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16.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219494

Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 12.08.2020 – 3 W 121/19

Ein Pflichtteilsberechtigter, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, hat im Regelfall ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO. Ein solches kann nur im Einzelfall ausnahmsweise verneint werden. Für die Annahme eines Ausnahmefalles genügt ein vom Erblasser angeordneter Pflichtteilsentzug nicht, wenn dessen Wirksamkeit eher fernliegt.


Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss vom 12.08.2020


In der Grundbuchsache
betreffend den im Grundbuch von ... eingetragenen Grundbesitz
...
...

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch ...

auf die Beschwerde des Antragstellers vom 14. November 2019, bei Gericht eingegangen am 29. November 2019, gegen den Beschluss ... vom 2. Dezember 2019
am 12. August 2020 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Montabaur vom 6. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Montabaur die Erteilung eines amtlichen Grundbuchausdrucks für sämtliche im (Mit-)Eigentum seiner am xx.xx.20xx verstorbenen Mutter stehenden Grundstücke im Grundbuchbezirk sowie einer Abschrift sämtlicher Übertragungsverträge zu den Grundstücken beantragt. Er hat u.a. geltend gemacht, im Hinblick auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein wirtschaftliches Interesse daran zu haben, in Erfahrung zu bringen, ob die Erblasserin jemals (Mit-)Eigentümerin von Grundstücken im Grundbuchbezirk gewesen sei. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller durch letztwillige Verfügung (notarielles Testament vom xx.xx.20xx, UR.Nr. xxx d. Notars xxx) ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm sein gesetzlicher Pflichtteil gemäß § 2333 BGB entzogen sei. Dem Grundbuchamt obliege auch keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit die Pflichtteilsentziehung aus den angegebenen Gründen im Testament und dem gegenteiligen Sachvortrag des Antragstellers tatsächlich wirksam oder unwirksam sei.

Dieser Umstand sei vielmehr in einem besonderen Klageverfahren durch eine "Feststellungs- bzw. Anfechtungsklage" geltend zu machen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die er dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die gemäß §§ 12c Abs. 4, 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde, über die nach §§ 72 GBO, 13a, 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) GerOrgG Rheinland-Pfalz der Senat zu befinden hat, führt zu dem angestrebten Erfolg, weil der Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GBO dargelegt hat.

1. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO, und zwar auch in Form der Erteilung von Abschriften (§ 12 Abs. 2 GBO), ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers vorliegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az.: V ZB 120/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 21; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018, Az.: 34 Wx 188/18, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013, Az.: 12 W 261/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 GBO, Rdnr. 6 u. 77). Ein solches Interesse wirtschaftlicher Art ist für den Pflichtteilsberechtigten, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, im Regelfall anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2015, Az.: 3 Wx 149/15, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2013, Az.: 11 Wx 57/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2011, Az.: 20 W 72/11, dort Rdnr. 15; OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2011, Az.: 34 Wx 132/10, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 12; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2004, Az.: 1 W 294/03, zitiert nach Juris; Wilsch, in: BeckOK GBO, 39. Ed. 1. Jun. 2020, § 12 GBO, Rdnr. 72a; Demharter, Grundbuchordnung, 31. Aufl. 2018, § 12 GBO, Rdnr. 12). Davon geht auch der Senat aus.

2. Soweit das Grundbuchamt den Antrag gleichwohl unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller durch letztwillige Verfügung ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm sein gesetzlicher Pflichtteil gemäß § 2333 BGB entzogen sei, zurückgewiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar kann im Einzelfall das Vorliegen eines Interesses wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur verneint werden, wenn etwa dem Pflichtteilsberechtigten seit vielen Jahren der Erbfall und auch der Umstand, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen war, bekannt waren und es in diesem Fall an der besonderen Darlegung eines berechtigten Interesses fehlt (vgl. bei ca. 70 Jahren zurückliegendem Erbfall OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2011, Az.: 34 Wx 132/10, zitiert nach Juris). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, liegt insbesondere entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes nicht in dem Umstand eines von der Erblasserin im notariellen Testament vom xx.xx.20xx erwähnten Entzug des Pflichtteils. An eine Ablehnung des berechtigten Interesses nach § 12 Abs. 1 GBO wäre nach Ansicht des Senats allenfalls dann zu denken gewesen, wenn ganz offenkundig eine wirksame Pflichtteilsentziehung vorläge und somit das Bestehen erbrechtlicher Ansprüche abwegig wäre. So liegen die Dinge hier nicht. Im notariellen Vertrag heißt es im Zusammenhang mit der Pflichtteilsentziehung konkret:

Ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen ist mein Sohn (...) Darüber hinaus entziehe ich ihm sein gesetzliches Geldpflichtteil gem. § 2333 BGB, da er einerseits mich mehrfach tätlich angegriffen hat (Zeuge: (...) und Nachbar (...)) und andererseits er gegen meinen Willen einen ehrlosen aber auch unsittlichen Lebenswandel im Sinne des § 2333 Ziff. 5 BGB führt.

Der Notar hat mich auf die Beweispflicht des Erben für diese Tatbestände hingewiesen, dennoch wünsche ich keine näheren Angaben zu machen.

Zur Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung ist neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts erforderlich, § 2336 Abs. 2 BGB. Dabei geht es nicht darum, dass der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet; sondern es kommt auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will. Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985, Az.: IVa ZR 136/83, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 19; Saarl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. Dezember 2017, Az.: 5 W 53/17, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 29). Es ist eher fernliegend, dass der Inhalt des Testaments der Erblasserin dem gerecht werden würde. Trotz des erfolgten Hinweises des Notars auf die Beweispflicht des Erben bleibt es hinsichtlich Anzahl, Ausmaß und konkreter Hergänge bereits unklar, was die Erblasserin mit den genannten mehrfachen tätlichen Angriffen gemeint haben mag. Eine konkrete Zeitangabe oder die Benennung eines Zeitraums, in dem sich die Vorgänge abgespielt haben sollen, fehlt. In welchem Zusammenhang die benannten Zeugen zu den angegebenen Geschehnissen stehen sollen und welche greifbaren Angaben sie aus eignen Wahrnehmungen machen könnten, ist dem Testament nicht zu entnehmen. Soweit einer der benannten Zeugen als "Nachbar" bezeichnet wurde, lässt sich daraus nichts hinreichend Konkretes ableiten. Die Bezugnahme auf einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel erschöpft sich im Wesentlichen in der Benennung der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Norm und einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Die formgerechte Angabe eines Entziehungsgrundes lässt sich aus alledem nicht ableiten.

Daher kann bei der vorliegend durchzuführenden Abwägung dem Antragsteller nicht die Möglichkeit entzogen werden, zur Prüfung etwaiger erbrechtlicher Ansprüche und als Grundlage, ob bzw. inwieweit er solche Ansprüche ggf. geltend machen möchte, über sein Einsichtsrecht nach § 12 GBO an die entsprechenden Informationen zu gelangen.

3. Der Antragsteller ist auch nicht gehalten, vorrangig einen Auskunftsanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, § 2314 BGB. § 12 GBO ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, zumal der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die Richtigkeit ihm vorliegender Informationen oder erteilter Auskünfte durch eine eigene Einsichtnahme in das Grundbuch zu verifizieren (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2013, Az.: 11 Wx 57/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 11).

4. Nach alledem hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Ebenso wenig besteht Anlass für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten.