14.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211644
Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.08.2019 – III ZR 113/18
a) Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.
b) Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 , BGHZ 163, 53 ).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und Dr. Kessen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. April 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verbrühungen in Anspruch, die sie in einer Einrichtung für betreutes Wohnen erlitt. Sie ist geistig behindert und leidet an dem so genannten Prader-Willi-Syndrom. Es besteht eine deutliche Intelligenzminderung. Darüber hinaus liegt eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit vor (Diabetes mellitus Typ 2).
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Die 1969 geborene Klägerin, die von ihrer Mutter rechtlich betreut wird, lebte seit März 2012 in einem Wohnheim für Menschen mit einer geistigen Behinderung, das von der Beklagten als Trägerin betrieben wird. In Nr. 1.2 des Heimvertrags vom 30. März 2012 wird die Einrichtung wie folgt beschrieben:
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Am 19. April 2013 beabsichtigte die Klägerin, ein Bad zu nehmen, und bat eine der Betreuerinnen des Heimes um eine entsprechende Erlaubnis. Diese wurde ihr - wie auch schon in der Vergangenheit - erteilt. Die Klägerin ließ daraufhin heißes Wasser in eine mobile, in der Dusche bereit gestellte Sitzbadewanne ein, wobei die Temperaturregelung über einen Einhebelmischer ohne Begrenzung der Heißwassertemperatur erfolgte. Anders als in früheren - problemlos verlaufenen - Fällen war das ausströmende Wasser so heiß, dass die Klägerin schwerste Verbrühungen an beiden Füßen und Unterschenkeln erlitt (zunächst Grad IIa mit Blasenbildungen, spätere Vertiefung des Verbrühungsausmaßes auf Grad II bis III). Sie schrie lautstark, konnte sich aber nicht selbst aus der Situation befreien. Dies gelang erst, als ein anderer (behinderter) Heimbewohner ihr zur Hilfe eilte, das Wasser abließ und eine Pflegekraft herbeirief.
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Bei der nachfolgenden Heilbehandlung im Krankenhaus der Streithelferin wurden mehrere Hauttransplantationen durchgeführt. Es kam zu erheblichen Komplikationen. Unter anderem wurde die Klägerin mit einem multiresistenten Keim infiziert. Sie ist inzwischen nicht mehr gehfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen, weil sich so genannte Spitzfüße gebildet haben. Außerdem verschlechterte sich ihr psychischer Zustand, was sich unter anderem in häufigen und anhaltenden Schreianfällen äußert.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, das austretende Wasser müsse annähernd 100 °C heiß gewesen sein. Aber selbst eine konstante Einstellung der Wassertemperatur auf "nur" 60 °C sei zu hoch. Zur Abtötung etwaiger Keime genüge es, das Wasser einmal am Tag auf 60 °C aufzuheizen. In der DIN EN 806-2 für die Planung von Trinkwasserinstallationen werde für bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen und Seniorenheime eine Höchsttemperatur von 43 °C, in Kindergärten und Pflegeheimen sogar von nur 38 °C empfohlen. Es sei pflichtwidrig gewesen, sie ohne Aufsicht und insbesondere ohne Kontrolle der Wassertemperatur ein Bad nehmen zu lassen.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 € und einer monatlichen Rente von 300 € sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stünden weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche zu, weil es an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehle. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts hätten weder ein Defekt der Heizungsanlage noch eine Wassertemperatur von mehr als 60 °C im Unfallzeitpunkt vorgelegen. Aus der DIN EN 806-2 könne keine Pflicht der Beklagten hergeleitet werden, die Wasserentnahmestelle mit einer Temperaturbegrenzung für Heißwasser auszustatten. Sie sei eine technische Regel, die die Planung von Trinkwasserinstallationen betreffe und erst im Jahr 2005, also Jahrzehnte nach der Errichtung des Wohnheimgebäudes, in Kraft getreten sei. Die in der DIN genannten Höchsttemperaturen seien lediglich Empfehlungen; eine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung folge daraus nicht. Soweit DIN-Normen geeignet seien, Verkehrssicherungspflichten zu begründen, führe dies ebenfalls nicht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten. Der Verkehrssicherungspflichtige habe nur diejenigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar seien. Die der Beklagten als Heimträgerin obliegenden Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner seien begrenzt auf die in vergleichbaren Heimen üblichen, für Heimbewohner und Pflegepersonal zumutbaren Maßnahmen (Hinweis auf Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 , BGHZ 163, 53 ). Dies gelte umso mehr, als die Beklagte weder einen Kindergarten noch ein Pflegeheim betreibe, sondern ein Wohnheim als "stationäres Leistungsangebot der Eingliederungshilfe" für Erwachsene mit geistiger Behinderung. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne den Mitarbeitern der Beklagten nicht vorgeworfen werden, die Klägerin beim Baden nicht beaufsichtigt und die Wassertemperatur nicht kontrolliert zu haben. Die Klägerin habe stets problemlos allein geduscht und gebadet. Sie sei vor dem Unfall in eine Hilfebedarfsgruppe eingestuft gewesen, die für einen relativ hohen Grad an Selbständigkeit spreche. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten nicht ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Klägerin sich beim Umgang mit der Mischbatterie verbrühen könnte.
II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht ( § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 278 Satz 1 BGB ) beziehungsweise einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht ( § 823 Abs. 1 , § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB , § 831 BGB ) nicht verneint werden.
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass durch den Heimvertrag Obhutspflichten der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Klägerin begründet wurden. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die ihnen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung ( § 280 Abs. 1 , § 278 Satz 1 BGB ) als auch einen damit korrespondierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823 , 831 BGB zu begründen (Senat, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 , BGHZ 163, 53, 55 ; s. auch OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501 f; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868; 2014, 458, 459 und OLG München,FamRZ 2006, 1676, 1677).
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2. Diese Pflichten sind jedoch auf die in vergleichbaren Heimen üblichen (gebotenen) Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG ; Senat aaO).
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3. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (Senat aaO; OLG Koblenz jew. aaO). Soweit im Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage technische Regelungen wie insbesondere DIN-Normen bestehen, können diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zur Konkretisierung des Umfangs der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten des Heimträgers mit herangezogen werden.
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a) Zwar haben DIN-Normen als technische Regeln keine normative Geltung. Es handelt sich vielmehr um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, hinter diesen aber auch zurückbleiben ( BGH, Urteile vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97 , BGHZ 139, 16, 19 f ; vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06 , BGHZ 172, 346 Rn. 32; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09 , NJW 2010, 3088 Rn. 14 und vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12 , NJW 2013, 2271 Rn. 26). Da sie jedoch die widerlegliche Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben (BGH, Urteil vom 24. Mai 2013 aaO Rn. 25), sind sie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen in besonderer Weise geeignet und können regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden ( BGH, Urteile vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87 , BGHZ 103, 338, 341 f ; vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 , NJW 1997, 582, 583; vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 , NJW 2001, 2019, 2020; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 , NJW-RR 2003, 1459, 1460 und vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 , NJW 2004, 1449, 1450). Auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs kommen DIN-Normen als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten in Betracht, soweit Gefahren betroffen sind, vor denen sie schützen sollen (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 51 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 aaO, S. 1459). Da sie jedoch im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen enthalten, darf sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf beschränken, die Empfehlungen technischer Normen unbesehen umzusetzen. Vielmehr hat er die zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen anhand der Umstände des Einzelfalls eigenverantwortlich zu treffen (BGH, Urteile vom 13. März 2001 und vom 3. Februar 2004 jeweils aaO sowie vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 , NJW 2008, 3778 Rn. 16 mwN). Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen ist dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und des mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen verbundenen Aufwands zu bestimmen ( BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 , NJW 2018, 2956 Rn.18; Palandt/Sprau aaO § 823 Rn.51; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 , NJW-RR 2005, 251, 253).
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b) Diese Erwägungen gelten auch für die Bestimmung der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten eines Heimträgers, soweit in DIN-Normen enthaltene technische Regelungen bestimmte als regelungsbedürftig erkannte Gefahrenlagen beschreiben. Dabei kann bereits die bloße Existenz einer DIN-Norm für das Bestehen eines Risikos sprechen, dem durch Sicherheitsvorkehrungen zu begegnen ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1995, 984 [OLG Celle 18.01.1995 - 9 U 211/93] ). Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (vgl. OLG Celle aaO S. 985).
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4. Das Berufungsgericht hat die erforderliche Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Einschluss der Maßgaben der DIN EN 806-2 rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Es hat seine Auffassung, die Klägerin habe beim Baden nicht beaufsichtigt werden müssen, und es habe auch keiner Kontrolle der Temperatur des einlaufenden Wassers bedurft, vor allem damit begründet, dass die Bewohnerin in der Vergangenheit regelmäßig allein geduscht beziehungsweise gebadet habe und in eine Hilfebedarfsgruppe mit einem relativ hohen Grad an Selbständigkeit eingestuft gewesen sei. Durch diese verengte Sichtweise hat das Berufungsgericht für die Abwägungsentscheidung wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen.
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a) Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob in vergleichbaren Wohnheimen die Installation eines Temperaturbegrenzers beziehungsweise ein sonstiger gleichwertiger Verbrühungsschutz zum üblichen Standard gehören. Dafür könnte sprechen, dass der Schutz vor Verbrühungen bereits in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen war und die Gerichte hierbei gesteigerte Sicherheitsanforderungen hinsichtlich schutzbedürftiger Heimbewohner angenommen haben (z.B. OLG Stuttgart, VersR 2000, 333: Einbau eines Temperaturbegrenzers oder einer nur durch das Personal zu bedienenden Sperrvorrichtung [Rehabilitationszentrum]; OLG München,FamRZ 2006, 1676: Installation eines Temperaturreglers oder -begrenzers [Pflegeheim]; OLG Hamm,PflR 2014, 457: Einbau eines Absperrventils und von durch ein Sicherheitsschloss versperrten Türen [Pflegezentrum]).
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b) Insbesondere war aber der Inhalt der seit Juni 2005 geltenden DIN EN 806-2 ("Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 2: Planung") in den Blick zu nehmen. Nach Satz 1 der Nr. 9.3.2 sind Anlagen für erwärmtes Trinkwasser so zu gestalten, dass das Risiko von Verbrühungen gering ist. Entsprechend wird in Satz 2 ausgeführt, dass an "Entnahmestellen mit besonderer Beachtung der Auslauftemperaturen" (z.B. Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime - die Aufzählung ist nicht abschließend) thermostatische Mischventile oder -batterien mit Begrenzung der oberen Temperatur eingesetzt werden sollten. Dabei wird in Satz 3 eine Temperatur von höchstens 43 °C empfohlen.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der dadurch vorgesehene Schutz vor Verbrühungen im vorliegenden Fall nicht deshalb ohne Relevanz, weil die DIN EN 806-2 mit der Empfehlung einer Begrenzung der Wassertemperatur erst im Juni 2005 eingeführt wurde und primär die Planung von Trinkwasserinstallationen regelt, ohne die Nachrüstung älterer technischer Anlagen explizit vorzusehen. Denn der DIN ist über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus allgemeingültig zu entnehmen, dass bei Warmwasseranlagen das Risiko von Verbrühungen besteht, wenn die Auslauftemperatur mehr als 43 °C beträgt, und deshalb in Einrichtungen mit einem besonders schutzbedürftigen Benutzerkreis ("Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime usw.") spezielle Sicherheitsvorkehrungen zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen erforderlich sind. Nach dem sicherheitstechnischen Zweck der Empfehlung sollen die geschilderte apparative Temperaturbegrenzung oder andere geeignete Sicherheitsvorkehrungen (dazu OLG Hamm,PflR 2014, 457, 461 f) überall dort zum Einsatz kommen, wo im Rahmen einer für das Wohl der Bewohner verantwortlichen Einrichtung Personen leben, die auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die mit heißem Wasser verbundenen Gefahren zu beherrschen, und deshalb ein besonderer Schutz vor Verbrühungen erforderlich ist.
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Dies gilt auch für die Wohneinrichtung der Beklagten, in der Personen leben, die trotz eines gewissen Grades an Selbständigkeit zu einem eigenständigen Leben ohne Betreuung nicht in der Lage sind. Dass die Bewohner nicht in dem Ausmaß betreuungsbedürftig sind wie in einem Pflegeheim, ändert daran nichts; dies trifft ebenso auf die in der DIN beispielhaft angeführten Krankenhäuser, Schulen oder Seniorenheime zu.
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Darüber hinaus richtet sich das Maß der gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei einer technischen Anlage nicht ausschließlich nach den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Erkenntnissen und dem damaligen Stand der Technik. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob aus sachkundiger Sicht eine konkrete Gefahr besteht, dass durch die technische Anlage ohne Nachrüstung Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle ihrer Verwirklichung drohenden Folgen sind, umso eher kann die nachträgliche Umsetzung neuerer Sicherheitsstandards geboten sein ( BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 , NJW 2010, 1967 Rn. 9 f). Auch wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen im Einzelfall eine angemessene Übergangszeit zuzubilligen sein mag (BGH, Urteil vom 2. März 2010 aaO), ist diese im vorliegenden Fall nach einem Zeitraum von annähernd acht Jahren verstrichen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87 , BGHZ 103, 338, 342 ). Es kommt hinzu, dass bereits die inzwischen nicht mehr aktuelle DIN 1988-Teil 2 (Dezember 1988), die Vorgängernorm der DIN EN 806-2, in Nr. 4.2 die Empfehlung enthielt, bei Wassertemperaturen im häuslichen Bereich von über 45 °C Sicherheitsmischbatterien oder thermostatisch gesteuerte Mischbatterien mit Sicherheitsanschlag einzubauen.
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c) aa) Die Wasserinstallation in der von der Klägerin benutzten Dusche wies keine Temperaturbegrenzung und auch keine anderen geeigneten Sicherheitsvorkehrungen auf. Das heiße Wasser trat, sofern nicht manuell kaltes Wasser beigemischt wurde, mit der Temperatur aus, die im Warmwassersystem vorhanden war. Diese lag - entsprechend den Empfehlungen zur Vermeidung von Gefahren durch Legionellen - bei zumindest annähernd 60 °C und war jedenfalls so heiß, dass es binnen kürzester Zeit zu schwerwiegenden Verbrühungen kommen konnte.
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Es spricht viel dafür, dass die Klägerin diese mit der hohen Wassertemperatur verbundene Gefahr nicht rechtzeitig erkennen und nicht angemessen auf sie reagieren konnte. Infolge ihrer Diabetes-Erkrankung hatte sie ein deutlich vermindertes Schmerzempfinden und konnte die zu hohe Wassertemperatur sowie die dadurch verursachten Verbrühungen deshalb nicht so schnell wahrnehmen wie ein gesunder Mensch (Bericht des Neurologischen Rehabilitationszentrums F. vom 14. Mai 2014, S. 2 = GA I 60). Auf Grund ihrer geistigen Behinderung durch das Prader-Willi-Syndrom bestand bei ihr zudem das Risiko, dass sie auf vom gewöhnlichen Tagesablauf abweichende Gefahrensituationen nicht adäquat reagierte. Da das Berufungsgericht insoweit keine näheren Feststellungen getroffen hat, ist im Revisionsverfahren vom Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach sie auf Grund ihrer geistigen Behinderung (Gen-Defekt) bei neuen und unerwarteten Situationen oft an ihre Grenzen stoße und schon die vage Aussicht, dass der Tagesrhythmus gestört werden könnte, zu Stressreaktionen führe. Diese Symptome seien bei ihr stark ausgeprägt. Durch das zu heiße Badewasser sei sie auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen und zum Beispiel das heiße Wasser sofort abzustellen beziehungsweise die Badewanne zu verlassen (Berufungsbegründung, S. 3 = GA II 348).
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bb) Geht man von dieser Sachlage aus, begründete der unbeaufsichtigte Umgang mit heißem Badewasser, dessen Temperatur bei annähernd 60 °C lag, für die Klägerin die konkrete Gefahr von schweren Körperschäden durch Verbrühungen. Infolge des Zusammentreffens eines verminderten Schmerzempfindens mit der Behinderung durch das Prader-Willi-Syndrom war diese Gefahr weitaus größer als bei einem gesunden Menschen, der eine zu hohe Wassertemperatur sofort erkennen und adäquat auf sie reagieren kann. Der Annahme einer solchen konkreten Gefahr steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Vergangenheit sowohl im Haushalt ihrer Mutter als auch in der Einrichtung der Beklagten ohne Zwischenfälle allein geduscht beziehungsweise gebadet hatte. Dass sich eine Gefahr in der Vergangenheit nicht verwirklicht hat, kann zwar dafür sprechen, dass die Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung nicht sehr hoch ist. Angesichts der Schwere der drohenden Körperschäden musste die Beklagte jedoch auch einer nicht sehr wahrscheinlichen, aber gleichwohl nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossenen Gefahrverwirklichung Rechnung tragen.
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cc) Die Beklagte hätte deshalb entweder eine Begrenzung der Temperatur des austretenden Wassers entsprechend den Empfehlungen der DIN EN 806-2 technisch sicherstellen müssen. Dies wäre ohne Umbau oder Erneuerung der gesamten Heizungsanlage allein durch Austausch der Mischarmaturen in der Dusche möglich gewesen. Oder aber ohne eine solche Änderung an der Wasserinstallation hätte die Klägerin vor Schaden bewahrt werden müssen, indem die Temperatur des Badewassers durch eine Betreuungsperson der Einrichtung überprüft worden wäre. Da die mobile Badewanne ohnehin in die Dusche gebracht werden musste, wäre der personelle Mehraufwand gering gewesen. Für die Eigenständigkeit der Klägerin hätte dies keine unzumutbare Beeinträchtigung bedeutet, weil eine Beaufsichtigung nicht während des gesamten Bades erforderlich gewesen wäre, sondern eine Kontrolle der Temperatur während des Einlaufens des Badewassers genügt hätte. Demgegenüber war die von der Beklagten behauptete standardmäßige Einstellung des Einhebelmischers auf eine erträgliche mittlere Wassertemperatur keine geeignete Schutzmaßnahme, weil die Position des Mischerhebels sowohl absichtlich als auch unbeabsichtigt leicht verstellt werden konnte.
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5. Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten wäre auch fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 (i.V.m. § 278 Satz 1 bzw. § 831) BGB. Ihrem Personal war die Behinderung der Klägerin bekannt. Es hätte erkennen können und müssen, dass die Wahl der Temperatur beim Einlassen des Badewassers für die Klägerin auf Grund der individuellen Ausprägung ihrer Behinderung ein Gefahrenpotential barg, dem entweder durch den Einbau eines Temperaturbegrenzers oder, solange ein solcher - wie hier - nicht vorhanden war, durch die Beaufsichtigung des Wassereinlaufens zu begegnen war.
III.
28
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO ). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in der Lage.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Kessen
Von Rechts wegen