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· Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

Beim BFH: Aufwendungen für glutenfreie Diät abzugsfähig?

| Wurde bei Ihrem Mandaten Zöliakie diagnostiziert, und muss er sich deshalb lebenslang glutenfrei ernähren, kann er entsprechende Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ausgaben für Zöliakie fallen unter das generelle „Abzugsverbot für Diätverpflegung“ des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG. So sieht es zumindest das FG Köln. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Es wurde Revision beim BFH eingelegt. |

 

Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Unter Diätverpflegung ist nach dem Sprachgebrauch jede Form einer frei erhältlichen, hochwertigen Ernährung zur Gesundheitsförderung oder -erhaltung zu verstehen. Ohne Belang ist, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden. Es ist auch sachlich gerechtfertigt, Kranke, die durch eine Diät therapiert werden, steuerlich anders zu behandeln als Kranke, die zur Therapie Arznei- und Hilfsmittel nutzen. So sind insbesondere die häufig ungerechtfertigte Inanspruchnahme von angeblich gesundheitsfördernden Lebensmitteln sachliche Gründe, ein generelles Abzugsverbot für Diätverpflegung zu erlassen (FG Köln 13.9.18, 15 K 1347/16, Abruf-Nr. 206964).

 

PRAXISTIPP | Die unterlegenen Steuerzahler haben Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. VI R 48/18. Der BFH wird sich dort mit der Frage befassen, ob eine ärztlich verordnete Diät nicht doch wie eine klassische Therapie zu behandeln ist ‒ und die Kosten als Krankheitskosten abzugsfähig sind.

 
Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 92 | ID 45874645