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Bayerisches Landespflegegeld: So wird es steuerlich behandelt
| Bayern hat 2018 erstmals an Bürger ab Pflegegrad 2 ein Landespflegegeld von 1.000 EUR ausbezahlt. Das Landesamt für Steuern hat sich jetzt damit befasst, ob und wie das Landespflegegeld in der Steuererklärung berücksichtigt werden muss (Verfügung vom 24.1.19, S 2295.1.1-14/4 St 36). |
Sachverhalt | Steuerliche Behandlung |
Einnahmen bei der pflegebedürftigen Person | Beim Pflegegeld handelt es sich um keine einkommensteuerpflichtigen Leistungen. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. |
Einnahmen bei Pflegeperson | Ebenfalls nichts veranlasst ist, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die Person(en) weiterleitet, die sie pflegen. Keine steuerpflichtigen Einnahmen und kein Progressionsvorbehalt. |
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG | Das Landespflegegeld mindert bei der pflegebedürftigen Person die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung nicht. |
Außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG | Unterstützen Kinder z. B. ihre pflegebedürftigen Eltern und machen dafür Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG geltend, ist das Landespflegegeld als Bezüge der Eltern i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG, R 33a.1 Abs. 3 S. 3 EStR zu erfassen. |