· Nachricht · Erbschaftsteuer
An Familienheim grenzendes Gartengrundstück nicht steuerbefreit
| Der Begriff des Eigenheims ist in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach ist ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Für ein Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, gilt die Steuerbefreiung daher nicht (FG Düsseldorf 16.5.18, 4 K 1063/17 Erb, Abruf-Nr. 201709 ). |
Die Klägerin hatte eingewendet, es handele sich bei beiden Grundstücken wegen der einheitlichen Bezeichnung und Adresse, sowie gemeinsamer Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit. Das FG Düsseldorf unterstellte eine wirtschaftlichen Einheit als zutreffend. Allerdings komme es hierauf nicht an. Der Begriff des mit „einem Familienheim bebauten Grundstücks“ knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Er ist vielmehr rein zivilrechtlich zu verstehen (s. o.). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Revision zum BFH zugelassen.