· Fachbeitrag · Rentenbesteuerung
Zuverdienstgrenzen bei Rentnern
von RAin Katrin Rosenberger, Hamburg
| Nur bei der Vorruhestandsrente gibt es Zuverdienstgrenzen. Bei der Regelaltersrente nach Erreichen des Regelalters bestehen keine Grenzen. |
Regelaltersrente
Das Regeleintrittsalter liegt zurzeit noch bei 65 Jahre für vor dem 1.1.47 Geborene, für danach Geborene wird das Eintrittsalter bis 2017 auf 67 Jahre angehoben. Wird Regelaltersrente beantragt bestehen keine Grenzen für einen Zuverdienst, egal aus welcher Tätigkeit. Wichtig ist lediglich, dass dieser Zuverdienst bei der Einkommensteuererklärung angegeben wird, die Meldung an die Rentenversicherung entfällt.
Vorruhestandsrente
Sollte jedoch Rente beantragt werden, bevor das Regelalter erreicht ist und zusätzlich eine geringfügige Erwerbstätigkeit angestrebt werden, kann ausgewählt werden, ob nur eine Teilrente in Betracht kommt. Möglichkeiten und Voraussetzungen beziehen sich auf den Grund der Frühverrentung und die Höhe des Zuerwerbs. Starre Grenzen können nicht unbedingt genannt werden.
PRAXISHINWEIS | Die beste Methode ist, eine Information direkt bei der Rentenversicherung Bund unter Angabe des Rentengrunds und der Höhe des Zuverdiensts einzuholen. Auf jeden Fall ist eine Erwerbstätigkeit der Rentenstelle zu melden. Dieses Vorgehen wird auf der entsprechenden Broschüre der Deutschen Rentenversicherung empfohlen: http://www.iww.de/sl1736. |
Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft sowie vergleichbares Einkommen z.B. Vorruhestandsgeld - Hinweis der DRV). Als Grenze des Hinzuverdiensts außerhalb der Regelaltersgrenze gilt ein Betrag von 450 EUR. Wird dieser überschritten, wird lediglich eine Teilrente ausgezahlt.
Wichtig | Sollte sich jedoch dieser Hinzuverdienst verringern, ist innerhalb von drei Monaten die Erhöhung der Rentenzahlungen zu beantragen.
PRAXISHINWEIS | Es gibt - wie gesagt - die Möglichkeit, von vornherein nur eine Teilrente zu beantragen. Gute Berechnungsbeispiele finden sich in der Broschüre der DRV unter der Rubrik „Darf’s ein bisschen mehr sein?“. Wichtig ist auf jeden Fall, genau zu prüfen, ob sich eine „Frühverrentung“ lohnt. |
Weiterführender Hinweis
- Im Beitrag in SR 15, 210 wurde im Beispielsfall versehentlich nicht nach der Rentenart unterschieden. Die in diesem Beitrag genannten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bestehen aber in jedem Fall und sind unabhängig von der Rente.