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Kleinliches Urteil zur Steuerfreiheit von Familieneigenheimen
| Der Wert eines Familieneigenheims bleibt bei der Erbschaftsteuer außen vor, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner als Erbe die Immobilie selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG). Diese Steuerfreiheit gilt nach Auffassung des BFH aber nicht (mehr), wenn zum Familieneigenheim im Todeszeitpunkt nur eine Auflassungsvormerkung existiert. |
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin eine Eigentumswohnung erworben, die noch gebaut werden musste. Im Grundbuch war eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Als sie starb, war die Erblasserin aber noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der BFH lehnte die Freistellung bei der Erbschaftsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für die Eigentumswohnung ab, weil die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht Eigentümerin war (BFH 29.11.17, II R 14/16, Abruf-Nr. 200486).