig zu kündigen, was eine Vergeltung für ihre Beschwerde bei der Heimaufsicht darstellen solle, bestehen hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein solches völlig unprofessionelles Verhalten auf Seiten der Klägerin erscheint vielmehr als äußerst unwahrscheinlich.
Die Betreuerin der Beklagten wäre verpflichtet gewesen, in ausreichender Weise mäßigend auf den Zeugen B einzuwirken. Der Zeuge B besuchte mit ihrem Einverständnis und auf ihren Wunsch hin die Beklagte in der Einrichtung der Klägerin und richtete hierbei auch Forderungen an die Klägerin, mit welchen er sich als befugter Vertreter der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin gerierte. Die Betreuerin der Beklagten war daher der Klägerin gegenüber verpflichtet, im Falle eines Fehlverhaltens des Zeugen B auf diesen in ausreichender Weise mäßigend einzuwirken oder ihm sein vertreterähnliches Verhalten den Mitarbeitern der Klägerin gegenüber zu untersagen. Dies hat sie aber trotz Kenntnis der entstandenen Konflikte nicht hinreichend getan. Dabei hat sie insoweit von der Klägerin vorgeschlagene und geforderte Gesprächstermine nicht in ausreichender Weise wahrgenommen und sich nicht hinreichend um eine Beendigung dieses Verhaltens des Zeugen B bemüht, was sich auch in ihrem Vorbringen in dem Rechtsstreit gezeigt hat.
Vor diesem Hintergrund wurde der Konflikt zwischen den Beteiligten, der ein gedeihliches Zusammenwirken bereits erheblich erschwert hatte, durch die Strafanzeigen der Betreuerin der Beklagten gegen die Mitarbeiter der Klägerin wegen Verleumdung und wegen Körperverletzung zusätzlich verstärkt, weil zugleich keine ausreichende Bereitschaft zur persönlichen Klärung etwaiger Vorfälle bestand. Gleiches gilt für die Angaben der Zeugen B in seiner Zeugenvernehmung, als er durch seine Aussage, er habe im Internet einen Artikel aus der Y-Zeitung gefunden, in welchem von jahrelangen sexuellen Belästigungen „in diesem Heim“ der Klägerin berichtet worden sei, und seine unmittelbar nachfolgende Äußerung, zu der Zeit habe der Beklagten die Pille verschrieben werden sollen, obwohl sie ihre Periode noch nicht gehabt habe, den Eindruck eines unmittelbaren Zusammenhangs beider Ereignisse herstellte, was einen äußerst massiven Vorwurf der Klägerin gegenüber zum Ausdruck brachte. Zwar hat er auf Nachfrage ausdrücklich verneint, einen solchen Zusammenhang herstellen zu wollen. Seine Äußerungen waren aber zunächst deutlich so zu verstehen. In gleicher Weise hat der Zeuge B die Verletzung, welche die Beklagte aus nicht bekannten Umständen erlitten hatte, zunächst ausdrücklich als mögliche Folge eines Schlages dargestellt, es sehe aus „wie ein Faustschlag“. Zugleich hat er geäußert, sie könne auch gefallen sein, er meine es nicht so, dass er das Heim insoweit beschuldigen wolle. Auch in dieser Aussage kam aber eine Unterstellung, ein Mitarbeiter habe die Beklagte geschlagen, zunächst deutlich zum Ausdruck. Ein solches Verhalten unterschwelliger massiver Beschuldigungen gegenüber Mitarbeitern der Klägerin, gegen welches die Betreuerin der Beklagten nicht eingeschritten ist, ist geeignet, jegliches Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Betreuerin sowie dem Zeugen B zu zerstören.
Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass die ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Heimvertrages berechtigt war. Dabei war zunächst insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kündigung sich jedenfalls für die Beklagte selbst als erhebliche Belastung auswirken wird, da sie gezwungen sein wird, die ihr vertraute Betreuungseinrichtung und das ihr vertraute Personal nebst den anderen Bewohnern zu verlassen. Gerade für die Beklagte als schwerbehinderten Menschen ist ein solcher Wechsel mit ganz besonderen Belastungen verbunden. Andererseits erfordern aber gerade die Betreuung und Pflege der Beklagten ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und nicht nur der Beklagten selbst, sondern auch ihren Angehörigen, also insbesondere ihrer Betreuerin, sowie dem Zeugen B, der in erheblichem Maße in ihre familiären Beziehungen miteinbezogen ist. Die Mitarbeiter der Klägerin üben eine in hohem Maße verantwortungsvolle und insbesondere auch mit emotionalen Belastungen verbundene Tätigkeit aus, die von ihnen in besonderem Maße eine eigene psychisch stabile Situation und einen sicheren Rückhalt erfordert, damit sie in der Lage sind, auch für die Klienten die erforderliche stabile Situation herzustellen und zu bewahren. Das erforderliche Mindestmaß eines solchen hierfür gebotenen Vertrauensverhältnisses zu der Betreuerin der Beklagten sowie zu dem Zeugen B besteht aber seit geraumer Zeit nicht mehr. Ein einmal erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis lässt sich auch nicht leicht wiederherstellen. Die hierfür erforderlichen Grundlagen sind gegenwärtig nicht erkennbar. Hieran würde auch die Fortdauer des gegenüber dem Zeugen B ausgesprochenen Hausverbotes nichts Entscheidendes ändern, da sich hierdurch nicht auch das Verhalten der Betreuerin der Beklagten beeinflussen ließe. Der Einfluss des Zeugen B auf sie bliebe erhalten. Die Fortsetzung des Vertrages ist demzufolge unter Berücksichtigung aller Umstände für die Klägerin nicht mehr zumutbar.
Die Kündigung vom 19.10.2017 erfolgte auch gemäß § 18 Abs. 3 des Heimvertrages, welcher § 12 Abs. 1 S. 2 WBVG entspricht, in der gebotenen schriftlichen Form, und sie enthält die erforderliche Begründung. Zwar war diese Begründung kurz gehalten und umfasste keine ausführliche Darstellung der Kündigungsgründe. Dies war aber nicht erforderlich. Maßgebend ist allein, dass die Beklagte bzw. ihre Betreuerin aufgrund der gegebenen Begründung der Kündigung in der Lage war, den konkreten Kündigungsvorwurf und seine Verteidigungsaussichten hiergegen zu erkennen. Der Betreuerin der Beklagten waren die Vorfälle, deren Daten in dem Kündigungsschreiben angegeben waren, und die genannten in dem Zusammenhang bestehenden Konflikte bekannt.
Auf den erstinstanzlich seitens der Beklagten gestellten Antrag hin war eine Räumungsfrist zu bestimmen, welche im Hinblick auf die Schwierigkeit, einen angemessenen anderen Heimplatz für die Beklagte zu finden, bis zum 31.12.2019 bemessen wird (§ 721 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.9.2018 (Az. 2-30 O 250/17) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr bewohnte Zimmer Nr. … im Erdgeschoss Raum … in der Wohnanlage X, Straße1, Stadt1, an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2019 gewährt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.470,80 € festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin ist ein als gemeinnützig anerkannter Rechtsträger. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört unter anderem die Förderung und Betreuung von Menschen mit geistiger, seelischen oder körperlicher Behinderung. Unter anderem betreut die Klägerin solche Klienten in der stationären Wohneinrichtung in der Wohnanlage X, Straße1, Stadt1. Die am XX.XX.199X geborene Beklagte ist geistig und körperlich behindert. Sie wird gesetzlich betreut von ihrer Mutter, Frau Vorname1 Nachname1. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 10.4.2017 einen Wohn- und Betreuungsvertrag (Blatt 14 ff. der Akte). Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen bestehen in der Überlassung der Unterkunft im Zimmer Nr. … in der Wohnanlage X sowie in der Leistung von Verpflegung, der Wäscheversorgung, Reinigung, dem Angebot von Hilfeleistungen und Beratungen, in pflegerischen Leistungen und persönlicher Assistenz. Die Beklagte hat einen hohen Pflegebedarf. Sie erhält von dem zuständigen Sozialhilfeträger, dem A Bundesland1 Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe 4 und einen Pflegesatz von 123,53 € täglich gemäß Bescheid vom 23.11.2016 (Blatt 12 f. der Akte).
Mit an die Betreuerin der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 12.6.2017 (Blatt 35 f. der Akte) sprach die Klägerin bestehende Konfliktpunkte an und bat um ein Gespräch hierüber. Für den Fall, dass die notwendigen Vereinbarungen für einen lösungsorientierten Umgang miteinander nicht erreicht würden, stellte sie die fristlose Kündigung des Heimvertrages in Aussicht. Ferner bat sie die Betreuerin, sich künftig vor Besuchen bei der Beklagten kurz in der Einrichtung anzumelden. Mit Schreiben vom 6.9.2017 (Blatt 37 f. der Akte) bat die Klägerin erneut um ein Gespräch zur Klärung der Konflikte und kündigte nochmals an, den Heimvertrag zu kündigen. Die Betreuerin der Beklagten erwiderte hierauf mit Anwaltsschreiben vom 7.9.2017 (Blatt 39 ff. der Akte), in welchem sie die Vorwürfe zurückwies und ihrerseits Beanstandungen hinsichtlich der Betreuung und Pflege der Beklagten äußerte. Die Klägerin erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 18.9.2017 (Blatt 43 f. der Akte) nochmals ihre konzeptionelle Ausrichtung, welche die Betreuerin der Beklagte nicht akzeptiere, und erklärte, keine Perspektiven für einen weiteren gemeinsamen Weg zu sehen, obwohl sie sich die Unterstützung der Beklagten gut vorstellen könne. Mit Schreiben vom 19.10.2017 (Blatt 29 f. der Akte) kündigte die Klägerin den Heimvertrag aus wichtigem Grund, begründete die Kündigung und setzte eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2017. Die Bevollmächtigten der Beklagten widersprachen dem mit Schreiben vom 30.10.2017 (Blatt 31 der Akte). Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Kündigung des Heimvertrages Herausgabe des von der Beklagten bewohnten Zimmers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7.9.2018, der Klägerin zugestellt am 14.9.2018, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des von ihr bewohnten Zimmers zu, da die von der Klägerin erklärte Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund, welcher gemäß § 18 des Heimvertrages in Verbindung mit § 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) zur Kündigung des Betreuungsvertrages berechtige, liege nicht vor. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten nicht schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne Das Verhalten des Lebensgefährten der gesetzlichen Betreuerin und Mutter der Beklagten am 2.4.2017 rechtfertige die Kündigung nicht. Sein Verhalten könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Gesetzliche Vertreterin als Betreuerin sei allein ihre Mutter. Im Übrigen stünden mildere Mittel zur Verfügung, die zunächst auszuschöpfen wären, um den seitens der Klägerin behaupteten Ereignissen zu begegnen. Gleiches gelte für den Vorfall am 30.7.2018. Die Beschwerden der gesetzlichen Betreuerin der Beklagten bei den entsprechenden Stellen, die zu den Besuchen und Überprüfungen des Heims führten, stellten bereits keine Pflichtverletzung seitens der gesetzlichen Betreuerin dar. Ein Beschwerderecht sei in § 9 des Heimvertrages ausdrücklich vorgesehen. Selbst eine nicht willkürlich erstattete Strafanzeige gegen den Betreiber rechtfertige eine fristlose Kündigung des Heimvertrages noch nicht. Die Nichtwahrnehmung der von der Klägerin anberaumten Termine stelle keine gröbliche Pflichtverletzung dar. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WBVG sei nicht anwendbar, da keine Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Beklagten vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts verwiesen.
Mit ihrer am 2.10.2018 eingelegten und am 13.11.2018 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie wiederholt ihre Ansicht, § 18 des Heimvertrages entspreche in seinen Regelungen der Vorschrift des § 12 WBVG. Eine Kündigung des Vertrages sei bei jeglichem wichtigen Grund möglich. Die Aufzählung in § 18 des Heimvertrages sei nicht abschließend. Sie wiederholt ihre Behauptung, der Lebensgefährte der Betreuerin der Beklagten, der Zeuge B, habe Mitarbeiter wiederholt bedroht und beleidigt. Eine kooperative Zusammenarbeit mit der Betreuerin der Beklagten sei nicht mehr möglich, weil diese sich der Zusammenarbeit verweigert habe. Das habe auch das weitere Verhalten der Betreuerin der Beklagten und ihres Lebensgefährten nach Einleitung dieses Verfahrens gezeigt. Hierzu schildert sie Vorfälle vom 28.1.2018 und vom 1.7.2018. Sie behauptet, die Betreuerin sei offen feindselig und in keiner Weise kooperativ. Sie nehme eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin inkauf und beeinträchtige deren Gesundheitssorge, da sie sich nicht hinreichend um ihren gesundheitlichen Status kümmere und sie eine Auskunfterteilung nur an die Einrichtungsleitung gestatte, deren Aufgabe das aber nicht sei. Hierauf habe sie die Betreuerin der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2018 (Blatt 142 f. der Akte) hingewiesen. Sie sei auf eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Betreuerin angewiesen, da sie anderenfalls die notwendige Betreuung der Beklagten nicht aufrechterhalten könne. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten sei auch das Verhalten des Zeugen B zurechenbar, da er als Hilfsperson der Betreuerin der Beklagten anzusehen sei. Gegen ihn ein Hausverbot auszusprechen, reiche nicht aus, zumal er dieses nicht akzeptiere, sondern gerichtlich dagegen vorgehe. Sie behauptet, die Beschwerden der Betreuerin der Beklagten und ihres Lebensgefährten seien objektiv unhaltbar, sachlich nicht gerechtfertigt und eindeutig willkürlich. Ihnen angebotene Vermittlungsgespräche hätten die Betreuerin der Beklagten und ihr Lebensgefährte abgelehnt. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 13.11.2018, 21.3.2019 (Blatt 133 ff., 191 ff. der Akte) Bezug genommen.
Den von der Klägerin angeregten Betreuerwechsel hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Stadt1 durch Beschluss vom 29.4.2019 abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.9.2018 (Az. 2-30 O 250/17) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das von ihr bewohnte Zimmer Nr. … im Erdgeschoss Raum … in der Wohnanlage X, Straße1, Stadt1, an sie herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, das Kündigungsrecht in § 18 des Heimvertrages sei gegenüber § 12 WBVG eingeschränkt. Hieran müsse sich die Klägerin halten. Sie ist ferner der Ansicht, die Kündigung sei im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß schriftlich begründet worden sei. Kündigungssachverhalte könnten nicht nachgeschoben werden. Das Verhalten des Lebensgefährten ihrer Betreuerin sei ihr nicht zuzurechnen, zumal sie sich mehrfach gegen sein Verhalten gewandt habe. Die außerordentliche Kündigung sei nicht verhältnismäßig, vielmehr hätte jedenfalls ein Hausverbot gegenüber dem Lebensgefährten der Betreuerin ausgereicht. Ferner sei vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die in dem Schreiben vom 6.9.2017 genannten Vorfälle könnten für eine Kündigung nicht herangezogen werden, da die Klägerin sie allein zum Anlass für eine Abmahnung genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 23.1., 5.4.und 12.4.2019 (Blatt 187 ff., 220, 227 f. der Akte) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, D, E, B und Vorname2 Nachname1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.5.2019 (Blatt 245 ff. der Akte) Bezug genommen.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des von ihr bewohnten Zimmers Nr. … im Erdgeschoss Raum … in der Wohnanlage X der Klägerin zu, da der unbefristet geschlossene Heimvertrag aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 19.10.2017 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund beendet wurde (§ 546 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Heimvertrages).
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung lag vor. Allerdings regelt § 18 des Heimvertrages die Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung des Heimvertrages abschließend, da in diese Vorschrift aus dem Wortlaut des § 12 WBVG das Wort „insbesondere“ nicht übernommen wurde, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Heimvertrages lagen aber vor, da der Klägerin dir Fortsetzung des Heimvertrages aufgrund der schuldhaften gröblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin nicht mehr zugemutet werden konnte. Dabei ist der Beklagten das Verhalten ihrer Betreuerin zuzurechnen (§ 278 S. 1, § 1902 BGB; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.5.2015, Az. 6 U 124/14; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 69 f. AG Hamburg, ZMR 2016, 882 ff.; vgl. auch BGH, NJW 1958, 670 f.).
Die Beklagte ist aufgrund einer Nebenpflicht des Heimvertrages verpflichtet, das Erbringen der Leistungen durch die Klägerin zu ermöglichen und hierbei zu kooperieren. Praktisch trifft diese Pflicht nicht die Beklagte selbst, der ein anderes Verhalten gerade nicht vorwerfbar wäre, sondern ihre Betreuerin, die für sie die vertragswesentlichen Handlungen übernimmt. In § 1 des Heimvertrages, in welchem die Leistungen der Klägerin näher beschrieben sind, ist in Abs. 2 aufgeführt, dass die vorvertraglichen Informationen über die Einrichtung nach § 3 WBVG Vertragsgrundlage sind. Die Beklagte bzw. ihre Betreuerin hat hiernach vor Vertragsabschluß die Darstellungen unter anderem über die Konzeption der Einrichtung, Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten. Je nach individuellem Hilfebedarf und mit dem Ziel, die Beklagte immer stärker zu befähigen, „ein selbstbestimmtes Leben von Hilfen zu führen“, könne es aus pädagogischen Gründen erforderlich sein, die Vollversorgung ganz oder teilweise durch die Anleitung zur Selbstversorgung zu ersetzen. Indem die Beklagte durch ihre Betreuerin diesen Heimvertrag akzeptiert hat, hat sie sich auch mit dem Betreuungs- und Behandlungskonzept der Klägerin grundsätzlich einverstanden erklärt. Demzufolge ist sie verpflichtet, die Klägerin hierbei zu unterstützen und jedenfalls nicht erheblich zu behindern.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte bzw. ihre Betreuerin nicht eigene Vorstellungen über die Behandlung der Beklagten und den Umgang mit ihr verfolgen und sie nicht von der Klägerin erwarten dürfte, im Einzelfall auch auf ihre Vorstellungen einzugehen. Dies gilt insbesondere, weil die Beklagte grundsätzlich ihr gesamtes Leben in der Einrichtung der Klägerin verbringt und gestaltet, diese Lebensgestaltung aber das Recht jedes einzelnen Menschen selbst ist. Sofern dies dem Konzept der Klägerin bei der Führung ihres Hauses nicht in erheblichem Maße zuwiderläuft, darf daher die Beklagte bzw. ihre Betreuerin durchaus eigene Vorstellungen entwickeln und verfolgen, beispielsweise durfte sie es bei der Gestaltung der Haarfrisur der Beklagten oder der Durchführung des Haareschneidens, selbst wenn dies zum verstärkten Verfilzen der Haare der Beklagten oder zu weiteren Unzuträglichkeiten führt, aber auch bei anderen Vorgängen. Ebenso ist es - selbstverständlich - für die Beklagte bzw. ihre Betreuerin zulässig und sogar geboten, bei begründetem Anlass Beschwerden zu führen und gegebenenfalls auch eindringlich auf das Abstellen von Mängeln bei der Pflege oder Betreuung der Beklagten zu dringen und dieses durchzusetzen. Daher stellt es grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin dar, dass sie eine bessere Pflege oder Betreuung der Beklagten fordert, wenn aus ihrer Sicht Veranlassung dafür bestand. Dass tatsächlich ein Mangel der Pflege oder Betreuung vorlag, ist dabei nicht zwingend erforderlich, vielmehr reicht es für die Äußerung einer Beschwerde zunächst aus, dass für die Beklagte bzw. ihre Betreuerin der Anschein eines solchen Mangels bestand. Dabei steht es ihr auch grundsätzlich frei, an wen sie ihre Beschwerden richtet. Die Klägerin muss im Hinblick auf die große Verantwortung, die ihre Tätigkeiten mit sich bringen, jederzeit auch eine Überprüfung durch die Zentrale ihres Trägers oder der Betreuungs- und Pflegeaufsicht gewärtigen und sich dieser stellen. Die Beklagte als schwerbehinderter Mensch, die sich insoweit nicht selbst helfen kann, ist existentiell darauf angewiesen, dass sich andere Menschen ihrer annehmen und ihre Rechte wahren. Gerade gegenüber einer Pflege- und Betreuungseinrichtung, in welcher sie lebt, kann sie in besonderer Weise darauf angewiesen sein, dass Außenstehende, insbesondere Familienangehörige und ihre Betreuerin ihre Interessen und Rechte wahrnehmen und durchsetzen. Ein solcher Einsatz für die Interessen der Beklagten ist grundsätzlich sogar wünschenswert. Die Annahme einer Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten kommt insoweit nur unter besonderen Umständen in Betracht.
Solche besonderen Umstände liegen aber vor. Die Betreuerin der Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, die Interessen und Rechte der Beklagten gegenüber der Klägerin zu wahren und zu verfolgen. Vielmehr hat sie hierbei zugelassen, dass ihr Lebensgefährte, der Zeuge B, wiederholt in für die Klägerin nicht hinnehmbarer Weise gegenüber ihrem Personal auftrat, indem er sich insbesondere der Zeugin C, aber auch beispielsweise dem Zeugen D gegenüber ohne Wahrung des gebotenen Respekts und teilweise beleidigend verhielt. Dies steht nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit fest. Die Zeugin C hat glaubhaft bestätigt, dass sich der Zeuge B am 2.4.2017 ihr gegenüber wiederholt in für sie unzumutbarer Weise respektlos verhielt, indem er ihr Anweisungen erteilte, sie maßregelte, sich ihr gegenüber beleidigend äußerte und er es zuletzt darauf anlegte, sie im Vorbeigehen anzurempeln, dies alles in einer von der Zeugin C in berechtigter Weise als herabwürdigend empfundener Weise. Er hat sich dabei nicht darauf beschränkt, seine von derjenigen der Zeugin C abweichenden Ansichten zu äußern, diese argumentativ zu vertreten und ihre Einhaltung zu fordern, was zulässig hätte sein können. Vielmehr hat er durch seine von der Zeugin bestätigten Äußerungen sowohl die Zeugin als auch die Mitarbeiter der Klägerin insgesamt persönlich herabgewürdigt, indem er die Bezeichnungen „Idioten“ und „Saftladen“ verwendete und er die Äußerungen der Zeugin nicht nur als unrichtig darstellte, sondern sie in keiner Weise akzeptierte, von vorneherein herabwürdigte und durch seine Äußerungen für die Zeugin insgesamt eine Atmosphäre schuf, in welcher sie sich persönlich äußerst unwohl fühlte, sie sein Verhalten als bedrohlich empfand und eine solche Unsicherheit und Angst ihm gegenüber entwickelte, dass sie sich nachfolgend nicht mehr in der Lage fühlte, die Beklagte weiter zu betreuen, sondern in einem anderen Stockwerk arbeitete, insbesondere wenn mit dem Erscheinen der Betreuerin der Beklagten und des Zeugen B zu rechnen war. Das Schaffen einer beängstigenden Atmosphäre kann sich in gleicher Weise unzumutbar belastend auswirken wie ausdrückliche herabwürdigende Äußerungen selbst.
Auch bei dem von der Zeugin geschilderten nachfolgenden Schlichtungsgespräch kam es nach ihrer auch insoweit glaubhaften Aussage zu keiner Klärung, vielmehr haben sowohl der Zeuge B als auch die Betreuerin der Beklagten selbst die gesamte Problematik eines unangemessenen Verhaltens gänzlich in Abrede gestellt - wie dies im Übrigen der Zeuge B auch in seiner Vernehmung und die Betreuerin der Beklagten es im Zuge der Verhandlung taten. Ausweislich der Aussage des Zeugen B sieht dieser auch weiterhin keinerlei Problem in seiner Kommunikation mit dem Personal der Klägerin. Er lässt zugleich auch weiterhin keinerlei Bereitschaft erkennen, das erkennbar bestehende erhebliche Problem im Umgang miteinander in irgendeiner Weise selbst mit zu lösen. Anscheinend hält er es auch weiterhin für berechtigt, dass er selbst wiederholt von dem Personal der Klägerin Handreichungen für die Beklagte ausdrücklich einfordert, welche die Angehörigen der Beklagten oder er in ihrer Anwesenheit ohne Weiteres selbst erledigen können. Selbst wenn der von der Zeugin C geschilderte Konflikt, der ein normales Arbeiten für sie in Gegenwart des Zeugen B nicht mehr möglich machte, allein auf einem Unterschied in der Persönlichkeit beider beruht hätte, der Zeuge B ihn aber nicht beabsichtigt hätte, so hätten sowohl er als auch die Betreuerin der Beklagten sich jedenfalls in den nachfolgenden Gesprächen in der Einrichtung der Klägerin um eine Klärung und eine Lösung bemühen müssen. Denn auch in diesem Fall wäre es unabdingbar gewesen, dass die Beteiligten vor allem auch im Interesse der Beklagten selbst künftig kooperativ miteinander umgehen könnten. Dies gehörte zu der für die Erreichung des Vertragszwecks unabdingbaren Bereitschaft aller Beteiligten zur Kooperation. Es setzte jedenfalls ein Mindestmaß an gegenseitigem Verständnis voraus. Dass die Betreuerin der Beklagten und der Zeuge B sich so verhalten hätten, kommt aber nicht einmal aus ihren eigenen Angaben zum Ausdruck. Vielmehr beharrten beide allein auf der vermeintlichen Berechtigung ihres Standpunktes, der Zeuge B äußerte nach den Angaben der Zeugin C in dem Gespräch sogar, sie - die Zeugin C - gehöre gekündigt, was ihm in keiner Weise zustand. Den Ablauf dieses gemeinsamen Gesprächs hat auch die Zeugin E glaubhaft so geschildert und damit die Angaben der Zeugin C überzeugend bestätigt. Aus der Aussage der Zeugin Vorname2 Nachname1 folgt nichts anderes; vielmehr entspricht ihre Schilderung inhaltlich exakt derjenigen des Zeugen B, gegen die aber die oben geschilderten Einwände bestehen. Dass das von den Zeuginnen C und E geschilderte Gespräch erst nach Ausspruch der Kündigung am 20.11.2017 stattfand, steht der Annahme der Berechtigung der Kündigung nicht entgegen. Denn eine Klärung hätte auch aus der Sicht der Betreuerin der Beklagten bereits in der gesamten Zeit seit April 2017 erfolgen müssen, die Zeugin E hatte nach ihren Angaben mehrere Gesprächsmöglichkeiten angeboten, ohne dass eine solche Klärung erfolgt wäre. Die Klägerin hält mit ihrer Klage uneingeschränkt an ihrem Wunsch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses fest und setzt diesen Wunsch mit ihrer Klage und der eingelegten Berufung weiter um.
Auch der Zeuge D hat glaubhaft ein vergleichbares, für die Mitarbeiter der Klägerin nicht hinnehmbar respektloses Verhalten des Zeugen B ihm und seinem Kollegen gegenüber glaubhaft geschildert. Der Zeuge B habe unmotiviert geschrien und geflucht und dabei in emotionaler Weise mit einem Publikmachen über das Fernsehen und mit juristischen Schritten gedroht. Ferner hat der Zeuge bestätigt, dass die Zeugin C vor dem Zeugen B erhebliche Angst hatte und sich darum nicht mehr in der Lage sah, die Beklagte weiterhin zu betreuen. Er hat ebenso wie die Zeugin E geschildet, dass sich aufgrund der Konflikte mit dem Zeugen B im gesamten Haus eine Anspannung entwickelt habe, welche der Aufgabe der Klägerin und ihrer Mitarbeiter nicht förderlich sei. Die Zeugin E schilderte dies so, dass die Anwesenheit der Familie der Beklagten von dem Personal immer als sehr bedrohlich empfunden worden sei. Die Angaben der Zeugen C, D und E sind insgesamt glaubhaft. Die Zeugen erscheinen auch als glaubwürdig. Für die Richtigkeit der Vermutung der Betreuerin der Beklagten und des Zeugen B, die Klägerin suche durch ihre unwahren Vorwürfe lediglich einen Grund, den Heimvertrag vorzeitig zu kündigen, was eine Vergeltung für ihre Beschwerde bei der Heimaufsicht darstellen solle, bestehen hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein solches völlig unprofessionelles Verhalten auf Seiten der Klägerin erscheint vielmehr als äußerst unwahrscheinlich.
Die Betreuerin der Beklagten wäre verpflichtet gewesen, in ausreichender Weise mäßigend auf den Zeugen B einzuwirken. Der Zeuge B besuchte mit ihrem Einverständnis und auf ihren Wunsch hin die Beklagte in der Einrichtung der Klägerin und richtete hierbei auch Forderungen an die Klägerin, mit welchen er sich als befugter Vertreter der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin gerierte. Die Betreuerin der Beklagten war daher der Klägerin gegenüber verpflichtet, im Falle eines Fehlverhaltens des Zeugen B auf diesen in ausreichender Weise mäßigend einzuwirken oder ihm sein vertreterähnliches Verhalten den Mitarbeitern der Klägerin gegenüber zu untersagen. Dies hat sie aber trotz Kenntnis der entstandenen Konflikte nicht hinreichend getan. Dabei hat sie insoweit von der Klägerin vorgeschlagene und geforderte Gesprächstermine nicht in ausreichender Weise wahrgenommen und sich nicht hinreichend um eine Beendigung dieses Verhaltens des Zeugen B bemüht, was sich auch in ihrem Vorbringen in dem Rechtsstreit gezeigt hat.
Vor diesem Hintergrund wurde der Konflikt zwischen den Beteiligten, der ein gedeihliches Zusammenwirken bereits erheblich erschwert hatte, durch die Strafanzeigen der Betreuerin der Beklagten gegen die Mitarbeiter der Klägerin wegen Verleumdung und wegen Körperverletzung zusätzlich verstärkt, weil zugleich keine ausreichende Bereitschaft zur persönlichen Klärung etwaiger Vorfälle bestand. Gleiches gilt für die Angaben der Zeugen B in seiner Zeugenvernehmung, als er durch seine Aussage, er habe im Internet einen Artikel aus der Y-Zeitung gefunden, in welchem von jahrelangen sexuellen Belästigungen „in diesem Heim“ der Klägerin berichtet worden sei, und seine unmittelbar nachfolgende Äußerung, zu der Zeit habe der Beklagten die Pille verschrieben werden sollen, obwohl sie ihre Periode noch nicht gehabt habe, den Eindruck eines unmittelbaren Zusammenhangs beider Ereignisse herstellte, was einen äußerst massiven Vorwurf der Klägerin gegenüber zum Ausdruck brachte. Zwar hat er auf Nachfrage ausdrücklich verneint, einen solchen Zusammenhang herstellen zu wollen. Seine Äußerungen waren aber zunächst deutlich so zu verstehen. In gleicher Weise hat der Zeuge B die Verletzung, welche die Beklagte aus nicht bekannten Umständen erlitten hatte, zunächst ausdrücklich als mögliche Folge eines Schlages dargestellt, es sehe aus „wie ein Faustschlag“. Zugleich hat er geäußert, sie könne auch gefallen sein, er meine es nicht so, dass er das Heim insoweit beschuldigen wolle. Auch in dieser Aussage kam aber eine Unterstellung, ein Mitarbeiter habe die Beklagte geschlagen, zunächst deutlich zum Ausdruck. Ein solches Verhalten unterschwelliger massiver Beschuldigungen gegenüber Mitarbeitern der Klägerin, gegen welches die Betreuerin der Beklagten nicht eingeschritten ist, ist geeignet, jegliches Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Betreuerin sowie dem Zeugen B zu zerstören.
Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass die ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Heimvertrages berechtigt war. Dabei war zunächst insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kündigung sich jedenfalls für die Beklagte selbst als erhebliche Belastung auswirken wird, da sie gezwungen sein wird, die ihr vertraute Betreuungseinrichtung und das ihr vertraute Personal nebst den anderen Bewohnern zu verlassen. Gerade für die Beklagte als schwerbehinderten Menschen ist ein solcher Wechsel mit ganz besonderen Belastungen verbunden. Andererseits erfordern aber gerade die Betreuung und Pflege der Beklagten ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und nicht nur der Beklagten selbst, sondern auch ihren Angehörigen, also insbesondere ihrer Betreuerin, sowie dem Zeugen B, der in erheblichem Maße in ihre familiären Beziehungen miteinbezogen ist. Die Mitarbeiter der Klägerin üben eine in hohem Maße verantwortungsvolle und insbesondere auch mit emotionalen Belastungen verbundene Tätigkeit aus, die von ihnen in besonderem Maße eine eigene psychisch stabile Situation und einen sicheren Rückhalt erfordert, damit sie in der Lage sind, auch für die Klienten die erforderliche stabile Situation herzustellen und zu bewahren. Das erforderliche Mindestmaß eines solchen hierfür gebotenen Vertrauensverhältnisses zu der Betreuerin der Beklagten sowie zu dem Zeugen B besteht aber seit geraumer Zeit nicht mehr. Ein einmal erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis lässt sich auch nicht leicht wiederherstellen. Die hierfür erforderlichen Grundlagen sind gegenwärtig nicht erkennbar. Hieran würde auch die Fortdauer des gegenüber dem Zeugen B ausgesprochenen Hausverbotes nichts Entscheidendes ändern, da sich hierdurch nicht auch das Verhalten der Betreuerin der Beklagten beeinflussen ließe. Der Einfluss des Zeugen B auf sie bliebe erhalten. Die Fortsetzung des Vertrages ist demzufolge unter Berücksichtigung aller Umstände für die Klägerin nicht mehr zumutbar.
Die Kündigung vom 19.10.2017 erfolgte auch gemäß § 18 Abs. 3 des Heimvertrages, welcher § 12 Abs. 1 S. 2 WBVG entspricht, in der gebotenen schriftlichen Form, und sie enthält die erforderliche Begründung. Zwar war diese Begründung kurz gehalten und umfasste keine ausführliche Darstellung der Kündigungsgründe. Dies war aber nicht erforderlich. Maßgebend ist allein, dass die Beklagte bzw. ihre Betreuerin aufgrund der gegebenen Begründung der Kündigung in der Lage war, den konkreten Kündigungsvorwurf und seine Verteidigungsaussichten hiergegen zu erkennen. Der Betreuerin der Beklagten waren die Vorfälle, deren Daten in dem Kündigungsschreiben angegeben waren, und die genannten in dem Zusammenhang bestehenden Konflikte bekannt.
Auf den erstinstanzlich seitens der Beklagten gestellten Antrag hin war eine Räumungsfrist zu bestimmen, welche im Hinblick auf die Schwierigkeit, einen angemessenen anderen Heimplatz für die Beklagte zu finden, bis zum 31.12.2019 bemessen wird (§ 721 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).