· Fachbeitrag · AGG
Betriebliche Witwenrente darf bei großem Altersunterschied gekürzt werden
| Eine Pensionsordnung darf die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig kürzen. Dies ist keine Altersdiskriminierung i. S. d. AGG, so das ArbG Köln. |
Der Betriebsrentner war mit 70 Jahren gestorben. Die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau konnte betriebliche Witwenrente beanspruchen. Nach der Pensionsordnung vermindert sich diese für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent des vorgesehenen Betrags. Aus diesem Grund kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70 Prozent.
Das Arbeitsgericht Köln nahm zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG an, hielt diese aber für gerechtfertigt. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden (ArbG Köln 20.7.16, 7 Ca 6880/15, Abruf-Nr. 188998).