· Nachricht · Berufsunfähigkeit
Darlegung des Berufsbilds in gesunden Tagen: Stichworte genügen
| Für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war. Als Sachvortrag muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. |
Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überzogen werden. War der Versicherte als Koch in einem Eiscafé tätig, genügt eine Zusammenfassung in Stichworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die konkrete Tätigkeit unschwer vorstellen kann (OLG Dresden 27.3.18, 4 U 1519/17, Abruf-Nr. 201385).
Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 200 | ID 45597012