· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Beerdigungskosten: So mindern Sie die Steuerlast der Erben
| Wie wirken sich Beerdigungskosten bei der Steuer aus? Diese Frage sorgt nicht nur bei Steuerzahlern, sondern auch in den Finanzämtern regelmäßig für Kopfzerbrechen. Gut, dass eine Verfügung aus dem Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) Licht ins Dunkel bringt. |
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen stellen außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 EStG dar, wenn
- sich ein Steuerzahler den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und
- die Kosten weder aus dem Nachlass bestritten werden können noch durch Ersatzleistungen gedeckt sind.
PRAXISHINWEIS | Übernehmen Sie die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 15 AO, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt (BayLfSt, Verfügung vom 16.12.16, Az. S 2284.1.1-21/1 St 32, Abruf-Nr. 191142). |
Nachweise zu den rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen müssen Sie nur erbringen, wenn der Verstorbene kein naher Angehöriger war. Da sich aus Ihrer Erbenstellung nicht selbst ergibt, dass Sie Beerdigungskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig tragen (müssen), müssen Sie im Zweifel noch tatsächliche und sittliche Gründe anführen, warum Sie das tun.
Diese Beerdigungskosten sind abziehbar
Haben Sie das Finanzamt von der Zwangsläufigkeit der Beerdigungskosten überzeugt, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten angemessen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie nicht mehr als 7.500 EUR betragen.
PRAXISHINWEIS | Liegen die unmittelbaren Beerdigungskosten über 7.500 EUR, ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls erneut zu prüfen. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen (und nicht nach der des Erben, der die Beerdigungskosten trägt). |
Als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind nur die Kosten der eigentlichen Bestattung. Folge- und mittelbare Beerdigungskosten sind dagegen steuerlich tabu. Die Übersicht zeigt, welche Kosten die Finanzverwaltung wie beurteilt.
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Trauerfeier | Trauerredner | Bestatterleistungen |
Überführung | Sarg | Blumenschmuck |
Angemessenes Grabmal | Erstmalige Herrichtung des Grabs | Öffentliche Gebühren |
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Bewirtungder Trauergäste | Trauerkleidung | Reisekosten zur Beerdigung |
Grabpflege, Grabbepflanzung | Aufwendige Grabstätte | Aufwendiges Grabmal |
Übersteigen die unmittelbaren Beerdigungskosten den Betrag von 7.500 EUR, weil der Verstorbene ins Ausland überführt wird, sind die übersteigenden Kosten regelmäßig unangemessen und nicht zu berücksichtigen. Mit einer Ausnahme: Sie weisen nach, dass in Deutschland keine brauchtums- oder konfessionsspezifische Bestattung möglich war.
Kürzung um Nachlass und sonstige Ersatzleistungen
Voraussetzung für den Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten weder aus dem Nachlass noch aus sonstigen durch den Todesfall zugeflossene Geldleistungen wie Sterbegeld- oder Lebensversicherungen bestritten werden können. Auch Vermögenswerte, die der Verstorbene vor dem Tod zugewendet hat, werden hier berücksichtigt.
Bei der Sterbegeldversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung sowohl für die unmittelbaren Beerdigungskosten als auch für die steuerlich nicht abziehbaren mittelbaren Kosten zufließt. Zahlungen aus der Sterbegeldversicherung sind also niemals in voller Höhe von den unmittelbaren Beerdigungskosten abzuziehen.
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Ihnen entstehen für die Beerdigung Ihres Vaters Kosten in Höhe von 5.000 EUR. 4.000 EUR (also 4/5) davon entfallen auf unmittelbare Beerdigungskosten. 1.000 EUR zählen zur Kategorie mittelbare Folgekosten. Ein Nachlass besteht nicht. Die Sterbegeldversicherung Ihres Vaters zahlt 3.500 EUR. Der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Betrag ermittelt sich wie folgt:
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