· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Steueränderungen 2021: Der tabellarische Schnellüberblick
| Am 1.1.21 sind eine ganze Reihe steuerlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden, die für Senioren von Interesse sein können. Dieser Beitrag enthält einen Schnellüberblick in tabellarischer Form. |
Damit Sie sich durch diese Steueränderungen gut „hindurchhangeln“ können, sind diese auf den folgenden Seiten tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Steuerart, Paragraf, Stichwort, einer kurzen inhaltlichen Beschreibung, der Benennung des Gesetzes bzw. der Rechtsquelle und dem Datum des Inkrafttretens.
Zu einigen Rechtsquellen ist auch eine Abruf-Nr. aufgeführt. Wenn Sie diese auf sr.iww.de in das Suchfeld eingeben, gelangen Sie zum Wortlaut des Gesetzes oder der Verwaltungsanweisung.
| ||||
§ | Stichwort | Neuregelung inhaltlich | Gesetz/Rechtsquelle | Inkraft-treten |
§ 3 Nr. 11a EStG | Corona-Bonus | Auszahlungsfrist wird bis zum 30.6.21 verlängert. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 3 Nr. 19 EStG | Outplacement-Beratung | Klarstellende Erweiterung der Steuerbefreiung für Weiterbildung in Bezug auf Beratung ausscheidender Arbeitnehmer. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 3 Nr. 26 EStG | Übungsleiter-freibetrag | Erhöhung von 2.400 EUR auf 3.000 EUR. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 3 Nr. 26a EStG | Ehrenamtsfreibetrag | Erhöhung von 720 EUR auf 840 EUR. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG | Renten- zahlungen nach dem Tod | Stirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen (Doppelbuchst. aa S. 9). | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 22 Nr. 5 S. 15 EStG | Fondsgebundene Altersvorsorgeverträge | Die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG ist nun bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen generell ausgeschlossen. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 22a Abs. 1 EStG | Rentenbezugsmitteilung | Ab dem 1.1.22 wird die Rentenbezugsmitteilung um die durch Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 einbehaltenen Beträge erweitert. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 32a EStG | Grundfreibetrag; kalte Progression | Anhebung des Grundfreibetrags um 336 EUR auf 9.744 EUR, im kommenden Jahr dann auf 9.984 EUR. Zudem wird der Steuertarif insgesamt um etwa 1,5 Prozent verschoben, 2022 dann nochmals um den gleichen Wert. | 2. FamEntlastG | 1.1.21 |
§ 33 Abs. 2a EStG | Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag |
| Behinderten-Pauschbetragsgesetz, Abruf-Nr. 219484 | 15.12.20 (= Tag nach Verkündung) |
§ 33a Abs. 1 EStG | Außergewöhnliche Belastungen | Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird auf 9.696 EUR angehoben (bisher: 9.408 EUR). | 2. FamEntlastG | 1.1.21 |
§ 33b Abs. 2, 3 EStG | Behinderten-Pauschbetrag | Starke Erhöhung der Behindertenpauschbeträge; Wegfall der zusätzlichen Einschränkungen bei Behinderung unter 50 Prozent. | Behinderten-Pauschbetragsgesetz | 15.12.20 |
§ 33b Abs. 6 EStG | Pflege-Pauschbetrag | Differenzierung des Betrags in Abhängigkeit vom Pflegegrad. | Behinderten-Pauschbetragsgesetz | 15.12.20 |
| ||||
§ | Stichwort | Neuregelung inhaltlich | Gesetz/Rechtsquelle | Inkraft-treten |
§ 4 Nr. 16 UStG | Steuerbefreiung für Pflege-leistungen | Erweiterung der Steuerbefreiung auf eng mit der Pflege verbundene Umsätze (z. B. Hausnotruf), auch wenn selbst keine Pflegeleistungen erbracht werden. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG | Private Pflege-Pflichtversicherung | Die Steuerbefreiung umfasst nun auch bestimmte Leistungen, die aufgrund einer Vereinbarung mit einer privaten Pflege-Pflichtversicherung erbracht werden. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 4 Nr. 16 Buchst. m UStG | Sozialgrenze bei Betreuungs- und Pflegekosten | Die Steuerfreiheit ist nicht mehr davon abhängig, dass die Sozialgrenze im vorangegangen Kalenderjahr erreicht wurde. Es genügt, wenn zu Beginn des Jahres absehbar ist, dass die Grenze erreicht wird. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 28 Abs. 1, 2 UStG | Rückkehr zu Steuersätzen 2019 | Übergang zurück zu Steuersätzen von 19 Prozent (Regelsatz) und 7 Prozent (ermäßigter Satz). | Zweites Corona-Steuerhilfegesetz Abruf-Nr. 216515 | 1.1.21 |
| ||||
§ | Stichwort | Neuregelung inhaltlich | Gesetz/Rechtsquelle | Inkraft-treten |
§ 19 Abs. 2 S. 3 AO | Wegzug | Zieht ein Steuerpflichtiger in das Ausland und erzielt dort keine Einkünfte, bleibt das letzte örtlich zuständige Finanzamt zuständig. | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 1 bis 8 SolZ | Solidaritäts-zuschlag: Abschaffung des Soli | Deutlich angehoben werden Grenzbeträge, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III von 1.944 EUR auf 33.912 EUR im Jahr; in allen anderen Fällen von 972 EUR auf 16.956 EUR im Jahr. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 EUR (oder 2.826 EUR in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. | Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, Abruf-Nr. 213350 | 1.1.21 |