· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
BFH erleichtert Nachweis beim Treppenlift
| Der BFH hat entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK nachzuweisen ist. |
Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit formalisiert nachweist. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK sind z.B. erforderlich für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind. Die Nachweise müssen vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Ein Ehepaar hatte für den gehbehinderten Ehemann einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen lassen. Die Kosten von 18.000 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das FG Münster lehnten den Abzug ab, da kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines MDK eingeholt worden war. Dies sah der BFH jedoch anders. Bei einem Treppenlift handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Darunter ist ein technisches Hilfsmittel zu verstehen, das getragen oder mit sich geführt wird, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies trifft auf einen Treppenlift nicht zu. Die in der EStDVO aufgeführten Nachweise von Krankheitskosten haben abschließenden Charakter. Somit ist die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme treffen, z.B. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (BFH 6.2.14, VI R 61/12, Abruf-Nr. 141112).