· Nachricht · Häusliche Pflege
Rentenversicherungspflicht: Schwiegertochter erstreitet Versicherungspflicht wegen Pflege ihrer Schwiegermutter
| Wer eine pflegebedürftige Person mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in deren häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge muss die Pflegeversicherung zahlen. Voraussetzung für den Anspruch ist ein Pflegeumfang von mindestens 14 Wochenstunden (LSG Hessen 26.9.213, L 1 KR 72/11). |
Die Rentenversicherung hatte den Antrag der Schwiegertochter mit der Begründung abgelehnt, der wöchentliche Pflegeaufwand betrage unter 14 Stunden. Diese berief sich darauf, dass der MDK keine individuellen Feststellungen getroffen hat, um den konkreten tatsächlichen Pflegeaufwand zu ermitteln. Zum Beleg, dass dieser Aufwand über 14 Stunden liege, legte sie ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor. Das Gericht gab ihr Recht. Nach den Begutachtungsrichtlinien seien der tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden abzuschätzen. Dennoch hat der MDK keine eigenen Feststellungen zur tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen getroffen. Daher sind die Angaben Schwiegertochter heranzuziehen, womit ein Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich vorliegt.