· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Im Pflegeheim untergebrachtes Ehepaar: Abzug einer doppelten Haushaltsersparnis zulässig?
| Lebt ein Steuerzahler im Pflegeheim, darf er die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Da nur die Aufwendungen abziehbar sein sollen, die zusätzlich zur normalen Lebensführung entstehen, mindert das Finanzamt die Heimkosten um eine Haushaltsersparnis. Ein Leser stellt sich nun die Frage, ob diese Haushaltsersparnis personen- oder haushaltsbezogen zu sehen ist. |
1. Finanzamt legt „Haushaltsersparnis“ personenbezogen aus
Hintergrund für seine Frage ist ein Streitfall beim Finanzamt. Beide Eheleute lebten 2014 in einem Pflegeheim. Die Heimkosten sind unstrittig als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Das Finanzamt zieht für jeden Ehegatten aber eine eigene Haushaltsersparnis ab. Sie mindert den Abzugsbetrag also um 2 x 8.354 EUR. Zu Recht?
2. BMF gibt keine befriedigende Antwort
Auf Anfrage musste das BMF passen: Ob die Haushaltsersparnis einmal oder zweimal von den Heimkosten abgezogen werden müssen, wenn beide Eheleute im Pflegeheim wohnen, sei auf Bund-Länder-Ebene noch nicht erörtert worden. Mit anderen Worten: Wenn die Finanzämter die Haushaltsersparnis zweimal abziehen, kann das richtig sein, muss es aber nicht.
3. BFH-Urteil spricht eher für haushaltsbezogene Beurteilung
Eine Auswertung der relevanten Rechtsprechung ergibt, dass die Haushaltsersparnis haushaltsbezogen zu beurteilen ist. Dafür spricht ein älteres BFH- Urteil (10.8.90, III R 2/86, Abruf-Nr. 144779).
Im Urteilsfall musste die Ehefrau in ein Pflegeheim ziehen, der Ehemann blieb in der gemeinsamen Wohnung. Der BFH urteilte damals, dass von den Heimkosten keine Haushaltsersparnis abgezogen werden muss, weil der Ehemann ja noch in der Wohnung lebt. Würde man der Auffassung der Finanzämter folgen, dass die Haushaltsersparnis personenbezogen ist, hätte im BFH-Fall von den Pflegeheimkosten der Ehefrau auch eine Haushaltsersparnis abgezogen werden müssen.
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