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Gutachten in Sozialgerichtssachen: Wichtige Grundsätze für die Mandatsbearbeitung
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig
| In sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen ist häufig umfassend der Gesundheitszustand des Klägers festzustellen. Daher beauftragt das Gericht medizinische Sachverständige, die Krankheiten, ihren Schweregrad sowie die Erwerbsfähigkeit beurteilen. Auch die Klägerpartei kann ihre eigene Begutachtung beantragen. Welche Rechte, Fristen und Vorschriften dabei zu beachten sind, erklärt dieser Beitrag, der in der nächsten Ausgabe speziell mit Antworten zu der Kostentragungspflicht ergänzt wird. |
1. Gutachtenformen
Zwei Gutachtenformen sind zu unterscheiden: Das gerichtlich angeordnete Gutachten (§ 106 SGG) und das vom Kläger beantragte Gutachten (§ 109 SGG).
a) Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG
Grundsätzlich gilt vor den Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). Das Gericht ist verpflichtet, sich zu Beginn des Verfahrens umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers zu informieren, ohne dass er dies selbst beantragen muss. Dabei stützt sich das Gericht auf vorhandene medizinische Dokumente wie ärztliche Atteste, Befund- und Entlassungsberichte von Kliniken und ordnet gegebenenfalls ergänzend eine Begutachtung gemäß § 106 SGG an. Auf die Fachrichtung und die Sachverständigenwahl (Arzt, Klinik) hat der Kläger dabei keinen Einfluss, sie werden durch das Gericht bestimmt.
Für Gutachten gemäß § 106 SGG entstehen dem Kläger keine Kosten, da diese von der Landeskasse getragen werden. Der Kläger muss die Kostenübernahme daher auch nicht gesondert beantragen.
b) Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG
Sind seine gesundheitlichen Einschränkungen und deren Schweregrad nach Meinung des Klägers nicht präzise oder umfassend genug aufgeklärt, kann dieser selbst jederzeit während des Verfahrens im Rahmen des § 109 SGG eine (oder mehrere) weitere Begutachtungen beantragen. Dabei darf er sowohl die begutachtende Stelle als auch das ärztliche Fachgebiet selbst bestimmen. Sozialgerichte können solche Gutachtenanträge nicht ablehnen, weil sie deren Einholung nicht für notwendig oder den Sachverständigen nicht für geeignet halten (LSG NRW 29.1.03, L 10 SB 97/02).
Die Kosten für Gutachten gemäß § 109 SGG sind grundsätzlich von der Klägerpartei (gegebenenfalls deren Rechtsschutzversicherung) zu tragen. Jedoch besteht die Möglichkeit, auch noch nach Verfahrensbeendigung die Kostenübernahme auf die Landeskasse zu beantragen (Wenner, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., SGG 150, § 109 SGG Rn. 10).
Merke | Sachverständigengutachten sind mit hohen Kosten verbunden. Oft werden mit der Beweisanordnung Kostenvorschüsse von 3.000 bis 5.000 EUR festgesetzt. Die Prüfung, ob erfolgreich eine Kostenübernahme beantragt werden kann, ist daher besonders wichtig.
2. Aussagen des Gutachtens überprüfen
Das Gericht hat sich bei Umgang und Auswertung eingeholter Gutachten an wichtigen Vorgaben zu orientieren, deren Einhaltung die Klägerpartei aus prozesstaktischen Gründen beobachten sollte.
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Das Gericht holt ein Gutachten nach § 106 SGG ein, um einen Ursachenzusammenhang festzustellen (z.B. ob eine Erkrankung berufsbedingt oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist). Das Gutachten enthält zum Ursachenzusammenhang jedoch keine Erläuterungen. Deshalb zieht das Gericht ersatzweise medizinische Literatur heran, um die Frage des Ursachenzusammenhangs zu klären. Dies ist nicht zulässig, da Sozialgerichte derartige Fachliteratur lediglich für eine Überprüfung beiziehen dürfen, ob die gutachterlichen Feststellungen auf dem aktuellen Wissensstand der Medizin sind. Den Ursachenzusammenhang dürfen sie nicht danach beurteilen (BSG 18.1.11, B 2 U 5/10 R). Das Gericht hat in diesem Fall weitere Gutachten einzuholen, die den Mangel beseitigen. |
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Eine Klägerpartei möchte Fragen an einen beauftragten Sachverständigen richten. Dies ist zulässig, da die Beteiligten allen Sachverständigen Fragen stellen bzw. ihnen schriftliche Fragen vorlegen dürfen, die sie zur Aufklärung als wichtig ansehen (§§ 116, 118 SGG i.V. mit 402 ff. ZPO). Ferner weist die Klägerpartei später auf einen vermeintlichen Widerspruch sowie eine vage, wenig aussagekräftige Beurteilung einer Herzerkrankung hin. Derartige Einwände muss das Gericht prüfen, etwaige Widersprüche klären und das Gutachten in allen Punkten einer selbstständigen, eigenverantwortlichen Prüfung unterziehen (Bayerisches LSG 29.11.12, L 18 U 301/01; LSG NRW 16.2.11, L 13 VG 33/10).
Kläger und Bevollmächtigte sollten daher gezielt und präzise medizinische Fragen zur Sachverhaltsaufklärung frühzeitig schriftsätzlich erarbeiten, damit diese bei der Sachaufklärung von Amts wegen berücksichtigt werden. Möglicherweise wird damit auch die zusätzliche Begutachtung gemäß § 109 SGG nicht mehr notwendig und die Kostenbelastung entfällt. |
PRAXISHINWEIS | Wie gut das Gericht über die bisherigen Behandlungen des Klägers im Bilde ist und gegebenenfalls von den zuständigen Stellen Stellungnahme einholt, hängt maßgeblich von der Ausfüllung des Fragebogens ab, der zu Beginn vom Sozialgericht übersandt wird. Der Kläger sollte diesen umfassend und vollständig ausfüllen. Berater und Bevollmächtigte sollte auf vollständige Adressen und schlüssige Behandlungsgründe im Fragebogen achten. |
3. Gutachten nach § 109 SGG korrekt beantragen
Die Begutachtung im Rahmen des § 109 SGG ist geboten, wenn der Gesundheitszustand auch nach gerichtlicher Ermittlung (Befundberichte/Gutachten nach § 106 SGG) unzureichend aufgeklärt bleibt. Da in ihrer Gutachterwahl frei, sollte sich die Klägerpartei für Fachärzte und Universitätskliniken entscheiden, die sich auf die strittigen medizinischen Fragen, Beschwerdebilder und Gesundheitsprognosen spezialisiert haben. Bei der Auswahl können der behandelnde Hausarzt sowie unabhängige medizinische Verbände und Gesellschaften helfen, die einen Überblick bieten, welche Ärzte und Krankenhäuser bundesweit auf vorliegende Erkrankungen fokussiert sind und Klinikverzeichnisse führen.
Merke | Es können Ärzte in Deutschland, in besonderen Fällen auch Ärzte aus dem EU-Ausland benannt werden. Im letzteren Fall ist die Auswahl jedoch genau zu begründen, wie das BSG betont hat (20.4.10, B 1/3 KR 22/08 R). Es liegt nahe, dass ein entscheidender Grund meist in einer besonderen Kompetenz liegt, z.B. durch weit überdurchschnittliche Fachkenntnisse, Spezialisierung oder spezifische Diagnostik auszeichnet. Dies sollte in der Begründung entsprechend vorgetragen werden.
Es besteht keine Pflicht des Gerichts, auf die Möglichkeit der Begutachtung nach § 109 SGG hinzuweisen. Weiterhin ist grundsätzlich auch keine Frist für die Beantragung zu beachten, sie kann jederzeit während des Verfahrens erfolgen, darf jedoch nicht verspätet sein. Dies ist auch naheliegend, denn während des Rechtsstreits können sich der Gesundheitszustand der Klägerpartei verschlechtern oder gar völlig neue Fragen anderer medizinischer Fachgebiete hinzutreten, die eine weitere Aufklärung notwendig machen.
PRAXISHINWEISE |
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Musterformulierung / Beantragung nach § 109 SGG |
Sozialgericht ... (Anschrift) In dem Rechtsstreit ... ./. ... - S /14 - wird nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß 109 SGG auf dem ... Fachgebiet (z.B. kardiologisch/orthopädisch/unfallchirurgisch) beantragt. Die Begutachtung soll durchgeführt werden durch Herrn/Frau Facharzt für ... im (Klinik/Krankenhaus, Fachabteilung, vollständige Anschrift).
Es wird um die kurzfristige Erstellung und Übersendung der Beweisanordnung gebeten, damit die Begutachtung möglichst kurzfristig durchgeführt werden kann. gez. RA/RAin
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Checkliste / § 109 SGG - Fristen, Antragstellung und Bearbeitung | |
Antragstellung | Schriftsätzlich immer an das Gericht (nie an Gutachter direkt), möglich während des gesamten Verfahrens. Von dem Gericht gesetzte Fristen einhalten (gegebenenfalls Fristverlängerung beantragen), frühzeitig mit Mandanten Begutachtungsfrage klären. |
Folgeinstanzen | Eine in erster Instanz vor dem Sozialgericht beantragte Begutachtung gilt nicht automatisch in zweiter Instanz weiter. Sie muss erneut beantragt werden. |
Antragsablehnung durch das Gericht droht | Kostenvorschuss wird trotz Aufforderung nicht gezahlt; das Gericht weist wiederholt darauf hin, dass die benannten Ärzte nicht erreichbar sind; der betreffende medizinische Sachverhalt ist nach Ansicht des Gerichts bereits erwiesen/hinreichend aufgeklärt. |
Ablehnung Gutachter | Die Klägerpartei kann Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§§ 42, 406 ZPO). Anlass kann z.B. grobe Verletzung der Privatsphäre des Untersuchten sein, das Anzweifeln von Sinn und Fortführung des gerichtlichen Verfahrens, ausufernde unsachliche Kritik des Gutachters am Bevollmächtigten des Untersuchten). |
Ergänzende Stellungnahme | Entbehrt das Gutachten wichtiger Antworten zu Beweisfragen, kann eine ergänzende Stellungnahme auf Basis der durchgeführten Untersuchung beantragt werden. |
Prozesskostenhilfe | Nicht möglich, Gericht kann von Vorschüssen jedoch absehen, |
Kostenvorschuss | Zahlung zügig nach Anforderung, um Antragsablehnung zu vermeiden. Liegt Rechtsschutzzusage vor: Weiterleitung der Beweisanordnung samt Vorschussanforderung mit der Bitte um zügige Zahlung unter Angabe von Buchungsschlüssel/Aktenzeichen. |
Kostenübernahme durch Landeskasse | Schriftsätzlich auch noch direkt nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens möglich. |