· Fachbeitrag · Rentenverfahren
Revisionszulassung: Unberücksichtigter Beweisantrag maßgeblich
| Zu diesem Fehler kommt es in Rentenverfahren immer wieder: Der Kläger begehrt die Zulassung einer Revision und beruft sich darauf, dass das Gericht seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend aufklärte. Genau dies genügt aber nicht. Es geht darum, ob das Gericht grundlos einen Beweisantrag übergangen hat, so das BSG (19.8.20, B 13 R 180/19 B, Abruf-Nr. 217994 ). |
1. Kläger rügt verletzte Amtsermittlungspflicht
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Bayerische LSG hatte ihre Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Diese stützte sich darauf, dass die Beweiswürdigung des LSG fehlerhaft gewesen sei. Das Gericht habe sich mit dem Sachverhalt und den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinandergesetzt. Sowohl das erstinstanzielle SG als auch das LSG hätten ein orthopädisches Gutachten einholen müssen. Das BSG wies die Beschwerde zurück, denn diese könne nicht auf Fehler der gerichtlichen Beweiswürdigung gestützt werden.
2. Gericht muss einem Beweisantrag grundlos nicht gefolgt sein
Rügt eine Partei, dass das Gericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat, darf sie sich nicht darauf beschränken, was das Gericht pauschal ihrer Meinung nach hätte tun müssen, z. B. ‒ wie hier ‒ ein bestimmtes Gutachten einzuholen.
Weiterführende Hinweise
- Unpräziser Beweisantrag zerstört Revision, SR 19, 149
- Rechtliches Gehör verletzt? Bloße Behauptung genügt nicht ‒ genauer Vortrag erforderlich, SR 18, 201