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· Fachbeitrag · Leserforum

Corona-Krise: Wann können bereits geleistete Vorauszahlungen für 2019 herabgesetzt werden?

| Die Redaktion erreichten verschiedene Anfragen zu bereits geleisteten Steuervorauszahlungen. Wir fassen sie in diesem Leserforum zusammen. Betroffen waren Senioren, die neben Renteneinkünften noch weitere Einkünfte (i. d. R. aus Vermietung) hatten. |

 

FRAGE 1: Ist es richtig, dass man einen Antrag stellen kann, um bereits geleistete Vorauszahlungen für 2019 herabsetzen zu lassen?

 

Antwort: Aufgrund der Corona-Krise wird für viele Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 2020 ein rücktragsfähiger Verlust entstehen. Diesen Steuerpflichtigen soll dadurch geholfen werden, dass die bisherigen Vorauszahlungen für 2019 wieder erstattet werden ‒ und dies in einem vereinfachten Verfahren. Folgende Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein:

 

  • Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein.
  • Es muss ein Antrag gestellt werden.
  • Der Steuerpflichtige darf für das Jahr 2019 noch nicht veranlagt worden sein.

 

FRAGE 2: Wie ist der Antrag zu stellen?

 

Antwort: Um die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2019 zu erreichen, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dies kann entweder schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. In letzterem Falle kann z. B. das Elsterprogramm genutzt werden. Zuständiges Finanzamt für den Antrag ist das Wohnsitzfinanzamt.

 

FRAGE 3: Für welche Einkünfte kommt ein aufgrund der Corona-Krise rücktragsfähiger Verlust in Betracht?

 

Antwort: Ein rücktragsfähiger Verlust kommt für folgende Einkunftsarten in Betracht:

 

  • Gewinneinkünfte (z. B. ein Einzelunternehmer oder auch ein Selbstständiger),
  • Vermietungseinkünfte.

 

Werden daneben noch andere Einkünfte erzielt, dann ist dies unschädlich. Dies können z. B. Renteneinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sein (insbesondere Versorgungsbezüge).

 

FRAGE 4: Wie wird der pauschal ermittelte Verlustrücktrags abgewickelt?

 

Antwort: Bei der Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags treten die folgenden Unterfragen auf:

 

a) Wie wird der pauschal ermittelte Verlustrücktrag festgelegt?

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

 

  • Beispiel

Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 wurden Vermietungseinkünfte i. H. v. 160.000 EUR berücksichtigt.

 

Lösung: Es ergibt sich ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus 2020 i. H. v. 24.000 EUR (15 Prozent von 160.000 EUR).

 

Beachten Sie | Dabei wird höchstens ein Betrag von 1.000.000 EUR abgezogen. Handelt es sich um Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, die sich zusammenveranlagen lassen, verdoppelt sich der Betrag auf 2.000.000 EUR.

 

b) Was heißt das für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019?

Das Finanzamt wird nach der Antragstellung die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnen und festsetzen. Das bedeutet, dass ein geänderter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2019 ergeht. Hieraus wird sich der Erstattungsanspruch ergeben.

 

c) Welche Auswirkungen ergeben sich für die Steuerfestsetzung 2019?

Bei der Einkommensteuerveranlagung 2019 wird die Einkommensteuerveranlagung 2020 noch nicht durchgeführt worden sein. Aus dieser ergibt sich aber erst der vorzunehmende Verlustrücktrag.

 

Mangels Verlustrücktrags wird sich nun aufgrund des pauschalierten Verlustrücktrags eine Nachzahlung ergeben.

 

Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird das Finanzamt aber die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 zinslos stunden.

 

Die Stundung erfolgt befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020. Sie steht unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

 

Beachten Sie | Dies gilt aber nur, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann.

 

d) Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Steuerfestsetzung 2020?

Hier muss wie folgt unterschieden werden:

 

  • Bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 ergibt sich ein Verlustrücktrag: In diesem Fall entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019.

 

  • Beachten Sie | Es entsteht hierbei keine Zinsbelastung.

 

  • Bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 ergibt sich kein Verlustrücktrag: Ergibt sich bei der Einkommensteuer-Veranlagung kein nach 2019 rücktragsfähiger Verlust, muss der Steuerpflichtige die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 an das Finanzamt entrichten.

 

  • Beachten Sie | Dies muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2019 erfolgen. Auch hier entsteht keine Zinsbelastung.

 

  • Dabei ist noch Folgendes zu beachten: Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, den Antrag auf Verlustrücktrag der Höhe nach zu beschränken. Dies eröffnet ihm § 10d Abs. 1 S. 5 EStG. Auch in diesem Fall muss vom Steuerpflichtigen die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 an das Finanzamt entrichtet werden.

 

    • Beispiel

    Rentner R hat in 2020 aufgrund negativer Vermietungseinkünfte, die corona-bedingt sind, einen Antrag gestellt auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen 2019 ‒ die ihm vom Finanzamt auch erstattet wurden. Nachdem R seine Steuererklärung 2019 eingereicht hat, wird die entsprechende Steuer festgesetzt. Die erstatteten Vorauszahlungen 2019 werden gestundet. Bei der Einkommensteuer 2020 ergibt sich weiterhin ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Nunmehr beantragt R, dass der Verlust nicht nach 2019 zurückzutragen ist.

     

    Lösung: R muss die gestundete Nachzahlung an das Finanzamt zurückzahlen.

     

FRAGE 5: Ist es auch möglich, einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen?

 

Antwort: Häufig wird es der Fall sein, dass ein höherer rücktragsfähiger Verlust vorliegt. Dann kann dieser dem Finanzamt dargelegt werden.

 

Beachten Sie | Dafür ist es aber notwendig, dass detailreiche Unterlagen dem Finanzamt vorgelegt werden.

Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 142 | ID 46633927