· Fachbeitrag · Rentenbesteuerung
Aktenvernichtung ist keine Entschuldigung für das Finanzamt
| Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sich ein Finanzamt (u.a.) in einem Verfahren im Zusammenhang mit einer möglicherweise fehlerhaften Rentenbesteuerung nicht darauf berufen kann, dass archivierte Unterlagen bereits vernichtet wurden ( 16.6.15, 5 K 1154/13, Abruf-Nr. 145058 ). |
Das Finanzamt erfuhr, dass die Rentenzahlungen an die Klägerin von ihrem Sohn stammten, dem sie dafür ihr Vermögen geschenkt hatte. Darauf änderte das Finanzamt die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide rückwirkend. Es meint, dass diese Art von Rente in voller Höhe hätte besteuert werden müssen. Das FG ließ offen, ob die Rente tatsächlich in voller Höhe zu besteuern ist. Denn: Das Finanzamt ist bereits nicht befugt gewesen, die bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern. Schon vor Erlass dieser Bescheide hätte es die Rechtslage prüfen müssen. Selbst wenn dieser Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden ist, kann sich das Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen.