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· Nachricht · Pflegeheimkosten

Steuerermäßigung nur für Kosten der eigenen Heimunterbringung

| Der Steuerpflichtige kann die Steuermäßigung nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen (BFH 3.4.19, VI R 19/17, Abruf-Nr. 209126 ). |

 

Der Kläger hatte die Kosten seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Die anteiligen Kosten für Pflege und Verpflegung machte er gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. FA und FG lehnten ab ‒ ebenso der BFH. Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 2. Hs. EStG war nicht möglich, da es sich nicht um Kosten des Klägers für seinen eigenen Heimaufenthalt oder seine eigene Pflege handelt. Werden diese Kosten für eine andere Person übernommen, wird keine Steuerermäßigung gewährt.

 

PRAXISTIPP | Auf Antrag des Steuerpflichtigen verringert sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR der entstandenen Kosten (§ 35a Abs. 2 S. 1 EStG). Dies gilt auch für Kosten, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner Heimunterbringung oder zur dauernden Pflege entstehen. Wichtig: Es muss sich um Kosten für Dienstleistungen handeln, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 S. 2 EStG).

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 109 | ID 45955932