· Nachricht · Betriebliche Altersversorgung
So wird ein einmaliges Sterbegeld besteuert
| Ein Sterbegeld, das eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich Hinterbliebene im Sinne der Altersvorsorgeversicherung sind, unterliegt der Einkommensteuer (FG Düsseldorf 6.12.18, 15 K 2439/18 E, Abruf-Nr. 207999 ). Da diese Rechtsfrage aber bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, wurde die Revision zugelassen, die beim BFH (Rev. X R 38/18) nun anhängig ist. |
Eheleute hatten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld erhalten. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der von einem ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach dem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Bezugsberechtigt waren im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen (Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin, Kinder). Da der Sohn keine „Hinterbliebenen“ hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung ‒ begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR ‒ an die Eltern aus. Das FA besteuerte die Auszahlung als sonstige Einkünfte der Eheleute ‒ und zwar zu Recht, wie das FG befand.
MERKE | Nach § 22 Nr. 5 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.“ Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist auch das Sterbegeld eine Leistung aus der Versicherung. Dem steht eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen. Dem Einwand der Eheleute, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das FG. Denn die Besteuerung knüpft an den Zufluss des Geldes an ‒ und dem Sohn war keine Versicherungszahlung zugeflossen. |