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Unbefristete Rente: Ärztliche Prognose entscheidet
| Darf eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt werden, nur weil noch nicht alle möglichen Behandlungen erfolgten? Das SG Hannover sagt nein (4.9.18, S 6 R 125/17, Abruf-Nr. 205683 ). Gehen Ärzte bzw. Sachverständige davon aus, dass auch solche noch möglichen therapeutischen Maßnahmen den Versicherten nicht leistungsfähiger werden lassen, ist die Rente auch nicht zu befristen. |
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zwar nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI auf Zeit geleistet. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden jedoch unbefristet geleistet, wenn nicht wahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI). Ob dies nun „wahrscheinlich“ ist oder nicht, muss der Versicherungsträger prognostisch beurteilen. Zwar waren hier bei der psychisch erkrankten Klägerin noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Beurteilen Sachverständige das Krankheitsbild jedoch als so chronifiziert, dass keine begründete Aussicht oder Möglichkeit besteht (Dauerzustand), dass sich das Leistungsvermögen wesentlich (auf über drei Stunden arbeitstäglich) verbessert, ist die Rente auch nicht zu befristen (vgl. BSG 29.3.06, B 13 RJ 31/05 R).
Beachten Sie | Es kommt nur darauf an, dass bei der Beurteilung bzw. Prognose ‒ ausgehend vom bisherigen Krankheitsverlauf ‒ eben auch alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, die das Leistungshindernis beheben könnten.
Weiterführende Hinweise
- Viel Neues bei der Erwerbsminderungsrente, SR 17, 141
- Fibromyalgie: Wie viele Stunden kann Anspruchsteller noch arbeiten?, SR 18, 103