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· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

Auch die Unterbringung im Seniorenheim wegen Alterskrankheiten ist ein Fall des § 33 EStG

| Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Dabei darf das Finanzamt nicht zwischen „normalen“ und (nicht begünstigten) altersbedingten Erkrankungen unterscheiden. Auch Krankheiten, die im Alter häufig auftreten, können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen. Das hat das FG Niedersachsen der Finanzverwaltung ins Stammbuch geschrieben. |

 

1. FG Niedersachsen: Auch Verschleißerscheinungen sind Erkrankungen

Eine schwere Osteoporose, verschleißbedingte Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Knie- und Hüftgelenke, schwere Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beine, die die Steuerzahlerin zeitweise immobilisiert hätten sowie eine mittelgradige Depression sind Indizien, dass ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist. Der Umzug in ein Seniorenheim ist dann krankheitsbedingt und führt dazu, die persönliche Situation erheblich zu erleichtern. In dem Fall stellen die Heimkosten außergewöhnliche Belastungen dar (FG Niedersachsen 19.4.18, 11 K 212/17, Abruf-Nr. 201236).

 

Nach Ansicht des FG können auch solche Krankheiten eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen, die im Alter auftreten. Insoweit darf das Finanzamt nicht zwischen „normalen“ und altersbedingten Erkrankungen unterscheiden. Auch ein amtsärztliches Attest ist für den Abzug nicht erforderlich, wenn die Objektivität des Arztes und die inhaltliche Richtigkeit seiner ärztlichen Stellungnahme außer Frage steht.

 

Der Beurteilung als krankheitsbedingter Unterbringung steht auch nicht entgegen, dass keine Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind. Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist.

 

2. Diese Kosten sind abziehbar

Einen kleinen Wermutstropfen hat das Urteil zu den abziehbaren Kosten gebracht. Die Steuerzahlerin bewohnte ein 63 qm großes Appartement und wollte dessen Gesamtkosten in Höhe von 33.800 EUR pro Jahr (abzüglich einer Haushaltsersparnis) absetzen. Dem trat das FG entgegen. Der Höhe nach sind die Aufwendungen nur in Höhe des Betrags berücksichtigungsfähig, der rechnerisch auf eine übliche Wohnfläche von 30 qm entfällt. Die bei der doppelten Haushaltsführung für die Zweitwohnung anerkannte Wohnungsgröße von 60 qm gelte hier nicht.

 

Weiterführender Hinweis

  • Sonderausgabe Heimunterbringung ‒ Kosten Haftung Betreuung, Abruf-Nr. 45226211
Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 113 | ID 45343433