· Fachbeitrag · Grundstücksschenkung
Bewertung des Wohnrechts bei Grunderwerbsteuer kann höher als bei Schenkungsteuer ausfallen
| Der BFH hat festgestellt, dass bei einer Grundstücksschenkung mit lebenslangem Wohnrecht der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde ( BFH 20.11.13, II R 38/12, Abruf-Nr. 140573 ). |
Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert errechnet sich dabei aus dem Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung gilt laut BFH allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für die Grunderwerbsteuer. Deshalb kann er bei der Grunderwerbsteuer höher sein, als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.
MERKE | Betroffen von der Entscheidung des BFH sind nur Grundstücksschenkungen an z.B. Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Nicht betroffen sind dagegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder). Für diese Fälle ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. |