· Fachbeitrag · Altersversorgung
In diesen Fällen sind Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung zulässig
von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching
| In Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) finden sich häufig Regelungen, die an ein bestimmtes Alter anknüpfen. Solche Regelungen werden an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gemessen. In der Praxis stellt sich da die Frage, wann solche Altersgrenzen in der bAV zulässig sind. Ein Überblick. |
1. Kriterien für die bAV nach dem AGG
Ungleichbehandlungen wegen des Alters sind grundsätzlich unzulässig (§ 7 Abs. 1, § 1 AGG). Eine Ungleichbehandlung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 S. 3 Nr. 4 AGG). Es gibt Sachverhalte, bei denen die Ungleichbehandlung wegen Alters nach § 10 S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt ist: Das sind z. B.:
- Die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung
- für die Mitgliedschaft oder
- den Bezug von Altersrente oder von Invaliditätsleistungen.
- Die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten.
- Die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen.
Beachten Sie | Das AGG gilt auch in der bAV. Dies gilt jedoch nur, soweit das BetrAVG keine Sonderregelungen enthält, so das BAG (Urteil vom 11.12.07, Az. 3 AZR 249/06, Abruf-Nr. 161850).
2. Altersgrenzen
Das BAG räumt Arbeitgebern einen weiten Spielraum ein, die Betriebsrenten zu gestalten. Denn Arbeitgeber müssen die Möglichkeit haben, ihr Risiko zu begrenzen, um die Leistungen der bAV für sich überschaubar und kalkulierbar zu halten.
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Mindestbezugsalter |
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Mindestalter | Bestimmte Ansprüche werden in der Praxis davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindestalter erreicht hat:
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Höchstalter |
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Wartezeit | In der bAV wirkt eine Wartezeit wie ein Höchstaufnahmealter bzw. eine Mindestdienstzugehörigkeit.
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Besonderheiten bei Entgeltumwandlung
Bei einer Entgeltumwandlung im Rahmen des § 1a BetrAVG können bestimmte Personen nicht von der bAV ausgeschlossen werden, z. B. durch eine Mindest- oder Höchstaltersgrenze. Denn unabhängig von seinem Alter hat jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer ‒ auch ein nur befristet Beschäftigter ‒ das Recht, bis zu 4 Prozent der rentenversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2018 3.120 EUR) von seinem Bruttogehalt in eine Anwartschaft auf bAV umzuwandeln.
PRAXISTIPP | In der Praxis kann sich hier ein Problem ergeben, wenn die von Lebensversicherern angebotenen Tarife ein bestimmtes Höchsteintrittsalter bzw. eine Mindestlaufzeit bis zur Fälligkeit des Versicherungsvertrags vorsehen. Inzwischen gibt es jedoch Anbieter, die Personen bis Eintrittsalter 65 versichern. Sprich: Dieses Problem ist also lösbar. |