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18.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216305

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.05.2020 – XII ZB 6/20

a) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 XII ZB 62/19 -FamRZ 2019, 1648).

b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19 - juris).


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €



Gründe



I.

1


Die Betroffene und ihre Tochter, die Beteiligte zu 1, wenden sich gegen die Bestellung eines Betreuers.


2


Die Betroffene, die an fortschreitender Demenz leidet, bevollmächtigte mit einem als "Verfügung" bezeichneten Schreiben vom 20. März 2012 die Beteiligte zu 1 für den Fall, dass sie sich nicht mehr in völliger geistiger Gesundheit befinden sollte, dazu, in jeglicher Hinsicht Entscheidungen für sie zu treffen.


3


Nach einer am 25. April 2019 durchgeführten Anhörung der Betroffenen und auf Grundlage eines mit richterlicher Verfügung vom 15. Mai 2019 eingeholten Gutachtens einer Amtsärztin vom 16. Mai 2019 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2019 die Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Fortführung und Sicherung der ambulanten Versorgung sowie Widerruf der erteilten Vorsorgevollmacht bestellt und den Überprüfungszeitpunkt auf den 20. Mai 2026 festgesetzt.


4


Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligte zu 1 und die durch sie vertretene Betroffene Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 hat das Amtsgericht, ohne eine Abhilfeentscheidung zu treffen, die Verfahrensakten an das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2019 unter Aufhebung der Vorlageverfügung die Verfahrensakten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben. Das Amtsgericht hat nach Einholung weiterer Stellungnahmen der Betreuungsbehörde, der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin sowie einer erneuten Anhörung der Betroffenen den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht erneut zur Entscheidung vorgelegt.


5


Das Landgericht hat ohne weitere Anhörung der Betroffenen die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligte zu 1 und die durch sie vertretene Betroffene mit ihren Rechtsbeschwerden.




II.

6


Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft und hält deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


7


1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen durfte, weil das Amtsgericht die Betroffene angehört hat, ohne ihr zuvor das Sachverständigengutachten zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626 Rn. 9 mwN). Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck kann die Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19 -FamRZ 2019, 1648Rn. 13 mwN). Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist daher grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19 -FamRZ 2019, 1648Rn. 14 f. mwN).


8


Dem ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Die Überlassung des Gutachtens an die Betroffene durfte auch nicht mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung unterbleiben, eine Erörterung des Gutachtens mit der Betroffenen sei "kontraproduktiv und würde die Betroffene stark belasten". Von der Verpflichtung, einem Betroffenen im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit nach § 275 FamFG das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich persönlich zur Verfügung zu stellen, kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 -FamRZ 2019, 139Rn. 7 mwN und vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19 -FamRZ 2020, 127Rn. 4 mwN). Im vorliegenden Verfahren enthält das Sachverständigengutachten jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Betroffene durch dessen Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte.


9


Das Beschwerdegericht hätte daher das Sachverständigengutachten an die Betroffene übersenden und eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß §§ 278 Abs. 1 Satz 1 , 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG durchführen müssen.


10


2. Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht genügt und das Beschwerdegericht daher unter Verstoß gegen § 26 FamFG die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Einrichtung einer Betreuung als festgestellt erachtet hat.


11


a) Nach § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbeschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19 - juris Rn. 10 mwN).


12


b) Diesen Anforderungen wird das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten nicht gerecht. Wie die Sachverständige zu ihrer Diagnose gelangt ist, lässt sich aus dem knapp zweiseitigen Gutachten nicht nachvollziehen. Außer der Darstellung des mit der Betroffenen geführten Gesprächs und einer kurzen Beschreibung des körperlichen Zustands der Betroffenen sind keine Tests oder Untersuchungen mitgeteilt. Welche Befunde die gestellte Diagnose einer fortschreitenden Demenz und eines Altersabbaus tragen, ist nicht ausgeführt. Ebenso wenig enthält das Gutachten tragfähige Ausführungen zum Umfang der Angelegenheiten, für die die Amtsärztin aus medizinischer Sicht eine Betreuerbestellung für erforderlich hält.


13


3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht zudem Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines freien Willens der Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB zu treffen.


14


4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).


Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Guhling

Vorschriften§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 275 FamFG, § 288 Abs. 1 FamFG, §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 280 Abs. 3 FamFG, § 26 FamFG, § 1896 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 74 Abs. 7 FamFG