· Fachbeitrag · Auskunfts- und Datenerhebung
So weit muss der Versicherungsnehmer mitwirken
| Der Versicherungsnehmer (VN) kann sich nicht darauf zurückziehen, nur Auskunft zum aktuellen Versicherungsfall zu geben. Verweigert er Angaben, die sich auf vorvertragliche Anzeigepflichten beziehen, kann dies dazu führen, dass sein Leistungsanspruch nicht fällig wird. Der BGH hat jetzt deutlich herausgearbeitet, wie weit die abgestufte Auskunftspflicht des VN geht. |
Sachverhalt
Der VN machte eine Berufsunfähigkeitsrente geltend. Der VR forderte von ihm eine Schweigepflichtentbindungserklärung um zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der VN weigerte sich. Er wollte die Erhebung von Auskünften nur genehmigen, soweit sie sich auf die Berufsunfähigkeit bezögen. Einer Datenerhebung zur Überprüfung „vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen“ widersprach er ausdrücklich. Der VR stellte daraufhin die weitere Leistungsprüfung ein.
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Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar, dass die Fälligkeit des Leistungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 VVG auch vom Abschluss der Ermittlungen des VR abhängt. Hierzu zählen auch Nachforschungen, die klären sollen, ob der VN seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG ordnungsgemäß erfüllt hat. Da der VN hier in keiner Weise mitgewirkt hat, hat BGH seine Leistungsklage abgewiesen.
Übersicht / Nachforschungsrechte des VR |
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Relevanz für die Praxis
Der VN ist also aufgrund seiner Aufklärungsobliegenheit nicht gehalten, dem VR bei der Datenerhebung völlig freie Hand zu lassen. Auch muss er seinerseits vorformulierte Entwürfe des VR für weit gefasste Schweigepflichtentbindungserklärungen oder ähnliche Ermächtigungen nicht so modifizieren, dass sie über das genannte Maß nicht hinausgehen. Vielmehr muss sich der VR zunächst auf solche Informationen beschränken, die ihm einen Überblick über die zur Beurteilung des Versicherungsfalls einschließlich des vorvertraglichen Anzeigeverhaltens des VN relevanten Umstände ermöglichen.
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Auf einer ersten Stufe kann die Frage gestellt werden, wann in dem für die Anzeigeobliegenheit maßgeblichen Zeitraum ärztliche Behandlungen/Untersuchungen stattgefunden haben. Z. B. durch eine Auskunft des Krankenversicherers, den der VN zunächst nur insoweit von seiner Schweigepflicht entbinden müsste. |
Besonders sensible Gesundheitsdaten (etwa Diagnosen, Behandlungsweisen oder Verordnungen) sind von der Auskunftsobliegenheit des VN so lange nicht umfasst, bis der VR aufgrund seiner Prüfung der Vorinformationen sein Auskunftsverlangen weiter konkretisiert. Erst dann müsste der VN dieser Konkretisierung entsprechende Schweigepflichtentbindungen erteilen. Allerdings bleibt es ihm unbenommen, zur Beschleunigung der Leistungsprüfung stattdessen sogleich umfassende Auskünfte zu erteilen und auch eine unbeschränkte Schweigepflichtentbindung zu erklären. Hierüber und über die andernfalls nach den vorgenannten Maßstäben schrittweise zu erfüllende Obliegenheit, Schweigepflichtentbindungen zu erteilen, muss der VR den VN zu Beginn seiner Erhebungen informieren.