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· Fachbeitrag · Elternunterhalt

Zuzahlung eines Kindes zu Pflegeheimkosten der Eltern: Steuer-Stolperfalle vermeiden

| Wird ein Elternteil pflegebedürftig und muss ins Pflegeheim, werden oft die Kinder zu Zuzahlungen herangezogen. Wenigstens dürfen sie diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen und für einen Teil der unter den Tisch gefallenen zumutbaren (Eigen-)Belastung eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Letzteres setzt voraus, dass nicht an den Sozialhilfeträger gezahlt wird. |

 

1. Steuerliche Behandlung von Zuzahlungen zum Pflegeheim für Eltern

Werden Kinder dazu verpflichtet, Zuzahlungen für die Unterbringung eines Elternteils oder beider Elternteile in einem Pflegeheim zu leisten, dürfen sie diese wie folgt steuerlich geltend machen:

 

  • Den Abzug als (allgemeine) außergewöhnliche Belastung beantragen (§ 33 Abs. 1 S. 1 EStG).
  • Das Finanzamt mindert den Abzug um die zumutbare (Eigen-)Belastung. Diese hängt ab von der Höhe der Einkünfte und vom Familienstand (§ 33 Abs. 3 EStG).
  • In Höhe von 20 Prozent der zumutbaren (Eigen-)Belastung (maximal 4.000 EUR pro Jahr) darf eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG beantragt werden.

 

2. Ungünstiges Urteil des FG Baden-Württemberg

Die Steueranrechnung wird nicht gewährt, wenn die Zuzahlungen nicht direkt an den Heimträger und somit Leistungserbringer erfolgt, sondern an die Stadt, die das Kind zur Zahlung der Unterhaltsleistungen verpflichtet hat (FG Baden-Württemberg 23.12.14, 6 K 2668/14, Abruf-Nr. 144086).

  • Beispiel

Ein Kind muss für die Unterbringung Ihres Vaters im Pflegeheim monatlich 450 EUR zahlen. Die Zahlung erfolgt direkt an das Pflegeheim bzw. an die Stadt X, in der sich das Pflegeheim befindet. Ihre zumutbare Belastung beträgt 4.400 EUR.

Zahlung an Pflegeheim

Zahlung an Stadt X

Abzug außergewöhnliche Belastung

1.000 EUR (5.400 EUR ./. 4.400 EUR)

1.000 EUR (5.400 EUR ./. 4.400 EUR)

Steueranrechnung nach § 35a EStG

880 EUR (20 Prozent von 4.400 EUR)

0 EUR

Grund

Zahlung erfolgt an Erbringer der Pflegeleistungen

Zahlung erfolgt nicht an Leistungserbringer

 
Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 61 | ID 43288776