· Nachricht · Erbschaftsteuer
Witwe muss geerbten Nießbrauch am Bauernhof voll versteuern
| Die Zuwendung eines Nießbrauchs ist bei Vermögen der Land- und Forstwirtschaft erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. Der Nießbraucher ist zwar als Mitunternehmer anzusehen. Da die ertragsteuerliche Qualifikation beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jedoch keine Rolle spielt, konnte die Witwe im Streitfall die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Freibetrag) nicht beanspruchen (FG Münster 29.11.18, 3 K 3014/16 Erb, Abruf-Nr. 208133 , Rev. BFH II R 9/19 ). |
PRAXISTIPP | Das Urteil wird immer dann relevant, wenn ein Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen wird und sich der bisherige Betriebsinhaber dabei den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehält. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht muss hier bedacht werden, dass der Nießbrauch beim Tod des Berechtigten dann Teil des ererbten Vermögens wird. Im Streitfall ging der Nießbrauch vereinbarungsgemäß auf die Mutter als Alleinerbin über. Die erbschaftsteuerlichen Folgen, die aus der Mitunternehmerstellung eines Nießbrauchers im Ertragsteuerrecht zu ziehen sind, können nach Auffassung des FG nicht auf den Erwerb eines Nießbrauchs an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen übertragen werden, auch wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen als solches begünstigt ist. Sollte der BFH sich dieser Rechtsauffassung anschließen, gehen die Vergünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG bei einem solchen Erbgang verloren. |