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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Gesetzlich pflichtversicherte Betriebsrentner müssen weniger KV-Beiträge bezahlen

| Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) ist am 1.1.20 in Kraft getreten. Betriebsrentner müssen seitdem weniger Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen. Lesen Sie, wer von der Beitragsminderung profitiert und warum die praktische Umsetzung noch dauert. |

1. Der neue Freibetrag und dessen Auswirkungen

Bislang zahlten die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner aus ihren beitragspflichtigen Versorgungsbezügen den vollen Beitragssatz sowie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Beitragsfrei blieben lediglich diejenigen Betriebsrenten, die unter der Freigrenze von ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV lagen. 2019 waren das 155,75 EUR. Wurde diese Freigrenze überschritten, mussten auf die volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.

 

a) Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Aufgrund des GKV-BRG werden gesetzlich pflichtversicherte Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente entlastet. Maßgebend sind für den Freibetrag ‒ wie bei der bisherigen Freigrenze ‒ ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. 2020 liegt dieser Freibetrag bei 159,25 EUR monatlich. Nur für den oberhalb des Freibetrags liegenden Betrag sind nunmehr Krankenkassenbeiträge in Höhe des bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatzes (allgemeiner Beitragssatz zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag) zu entrichten.

 

Für Betriebsrenten, für die bisher aufgrund der Freigrenze keine Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten waren, sind auch weiterhin keine Beiträge zu entrichten, wenn die Höhe der Betriebsrente monatlich 159,25 EUR im Jahr 2020 nicht übersteigt.

 

b) Freibetrag gilt nicht für Pflegeversicherungsbeiträge

Der Freibetrag gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber keine Entlastung vorgesehen. Der Pflegeversicherungsbeitrag bleibt unverändert.

 

  • Beispiel

Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter kinderloser Rentner erhält seit 1.1.20 eine Betriebsrente von 300 EUR monatlich. Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse liegt bei 15,6 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz und ein Prozent kassenindividueller Beitragssatz).

Fiktiv alte Rechtslage
Neue
Rechtslage

Betriebsrente brutto

300,00 EUR

300,00 EUR

./. Freibetrag 159,25 EUR

./. 159,25 EUR

Zu verbeitragende Rente

300,00 EUR

140,75 EUR

./. KV-Beitrag 15,6 %

./. 46,80 EUR

./. 21,96 EUR

./. Pflegeversicherungsbeitrag 3,30 % (aus 300 EUR Bruttorente)

./. 9,90 EUR

./. 9,90 EUR

Nettorente

243,30 EUR

268,14 EUR

Der Betriebsrentner muss aufgrund des Freibetrags 24,84 EUR weniger als bisher an die Krankenversicherung entrichten.

 

c) Nicht für freiwillige Mitglieder

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren von den neuen Regelungen nicht. Sie müssen auch seit dem 1.1.20 aus ihren Betriebsrenten in voller Höhe die Beiträge alleine tragen. Das gilt auch, wenn der Versorgungsbezug die bisherige Freigrenze ‒ 2020 wären das 159,25 EUR ‒ nicht übersteigt.

2. Praktische Umsetzung der Neuregelung wird dauern

Der Freibetrag ist seit dem 1.1.20 von der Summe der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen. Entsprechend ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen, auch wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden. Das bedeutet, dass beim Bezug von mehreren Versorgungsbezügen festzulegen ist, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt wird. Darin liegt die Schwierigkeit bei der praktischen Umsetzung.

 

Die Versorgungsträger tauschen mit den gesetzlichen Krankenkassen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens aus (§ 202 SGB V). Im bisherigen Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und Versorgungseinrichtungen ist die Meldung eines Freibetrags nicht vorgesehen. Das Verfahren muss angepasst und dann von allen betroffenen Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden. Das bedarf einer gewissen Vorlaufzeit. Der Freibetrag kann daher bei den Betriebsrenten erst dann berücksichtigt werden, wenn alle Fragen und Vorgaben zum Meldeverfahren geklärt sind. Eine Umsetzung zum 1.1.20 ist deshalb nicht möglich.

 

Folgt man dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, muss davon ausgegangen werden, dass wegen komplexer Umsetzungserfordernisse ein insoweit erweitertes Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen der Versorgungsbezüge voraussichtlich nicht vor 2021 etabliert werden kann. Wenn alle Änderungen abgestimmt sind und die technische Umsetzung abgeschlossen ist, wird der neue Freibetrag rückwirkend bei allen Rentnern berücksichtigt.

Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 53 | ID 46364915