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13.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214745

Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 07.11.2019 – C-396/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

7. November 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‒ Luftverkehr ‒ Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ‒ Anhang I, FCL.065 ‒ Zeitlicher Geltungsbereich ‒ Richtlinie 2000/78/EG ‒ Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ‒ Diskriminierung wegen des Alters ‒ Art. 2 Abs. 5 ‒ Art. 4 Abs. 1 ‒ Nationale Regelung, die die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsieht ‒ Piloten von Luftfahrzeugen ‒ Schutz der nationalen Sicherheit“

In der Rechtssache C‑396/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 24. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2018, in dem Verfahren

Gennaro Cafaro

gegen

DQ

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan, L. Bay Larsen und C. Toader,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‒        von Herrn Cafaro, vertreten durch S. Assennato und G. Sacconi, avvocati,
‒        von DQ, vertreten durch G. Guancioli und P. Busco, avvocati,
‒        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Socio, avvocato dello Stato,
‒        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
‒        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, D. Martin, W. Mölls und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von FCL.065 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 311, S. 1; Berichtigung in ABl. 2012, L 230, S. 5) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 (ABl. 2012, L 100, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1178/2011) sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Gennaro Cafaro und seinem ehemaligen Arbeitgeber, DQ, über die automatische Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Tatsache, dass er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht

Verordnung Nr. 1178/2011

3

Art. 1 der Verordnung Nr. 1178/2011 bestimmt:

„Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für

1.      verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Lizenzinhaber, die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;

…“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.      ,Teil-FCL-Lizenz‘ bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang I entspricht;

…“

5

Art. 12 („Inkrafttreten und Anwendung“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2012.

(1b)      Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.



(7)      Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Absätze 1b bis 6 an, ist dies der [Europäischen] Kommission und der Agentur [der Europäischen Union für Flugsicherheit] mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.

…“

6

Anhang I FCL.065 („Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr“) der Verordnung Nr. 1178/2011 sieht vor:

„a)      Altersgruppe 60‒64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, außer:

(1)      als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten und

(2)      unter der Voraussetzung, dass ein solcher Inhaber der einzige Pilot in der Flugbesatzung ist, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat.

b)      Altersgruppe ab 65 Jahren. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.“

Richtlinie 2000/78

7

Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 lautet:

„Unter sehr begrenzten Bedingungen kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal, das mit der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Diese Bedingungen sollten in die Informationen aufgenommen werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.“

8

Gemäß Art. 1 dieser Richtlinie bezweckt diese die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

9

Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;



(5)      Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“

10

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.“

Italienisches Recht

11

Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass DQ eine gemäß Art. 25 der Legge n. 124 ‒ Sistema di informazione per la sicurezza della Republica e nuova disciplina del segreto (Gesetz Nr. 124 über das Informationssystem für die Sicherheit der Republik und die Neuregelung der Klassifizierung geheimer Daten) vom 3. August 2007 (GURI Nr. 187 vom 13. August 2007, S. 4) gegründete Fluggesellschaft ist, die für die Geheimdienste des italienischen Staates vertrauliche Tätigkeiten zum Schutz der nationalen Sicherheit ausübt.

12

Art. 744 Abs. 4 des Codice della Navigazione (Navigationsgesetzbuch) sieht die Gleichstellung von Luftfahrzeugen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen für mit dem Schutz der nationalen Sicherheit zusammenhängende Tätigkeiten genutzt werden, mit Luftfahrzeugen des Staates vor.

13

Gemäß Art. 748 Abs. 1 des Navigationsgesetzbuchs gelten dessen Vorschriften nicht für Luftfahrzeuge des Staates.

14

Nach Art. 748 Abs. 3 des Navigationsgesetzbuchs erfolgt die Durchführung des Flugbetriebs durch Luftfahrzeuge, die Luftfahrzeugen des Staates gleichgestellt sind, unter Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus, das nach den von den zuständigen Verwaltungsstellen des Staates erlassenen besonderen Regelungen bestimmt wird.

15

Nach Angaben des vorlegenden Gerichts wurde das Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri sui limiti di impiego del personale navigante di DQ (Dekret des Präsidenten des Ministerrats zur Regelung der Beschränkungen für die Beschäftigung der Besatzungsmitglieder der DQ) vom 9. September 2008 (im Folgenden: DPCM) aufgrund von Art. 748 Abs. 3 des Navigationsgesetzbuchs erlassen.

16

Im DPCM heißt es:

„Angesichts der Ziele der vorstehenden Artikel wird bestimmt, dass die Piloten der [DQ] ihre Berufstätigkeit bis zum Erreichen des Alters von 60 Jahren und nicht darüber hinaus ausüben dürfen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Herr Cafaro war vom 26. September 1988 bis zum 19. September 2012 als Pilot von Luftfahrzeugen bei DQ beschäftigt.

18

Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 teilte DQ Herrn Cafaro mit, dass sein Arbeitsvertrag am 19. September 2012 automatisch ende, da er an diesem Tag das 60. Lebensjahr vollende.

19

Herr Cafaro erhob beim Tribunale di Roma (erstinstanzliches Gericht Rom, Italien) Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Kündigung, die von diesem Gericht abgewiesen wurde.

20

Herr Cafaro legte gegen die Entscheidung des Tribunale di Roma (erstinstanzliches Gericht Rom) Berufung bei der Corte d’appello di Roma (Berufungsgerichtshof Rom, Italien) ein, die diese Berufung mit Urteil vom 19. Februar 2016 zurückwies. Sie entschied im Wesentlichen, dass Herr Cafaro nicht entlassen worden sei, da sein Arbeitsverhältnis gemäß den Bestimmungen des DPCM automatisch geendet habe, als dieser das 60. Lebensjahr vollendet habe.

21

Herr Cafaro legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

22

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die von DQ verwendeten Luftfahrzeuge nach nationalem Recht den Luftfahrzeugen des Staates gleichzustellen seien und dass aufgrund dieser Einstufung das Arbeitsverhältnis der bei DQ beschäftigten Piloten den Sonderbestimmungen des DPCM unterliege, die u. a. die automatische Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsähen.

23

Anhang I FCL.065 der Verordnung Nr. 1178/2011 erlaube es Inhabern einer Pilotenlizenz jedoch unter bestimmten Einschränkungen, zwischen 60 und 64 Jahren weiterhin als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein. Diese Vorschrift verbiete es Inhabern einer Pilotenlizenz nämlich erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs, ihre Tätigkeit im Rahmen des gewerblichen Luftverkehrs auszuüben.

24

In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob Anhang I FCL.065 der Verordnung Nr. 1178/2011 auf einen Piloten von Luftfahrzeugen anwendbar ist, der bei einem Unternehmen wie DQ beschäftigt ist, dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit stehen, und, wenn ja, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses der von DQ eingesetzten Piloten von Luftfahrzeugen mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsieht.

25

Hilfsweise möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine solche nationale Bestimmung mit dem in der Richtlinie 2000/78 verankerten Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vereinbar ist.

26

Daher hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtsgerichtshof, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Steht die nationale Regelung des DPCM, die in Anwendung von Art. 748 Abs. 3 des italienischen Navigationsgesetzbuchs die Beschränkungen für die Beschäftigung der Besatzungsmitglieder von DQ regelt und insbesondere die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Alters von 60 Jahren vorsieht, der Verordnung Nr. 1178/2011 entgegen, soweit diese die Altersgrenze für die Beschäftigung von Piloten im gewerblichen Luftverkehr auf 65 Jahre festlegt, und ist diese Verordnung bei Nichtanwendung der nationalen Sondervorschrift auf den vorliegenden Fall anwendbar?

2.      Hilfsweise, falls davon ausgegangen wird, dass die Verordnung Nr. 1178/2011 auf den vorliegenden Fall sachlich nicht anwendbar ist, verstößt dann die vorstehend genannte nationale Regelung gegen das Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters nach der Richtlinie 2000/78 und nach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das in der Richtlinie 2000/78 konkretisiert wird?

Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage

27

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang I FCL.065 der Verordnung Nr. 1178/2011 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet.

28

Zunächst ist festzustellen, dass DQ, die italienische Regierung und die Kommission die Ansicht vertreten, dass Anhang I FCL.065 der Verordnung Nr. 1178/2011 auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich nicht anwendbar sei.

29

Insoweit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1b der Verordnung Nr. 1178/2011, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, die Bestimmungen u. a. von Anhang I bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.

30

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die Italienische Republik von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Daher ist Anhang I FCL.065 der Verordnung Nr. 1178/2011 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erst seit dem 8. April 2013 anwendbar.

31

Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags von Herrn Cafaro am 19. September 2012 eingetreten ist. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens liegt somit vor dem Beginn der Anwendung von Anhang I FCL.065 der Verordnung Nr. 1178/2011 in Italien, so dass diese Bestimmung auf diesen Rechtsstreit zeitlich nicht anwendbar ist.

32

Daher ist die erste Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

Zur zweiten Frage

33

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet.

34

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe geben darf, zu denen u. a. das Alter zählt. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Abs. 1 vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

35

Indem das DPCM die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses der bei DQ beschäftigten Piloten mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsieht, führt es dazu, dass bestimmte Personen allein deshalb, weil sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, weniger günstig behandelt werden als andere, die für den gleichen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten ausüben.

36

Folglich schafft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78.

37

Daher ist unter Berücksichtigung der mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele zu prüfen, ob die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass sie einer solchen Ungleichbehandlung entgegensteht.

38

Hierzu geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ein angemessenes Sicherheitsniveau der von DQ im Interesse der nationalen Sicherheit durchgeführten Flüge in staatlichem Auftrag gewährleistet werden soll. Diese Regelung solle somit zum einen die Flugsicherheit und zum anderen den Schutz der nationalen Sicherheit sicherstellen.

39

Um die zweite Frage zu beantworten, sind daher Art. 2 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auszulegen.

Zur Auslegung von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78

40

Nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 berührt diese nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

41

Mit dem Erlass dieser Bestimmung wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfelds zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung einerseits und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, andererseits vorbeugen und vermittelnd eingreifen. Er hat beschlossen, dass in bestimmten, in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 aufgeführten Fällen die in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze für Maßnahmen, die Ungleichbehandlungen wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe enthalten, nicht gelten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Maßnahmen zum Erreichen der oben genannten Ziele notwendig sind (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im Übrigen ist der besagte Art. 2 Abs. 5, da er eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen begründet, eng auszulegen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung führt zu einem solchen Ansatz (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Maßnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 ist.

44

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass der Begriff der „im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen“ im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf Maßnahmen beschränkt ist, die sich aus einem im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakt ergeben, sondern auch Maßnahmen erfasst, die auf Grundlage einer hinreichend genauen Ermächtigungsvorschrift ergangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 59 und 61).

45

Hierzu geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Ungleichbehandlung durch das DPCM eingeführt wurde, dessen Bestimmungen vom Navigationsgesetzbuch und den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regeln abweichen. Sie sind auf der Grundlage von Art. 748 Abs. 3 des Navigationsgesetzbuchs ergangen, der die zuständigen nationalen Behörden ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, mit denen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann. Unter diesen Umständen ist die durch das DPCM eingeführte Ungleichbehandlung als Ergebnis einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 anzusehen.

46

Zweitens verfolgt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Ziele, die sich auf die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 beziehen.

47

Insoweit hat der Gerichtshof zum einen bereits entschieden, dass die Flugsicherheit zu den in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 aufgeführten Zielen gehört. Maßnahmen, die auf die Vermeidung von Flugzeugunglücken durch Kontrolle der Eignung und der physischen Fähigkeiten der Piloten abzielen, damit menschliche Schwächen nicht zur Ursache derartiger Unfälle werden, stellen nämlich unbestreitbar Maßnahmen dar, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift zu gewährleisten (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 58).

48

Zum anderen stellen Maßnahmen, mit denen die Verwirklichung und der ordnungsgemäße Ablauf von Einsätzen im Interesse der nationalen Sicherheit gewährleistet werden soll, in Bezug auf das Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit auch Maßnahmen dar, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 zu gewährleisten.

49

Drittens schließlich ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 notwendig ist.

50

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C‑447/09, EU:C:2011:573), entschieden hat, dass eine nationale Maßnahme, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, keine Maßnahme ist, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 notwendig ist.

51

Nach den nationalen und internationalen Regelungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Passagieren, Post und/oder Fracht im Luftverkehr, die in der Rechtssache anwendbar waren, in der dieses Urteil ergangen ist, war es nämlich nicht erforderlich, den Verkehrspiloten die Ausübung ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu untersagen, sondern nur, diese Tätigkeit einzuschränken. Daher war das in der in jener Rechtssache in Rede stehenden Maßnahme enthaltene Verbot, nach Erreichen dieses Alters ein Flugzeug zu führen, für die Erreichung des verfolgten Ziels nicht notwendig.

52

Im Bereich des gewerblichen Luftverkehrs, um den es auch in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, wollte der Unionsgesetzgeber, wie sich aus Anhang I FCL.065 der Verordnung Nr. 1178/2011 ergibt, die Ausübung des Berufs des Verkehrspiloten den über 65-jährigen Inhabern einer Lizenz verbieten.

53

Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch zum einen aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die von DQ betriebenen Flüge zur Durchführung von Einsätzen im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit dienen, die im Allgemeinen mit größeren Gefahren einhergehen als der gewerbliche Luftverkehr. Im Unterschied zu Verkehrspiloten würden die Piloten von DQ gewöhnlich unter schwierigen oder gar extremen Bedingungen tätig, so dass die Durchführung dieser Einsätze besonders hohe körperliche Anforderungen stelle.

54

Zum anderen sehen beim gegenwärtigen Stand das Unionsrecht und das Völkerrecht keine besondere Regelung zur Festsetzung einer Altersgrenze vor, ab der Piloten von Luftfahrzeugen, die im Rahmen von Einsätzen im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrieben werden, nicht mehr in der Lage sind, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.

55

Daher ist nicht allgemein davon auszugehen, dass die Altersgrenze für die Durchführung von Flügen wie die von DQ betriebenen grundsätzlich dem im Bereich des gewerblichen Luftverkehrs zugrunde gelegten Alter von 65 Jahren entsprechen müsste.

56

Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung unter Berücksichtigung der besonderen Art der von DQ ausgeübten Tätigkeiten und der an die bei diesem Unternehmen beschäftigten Piloten gestellten körperlichen Anforderungen für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 notwendig ist.

57

Nach alledem ist Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78

58

Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 „können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 [dieser Richtlinie] genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt“.

59

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die Ungleichbehandlung nur dann keine Diskriminierung darstellt, wenn sie auf ein Merkmal gestützt ist, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Diskriminierungsgründe steht, und dieses Merkmal eine „wesentliche und entscheidende“ berufliche Anforderung darstellt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66).

60

Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es wesentlich ist, dass Verkehrspiloten insbesondere über besondere körperliche Fähigkeiten verfügen, da körperliche Schwächen in diesem Beruf beträchtliche Konsequenzen haben können. Unbestreitbar nehmen diese Fähigkeiten auch mit zunehmendem Alter ab. Daraus folgt, dass für die Ausübung des Berufs des Verkehrspiloten das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden kann und dass diese Fähigkeiten altersabhängig sind (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67).

61

Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gilt diese Auslegung auch für Piloten von Luftfahrzeugen, die wie die von DQ eingesetzten Piloten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit wahrnehmen. Wie nämlich in Rn. 53 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, werden die Piloten von DQ gewöhnlich unter schwierigen oder gar extremen Bedingungen tätig, so dass die Durchführung dieser Einsätze besonders hohe körperliche Anforderungen stellt.

62

Folglich kann für die Ausübung des Berufs des Piloten von Luftfahrzeugen, der Einsätze im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit durchführt, das Vorliegen besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden.

63

In Bezug auf die Ziele, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgt werden, ist in Rn. 38 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass diese Regelung zum einen die Sicherheit des Luftverkehrs und zum anderen den Schutz der nationalen Sicherheit gewährleisten soll.

64

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellt (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 69). Das Ziel, den Schutz der nationalen Sicherheit zu gewährleisten, ist ebenfalls als rechtmäßiger Zweck im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.

65

Es ist jedoch zu prüfen, ob die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung gestellte Anforderung, die die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses der bei DQ beschäftigten Piloten mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsieht, angemessen ist.

66

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 heißt, dass eine unterschiedliche Behandlung nur unter „sehr begrenzten Bedingungen“ gerechtfertigt sein kann, wenn ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 71).

67

Darüber hinaus ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 72).

68

In Rn. 75 des Urteils vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C‑447/09, EU:C:2011:573), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Sozialpartner, indem sie die Altersgrenze, ab der Verkehrspiloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festgelegt hatten, wohingegen die nationale und die internationale Regelung die Ausübung dieser Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen bis zum Alter von 65 Jahren gestatten, diesen Piloten eine unangemessene, gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 verstoßende Anforderung auferlegt hatten.

69

Aus den in den Rn. 53 bis 55 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen kann diese für den gewerblichen Luftverkehr geltende Lösung jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden.

70

Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht aller Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung unter Berücksichtigung der besonderen Art der von DQ ausgeübten Tätigkeiten und der körperlichen Anforderungen, die an die bei diesem Unternehmen beschäftigten Piloten gestellt werden, als angemessen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden kann.

71

Folglich ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

72

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass

‒        Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;

‒        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Kosten

73

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.