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· Fachbeitrag · Behinderung

Steuervergünstigungen: So können Menschen mit Behinderung Steuern sparen

| Für Menschen mit Behinderungen hat der Gesetzgeber zahlreiche Möglichkeiten vorgesehen, die entstehenden Kosten der Behinderung steuerlich abzusetzen. Diese Möglichkeiten werden jedoch oft nicht genutzt. Der folgende Beitrag zeigt, wo Steuern eingespart werden können. |

1. Privatfahrten bei Behinderung steuerlich absetzen

Behinderter Mensch können ihre Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung absetzen:

 

  • Bei einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80 oder einem GdB ab 70 mit dem Merkzeichen „G“ können Betroffene alle behinderungsbedingten Fahrten nachweisen oder aber pauschal mit 900 EUR geltend machen (3.000 km x 0,30 EUR).

 

  • Falls im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ enthalten ist, dürfen neben den behinderungsbedingten Fahrten auch alle Fahrten zu Freizeit-, Erholungs- und Besuchszwecken bis zu insgesamt 15.000 km mit 0,30 EUR je km abgesetzt werden. In diesem Fall müssen aber die Fahrten im Einzelnen aufgelistet und glaubhaft gemacht werden.

2. Behinderten-Pauschbetrag sichern

Je nach dem Grad der Behinderung werden unterschiedliche Behinderten-Pauschbeträge gewährt:

 

  • Liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 25 vor, dann besteht ein Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag zwischen 310 EUR (GdB 25) und 1.420 EUR (GdB 95 und 100), auf den das Finanzamt eine zumutbare Belastung nicht anrechnet.

 

  • Bei Hilflosigkeit und Blindheit beträgt der Pauschbetrag sogar 3.700 EUR.

 

  • Bei einem GdB zwischen 25 und unter 50 gibt es den Pauschbetrag nur, wenn
    • wegen der Behinderung eine Rente bezogen wird oder
    • wenn die Behinderung zu einer Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer Berufskrankheit beruht.

 

PRAXISHINWEIS | Im Steuerhauptformular müssen die erforderlichen Angaben gemacht werden und zum Nachweis sollte der Schwerbehindertenausweis (GdB ab 50) oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (GdB unter 50) beigelegt werden.

 

Der Behinderten-Pauschbetrag dient zur Abgeltung aller laufenden Aufwendungen, die für Ihre Behinderung typisch sind. Entstehen aufgrund der Behinderung einmalige und außerordentliche Aufwendungen, können diese zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht werden.

3. Behinderten-Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?

Sind durch die Behinderung Kosten entstanden, die über dem Behinderten-Pauschbetrag liegen, kann beim Finanzamt auch den Abzug dieser höheren Kosten beantragt werden. Manko: Das Finanzamt zieht anders als beim Behinderten-Pauschbetrag von diesen als außergewöhnliche Belastung abziehbaren tatsächlichen Kosten der Behinderung eine zumutbare (Eigen)Belastung ab.

 

  • Beispiel

Es liegt eine Behinderung mit einem Grad von 75 vor. Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt hier 1.060 EUR. Der Betroffene mussten jedoch 2.000 EUR aus eigener Tasche für Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung zahlen. Das Finanzamt hat eine zumutbare (Eigen-)Belastung von 1.200 EUR berechnet.

 

Behinderten-Pauschbetrag

Tatsächliche Kosten

Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung

1.060 EUR

2.000 EUR

Zumutbare Eigenbelastung

0 EUR

./. 1.200 EUR

Tatsächlich abziehbar

1.060 EUR

800 EUR

 

 

Folge: In diesem Fall sollte man beim Behinderten-Pauschbetrag bleiben und nicht darauf pochen, die tatsächlichen Krankheitskosten geltend zu machen

 

4. Diabetiker: Höherer GdB und mehr Steuervorteile

Bei Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) wird ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt. Grundlage dafür sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“. Aufgrund dieser Anhaltspunkte wurde bisher auch dann nur ein GdB von 40 zuerkannt, wenn der Patient zwei und mehr Insulininjektionen pro Tag benötigt. Das SG Düsseldorf hat aber entschieden, dass die Anhaltspunkte nicht mehr dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen und in diesem Fall ein GdB von 50 bis 60 festzustellen ist (SG Düsseldorf 5.3.03, S 31 SB 388/01).

 

PRAXISHINWEIS | Falls also ein Diabetiker mindestens zwei Insulininjektionen pro Tag benötigt und bisher lediglich einen GdB von 40 vorliegt, sollte beim Versorgungsamt einen GdB von mindestens 50 beantragt werden. Dann erhöht sich der Behinderten-Pauschbetrag von 430 auf 570 EUR.

Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 62 | ID 43288915