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· Fachbeitrag · Renteneinkünfte

Renten aus der Türkei: So wird der deutsche und der türkische Steueranteil berechnet

| Hat ein Steuerzahler in Deutschland seinen Wohnsitz und bezieht eine türkische Rente, darf das deutsche Finanzamt nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur einen Teil dieser türkischen Rente besteuern. Das BMF hat jetzt erläutert, wie der deutsche und der türkische Steueranteil berechnet wird. |

1. Besteuerungsregeln für türkische Ruheständler

Lebt ein Rentner in Deutschland und bezieht er eine türkische Rente aus der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung (Institution für Soziale Sicherheit SGK), ist er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat Deutschland zu (Artikel 18 Abs. 1 DBA Türkei).

 

Nach DBA-Recht ab 2011 steht für Renten aber auch der Türkei als Quellenstaat ein beschränktes Besteuerungsrecht zu (Art. 18 Abs. 2 DBA Türkei). Das BMF hat jetzt festgelegt, nach welchen Regeln türkische Renten von in Deutschland lebenden Rentnern der deutschen Besteuerung unterliegen (BMF-Schreiben vom 11.12.14, IV B 4 - S 1301-TÜR/0:007, Abruf-Nr. 144085):

 

  • Eine türkische Rente ist in der Türkei bis zu einem Bruttobetrag von 10.000 EUR von der Steuer befreit und nur im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
  • Die Türkei besteuert den Rentenbetrag oberhalb von 10.000 EUR.
  • Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, stellt Deutschland den Rentenbetrag oberhalb von 10.000 EUR steuerfrei und erfasst diesen im Rahmen des Progressionsvorbehalts (Art. 22 Abs. 2a und 2d DBA; § 32 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

 

Wichtig | Etwas anderes gilt für Türken, die ein Ruhegehalt aus dem türkischen öffentlichen Dienst beziehen. Sie müssen diese Gehälter in Deutschland nicht versteuern. Für Ruhegehälter vom türkischen Staat, einer türkischen Gebietskörperschaft oder einem von diesen errichteten Sondervermögen steht das alleinige Besteuerungsrecht der Türkei zu (Art. 18 Abs. 2a DBA).

2. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage

Damit die türkische Rente im deutschen Steuerbescheid in korrekter Höhe der Besteuerung unterliegt, ermittelt das Finanzamt den steuerpflichtigen Teil der Rente sowie die Progressionseinkünfte in vier Schritten:

 

  • Schritt 1: Hier wird die türkische Bruttorente in den in Deutschland steuerpflichtigen Teil von 10.000 EUR und den in der Türkei steuerpflichtigen Rentenanteil oberhalb von 10.000 EUR prozentual aufgeteilt.

 

  • Schritt 2: Dann wird die türkische Bruttorente eines Jahres und deren steuerpflichtiger Teil ermittelt. Letzterer richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
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    50 %

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    54 %

    56 %

    58 %

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    62 %

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    66 %

    68 %

     

 

  • Schritt 3: Der in Schritt 2 ermittelte - in Deutschland steuerpflichtige - Besteuerungsanteil wird nach dem in Schritt 1 ermittelten Maßstab für die in Deutschland steuerpflichtige Bruttorente aufgeteilt. Abgezogen wird noch der Werbungskostenpauschbetrag für Rentner von 102 EUR. Was übrig bleibt, ist die türkische Rente, die Deutschland besteuern darf.

 

  • Schritt 4: Im letzten Schritt ermittelt das deutsche Finanzamt den Betrag der türkischen Rente, der in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Dazu wird der in Schritt 2 ermittelte in Deutschland steuerpflichtige Besteuerungsanteil nach dem in Schritt 1 ermittelten Maßstab für die in Deutschland steuerfreie Bruttorente aufgeteilt.

 

  • Beispiel

Ein Türke hat im Jahr 2014 in Deutschland gewohnt. Er bezieht seit dem 1.1.14 eine Rente aus der türkischen gesetzlichen Rentenversicherung von 12.000 EUR brutto. Die Vier-Schritt-Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Anteils ergibt Folgendes:

 

Schritt 1: Der in Deutschland steuerpflichtige Teil der Bruttorente beträgt 83,33 Prozent (10.000 EUR steuerpflichtig : 12.000 EUR x 100). Der in der Türkei steuerpflichtige Besteuerungsanteil beträgt 16,67 Prozent.

Schritt 2: Steuerpflichtiger Teil der türkischen Rente bei Rentenbeginn am 1.1.14: 68 Prozent

Türkische Rente

12.000 EUR x 68 Prozent

= 8.160 EUR

Schritt 3: Steuerpflichtiger Teilbe-trag ./. Werbungskostenpauschale = in Deutschland zu versteuernde Rente

8.160 EUR x 83,33 Prozent

6.800 EUR

./. 102 EUR

= 6.698 EUR

Schritt 4: In Progressionsvorbehalt einzubeziehende türkische Rente

8.160 EUR x 16,67 Prozent

1.360 EUR

 

PRAXISHINWEIS | Das BMF-Schreiben befasst sich nicht nur mit der Besteuerung türkischer Renten von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Rentnern. Es ist dort auch der umgekehrte Fall geregelt:

  • Wie türkische Gastarbeiter, die im Ruhestand ihren Wohnsitz in die Türkei verlegen, oder
  • deutsche Staatsbürger, die in die Türkei auswandern und dort deutsche Renten beziehen,

ihre aus Deutschland bezogene Rente versteuern müssen.

Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 64 | ID 43288916