26.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211377
Sozialgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 18.06.2019 – S 35 KR 602/19 ER
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SG Frankfurt
35. Kammer
18.06.2019
Beschluss
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Genehmigung zu einem Zahnarztwechsel für die erforderliche Nachbesserung bzw. Neuanfertigung ihres im Jahr 2018 durch die Zahnärztin B. begonnenen Zahnersatzes.
Die 1947 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
Seit Juli 2018 ist sie ohne ausreichenden Zahnersatz. Die Behandlung bei dem bis Juli 2018 behandelnden Zahnarzt Dr. C., brach die Antragstellerin ab. Die Antragsgegnerin stimmte (nach Aktenlage) einem Behandlerwechsel in der Folgezeit zu. Die Antragstellerin stellte sich daraufhin in der Praxis Dres. B. vor. Wegen einer umfassenden prothetischen Versorgung erstellte die Zahnarztpraxis B. einen Heil- und Kostenplan vom 22.8.2018 über Gesamtbehandlungskosten von rund 5442,- € und einen Festzuschuss der Antragsgegnerin von rund 5163,- €.
Geplant waren Kronen an den Zähnen 17, 11, 21, 33, 43 und 42; außerdem an Ober- und Unterkiefer Modellgussprothesen zum Ersatz der fehlenden restlichen Zähne.
Am 12.10.2018 bemängelte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die bis dahin erfolgte zahnärztliche Behandlung. Dem war nach Aktenlage voraus gegangen:
Nachdem von Frau Dr. B. B. der Heil - und Kostenplan erstellt und an die Antragsgegnerin geleitet worden war, folgte der Behandlungsbeginn am 6.9.2018 mit provisorischen Kronen, am 26.9.2018 mit permanenten Kronen und einer anschließenden Anpassung; am 8.10.2018 sollten in einem zweiten Schritt die herausnehmbaren, von den Kronen stabilisierten Prothesen eingepasst werden. An diesem Tag brach die Antragstellerin die Behandlung ab - zu einem Einsetzen der fertigen Prothesen kam es nicht mehr. Die Prothesen befinden sich derzeit noch in der Praxis Dres. B.
Die Antragstellerin hat derzeit lediglich 6 Kronen.Mit Schreiben vom 30.10.2018 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass ein Mängelgutachten aufgrund des nicht vollständig eingegliederten Zahnersatzes nicht zielführend sei. Der behandelnde Vertragszahnarzt habe auch eine 2-jährige Gewährleistungsfrist, innerhalb dieser Frist sei ein neuer Zahnersatz grundsätzlich nicht möglich.
Zu diesem Schreiben legte die Antragstellerin, anwaltlich vertreten, Widerspruch ein (Schreiben vom 13.11.2018). Die angefertigten Kronen seien zu groß und schmerzhaft. Die Zahnärztin habe sich geweigert, die Kronen zu entfernen bzw. zu bearbeiten - dies sei jedoch Voraussetzung für eine weitere Behandlung. Eine weitere Behandlung durch Fr. Dr. B. sei nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 30.1.2019 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Dazu ist ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 35 KR 369/19 anhängig.
Am 8.4.2019 hat die Antragstellerin zur Niederschrift bei Gericht einen Eilantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe im Sichtbereich im Oberkiefer nur noch zwei vordere Zähne. Die darunterliegenden Zähne im Unterkiefer fehlten, so dass es ihr schwerfiele, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. Sie sei Diabetikerin und könne sich nicht entsprechend ernähren, weil sie mit den vorhandenen Zähnen nicht richtig kauen könne. Darüber hinaus habe sie starke Schmerzen vorwiegend im Oberkiefer, weil der benötigte Biss fehle, womit sie die Eilbedürftigkeit begründe.
Unter Beifügung der Begründung im Klageverfahren wird ferner ausgeführt, die Eingliederung der 6 Kronen liege außerhalb des Toleranzbereiches.
Die Kronen seien nur eingeschränkt hygienefähig und wiesen unter zahnmedizinischen Gesichtspunkten Mängel in der Planung und Ausführung auf.
Schließlich sei das ästhetische Gesamtbild der Zahnersatzversorgung eingeschränkt. Diese Mängel ließen sich nicht beheben, dafür sei eine Neuanfertigung erforderlich. Es sei auch der Antragstellerin nicht zumutbar, die Neuanfertigung von Frau Dr. B. im Rahmen der Mängelgewährleistung vornehmen zu lassen. Nach dem Einsetzen der Kronen am 26.9.2018 habe sich die Antragstellerin wieder bei der Zahnärztin vorgestellt, weil sie erhebliche Probleme mit dem überlangen Kronen gehabt habe. Schon an diesem Tag habe sie die Ärztin gebeten, die Kronen wieder zu entfernen. Lediglich zwei Kronen seien minimal abgeschliffen worden. Die Zahnärztin habe sich geweigert, die Kronen wieder zu entfernen.
Vorher habe die Antragstellerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sie eine Veränderung in der Zahnhöhe nicht wünsche.
Am 8.10.2018 sollten die Prothesen eingepasst werden. Die Antragstellerin habe an dem Tag die Zahnärztin gebeten, alle Kronen zu kürzen. Die Ärztin habe erklärt, sie könne die Kronen nur minimal kürzen. Eine Entfernung der Kronen habe die Ärztin weiterhin abgelehnt. Daraufhin habe sie die Praxis verlassen.
Die Zähne seien alle zu hoch, manche seien ungleich lang. Auch seien manche Zähne ohne Zwischenraum, so dass es schmerze.
Aufgrund dieser Problematik habe es keinen Sinn, die fehlenden Prothesen einzugliedern.
Im April 2019 begann die Antragstellerin eine Behandlung bei der Zahnärztin D. D.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß;
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die entstehenden Kosten für einen Zahnersatz bei einem anderen, noch zu benennenden Zahnarzt vorläufig zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte von Fr. Dr. B. und Fr. Dr. D. eingeholt (Bl. 63 ff und Bl. 69/74).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte.
II.
Der Eilantrag ist unbegründet.
Nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einem Behandlerwechsel bzw. die Kostenübernahme für eine erneute zahnprothetische Behandlung. Dies verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht:
Gemäß § 55 Absatz 1 SGB V haben Versicherte nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist.
Ist eine durchgeführte zahnprothetische Versorgung mängelbehaftet oder unbrauchbar, hat der behandelnde Zahnarzt eine Mangelgewährleistungsverpflichtung; er ist nach § 136 a Absatz 4 Satz 3 und 4 SGB V innerhalb einer 2-Jahresfrist verpflichtet, eine Erneuerung oder Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich der Kronen kostenfrei zu übernehmen. Dieses Gewährleistungsrecht führt dazu, dass das grundsätzliche Recht der Antragstellerin auf eine freie Arztwahl nach § 76 Absatz 1 Satz 1 SGB V eingeschränkt wird, denn der Verzicht eines Patienten auf die Inanspruchnahme der (kostenlosen) Gewährleistung des behandelnden Zahnarztes, ist mit seinen Folgen am Wirtschaftlichkeitsgebot, § 12 SGB V, zu messen.
Liegt also eine mangelhafte oder unbrauchbare Behandlung/Versorgung durch den ursprünglichen Zahnarzt vor, ist dieser zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung verpflichtet (und berechtigt), es sei denn, die Weiterbehandlung wäre für den Versicherten unzumutbar (dazu umfassend BSG, Urteil vom 10.5.2017, B 6 KA 15/16 R).
1. Ausgehend von diesen Vorgaben war hier bereits nicht glaubhaft, dass eine mangelhafte prothetische Versorgung der Antragstellerin vorliegt.
Das Gericht stützt sich bei seiner Beurteilung zur Versorgungsqualität aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten auf die Befundberichte der behandelnden Zahnärztin Dr. B. und der neuen Zahnärztin D.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die prothetische Versorgung der Antragstellerin nicht fertiggestellt werden konnte. Die in zwei Schritten geplante Versorgung (Schritt 1: Einsetzen von 6 Kronen - Schritt 2: Einsetzen der herausnehmbaren Ober- und Unterkieferprothesen) wurde schon nach dem Einsetzen der Kronen unterbrochen. Die Gesamtversorgung kann somit nicht auf ihre Mangelhaftigkeit oder Unbrauchbarkeit hin beurteilt werden, denn sie wurde bislang noch nicht erbracht.Die Mangelhaftigkeit der vorhandenen Teilversorgung - hier also die Qualität der 6 eingesetzten Kronen - konnte (bislang noch) nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin selbst (Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10.10.2018) trägt im Wesentlichen vor, die Kronen säßen zu hoch und seien zum Teil ungleichmäßig lang. Die Zähne schlügen aufeinander und sie könne nicht sprechen; einer der zwei Zähne im Unterkiefer schlage direkt in das Zahnfleisch im Oberkiefer auf. Die zwei Vorderzähne seien ohne Zwischenraum, dadurch werde das Zahnfleisch zusammengedrückt und verursache ein unangenehmes Gefühl. Zahnseide könne nicht mehr benutzt werden. Der einzelne Zahn im linken Unterkiefer sei zu lang und zu breit, dadurch sei das Zahnfleisch um den Zahn herum geschwollen. Die Kronen im rechten Unterkiefer seien ohne Zwischenraum eingefügt worden. Es befinde sich ein Spalt an der Außenseite zwischen Krone und Zahnfleisch. Die Innenseite der Lippen und die Zungenspitze würden brennen, es habe sich eine Aphthe (Schleimhautverletzung im Mund) unter der Oberlippe gebildet.
Bei einer Nachbesserung am 26.9.2018 (am Tag, an dem die Kronen eingesetzt wurden) schliff Dr. B. einen Zahn ab, so dass er nicht mehr das Zahnfleisch berührte.
Zu der Qualität der Kronenversorgung befragt, erklärte Fr. Dr. B. im Verfahren (Befundbericht vom 6.5.2019, Bl. 63 ff Gerichtsakte), es sei keine Nachbesserung erforderlich. Aus fachlicher Sicht, erläuterte sie, gebe es eine Mindeststärke für das Metall und die Keramik der Kronen, die der Zahntechniker für die Stabilität nicht unterschreiten dürfe. Um die Zähne also kürzer zu gestalten, müsse man mehr Zahnsubstanz abschleifen, ein Vorgehen, welches sowohl die Nerven der Zähne schädigen könne als auch deren Stabilität.
Die Qualität der Kronen hat die Zahnärztin D. - trotz entsprechender Nachfrage des Gerichtes - nicht bzw. unklar beantwortet: Sie habe der Antragstellerin erklärt, sie brauche eine Teilprothese um eine ausreichende Abstützung (Anmerkung des Gerichtes: vermutlich der Kronen) zu erzielen. Die alleinige Neuanfertigung der Kronen ohne entsprechende Teilprothese sei aus ihrer Sicht nicht plausibel (Stellungnahme vom 13.5.2019, Bl. 69 Gerichtsakte). Ergänzend trägt sie vor, aus ihrer Sicht sei der jetzige Zustand so nicht haltbar. Nach ihrem berufsethischen Dafürhalten stehe jedem Kollegen die Gelegenheit zu, die begonnene Arbeit zu Ende zu bringen (Stellungnahme vom 16.5.2019, Bl. 74 Gerichtsakte).
Unter Beachtung dieser Erklärungen kann das Gericht nicht erkennen, dass die Kronenversorgung bereits so mangelhaft gewesen wäre, dass 1. nur eine Neuanfertigung der Kronen in Betracht kam, oder dass 2. eine Weiterbehandlung durch Einsetzen der herausnehmbaren Prothesen ausgeschlossen war. Jedenfalls insoweit hat Zahnärztin D. zur Überzeugung des Gerichtes klargestellt, dass eine alleinige Neuanfertigung der Kronen keinen Sinn mache und dass die begonnene Arbeit zu Ende gebracht werden sollte.
Das Gericht hält es insgesamt für nachvollziehbar, dass die Qualität der Kronen regelmäßig nicht isoliert von der Qualität der prothetischen Gesamtversorgung beurteilt werden kann.
2. Darüber hinaus ist auch eine Weiterbehandlung bei Fr. Dr. B. zumutbar.
Zu den Kriterien der Zumutbarkeit führt das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.5.2017 aus (Rdnr. 35 aaO):
„Bezogen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit geht der Senat allerdings davon aus, dass der ärztliche Behandlungsvertrag durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt ist (vgl auch BGH Urteil vom 29.3.2011 - VI ZR 133/10 - NJW 2011, 1674 RdNr 14). Daher können keine hohen Anforderungen an die vom Versicherten geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung durch den bisher behandelnden Zahnarzt gestellt werden. Das gilt sowohl für Fälle, in denen der Mangel durch Nachbesserung behoben werden kann, wie auch für Fälle, in denen eine Neuanfertigung erforderlich ist. Durch schwerwiegende Behandlungsfehler kann das für jede ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis unabhängig davon zerstört werden, ob dieser Fehler die vollständige Unbrauchbarkeit zur Folge hat. Entsprechendes gilt, wenn der Zahnarzt einen später gutachtlich bestätigten Behandlungsfehler gegenüber dem Versicherten nachhaltig bestreitet und sich uneinsichtig zeigt (zu einer solchen Konstellation vgl BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R - SozR 4-5555 § 15 Nr 1 RdNr 21) oder wenn eine Beseitigung des Mangels bei Nachbesserungsversuchen wiederholt nicht gelingt (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 35/11 R - SozR 4-5545 Allg Nr 1 RdNr 21).“
Wie bereits ausgeführt wurde, kann ein schwerwiegender Behandlungsfehler (noch) nicht erkannt werden.
Darüber hinaus steht fest, dass die Antragstellerin Fr. Dr. B. lediglich am 26.9.2018 und am 8.10.2018 aufsuchte, um Nachbesserungen vornehmen zu lassen. In diesem Zusammenhang erwartete sie nach Aktenlage konkrete Nachbesserungen in Form von umfassendem Abschleifen bzw. Kürzen der Kronen bis hin zum Entfernen aller Kronen. Es erscheint dem Gericht bei einer so umfangreichen Gebiss-Sanierung wie hier naheliegend, dass bis zum Erreichen einer vollständigen Beschwerdefreiheit zahlreiche (also mehr als zwei) Nachbesserungen erforderlich sein können und dass eine aussagekräftige Beurteilung der Versorgungsqualität erst nach einem Abschluss der Behandlung möglich ist.
Weder sind nach bisherigen Erkenntnissen Nachbesserungen an den Kronen von vornherein ausgeschlossen (so sie denn erforderlich wären) - noch ist das Einsetzen einer herausnehmbaren Prothese unzumutbar. Schließlich können die bereits angefertigten Ober- und Unterkieferprothesen unschwer wieder bei Beschwerden entfernt werden. Es erschließt sich daher dem Gericht nicht, warum schon das Einpassen der Prothesen für die Antragstellerin unmöglich sein soll. Die von der Antragstellerin geschilderten Beschwerden - in Form von einem unangenehmen/schmerzhaften Gefühl des Zahnfleisches aufgrund zu enger Zahnzwischenräume; Schwellung an einem Zahn; Spalt an einer Außenseite zwischen Krone und Zahnfleisch; Brennen der Innenseite der Lippen und der Zungenspitze - erscheinen dem Gericht nicht so erheblich, dass die Weiterbehandlung ausgeschlossen wäre.
Allein die Unstimmigkeiten in der vorzunehmenden Nachbesserung zwischen Antragstellerin und behandelnder Ärztin belegen jedenfalls kein zerstörtes Vertrauensverhältnis.
Aus alledem folgt, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt. Auf eine besondere Eilbedürftigkeit kam es nicht mehr an.
Der Eilantrag war abzulehnen.
Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG.