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21.03.2012

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 10.02.2012 – VI B 130/11


Gründe

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1. Durch das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 17. November 2011 wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam erhoben. Der Kläger war gemäß § 58 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht fähig, die Beschwerde einzulegen. Er steht in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren (Aufgabenkreis) unter Betreuung (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--); für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis ist die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die ohne Einwilligung eingelegte Beschwerde war daher unwirksam (§ 58 Abs. 3 FGO); die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB, unter denen auch ohne eine Einwilligung Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, liegen ersichtlich nicht vor. Der Betreuer des Klägers hat auch nachträglich keine Genehmigung erteilt, so dass die Unwirksamkeit nicht geheilt wurde.

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2. Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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3. Anmerkung: Die Geschäftsstelle des Senats wurde angewiesen, das Verfahren VI B 130/11 in den Registern zu löschen.