· Fachbeitrag · Rentner
Welche Änderungen bringt das Flexirentengesetz zum 1.1.17 für Arbeitgeber?
von RAin Sylvia Wörz, Osborne Clarke, Köln
| Immer mehr Menschen arbeiten nach Erreichen des Rentenalters weiter. Das neue „Flexirentengesetz“ soll dabei helfen, den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente selbstbestimmter zu gestalten. Die Änderungen wirken sich auch unmittelbar auf Arbeitgeber aus, die Rentenempfänger beschäftigen. Zum 1.1.17 müssen sie sich auf Veränderungen hinsichtlich der Rentenversicherungsfreiheit bzw. -pflicht und bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung einstellen. |
Neue Regeln zur Rentenversicherungsfreiheit bei Vollrente
Nach bisheriger Rechtslage bestand für Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters bezogen, Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Zukünftig wird dies nicht mehr allein vom Bezug der Rente abhängig gemacht. Ausschlaggebend ist vielmehr auch das Erreichen der Regelaltersgrenze:
- Altersvollrentenbezieher, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind künftig versicherungspflichtig. Sie zahlen weiter in die Rente ein und erwerben damit jedenfalls bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Rentenanwartschaften.
- Wichtig | Arbeitgeber müssen diese Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung melden und die entsprechenden Beiträge abführen.
- Versicherungsfrei sind Altersvollrentner nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Sie können künftig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Vorteil: Die weiteren Beitragszahlungen (auch die des Arbeitgebers) erhöhen den Rentenanspruch. Der Verzicht muss mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
- Wichtig | Arbeitgeber müssen die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung auch dann entrichten, wenn den Beschäftigten aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze keine Versicherungspflicht mehr trifft und er von dem Wahlrecht keinen Gebrauch macht.
Besonderheiten gelten für Altersvollrentner, die geringfügig im Rahmen eines 450-EUR-Jobs arbeiten.
- Nehmen Altersvollrentner nach dem 1.1.17 einen Minijob auf und
- haben die Regelaltersgrenze bereits erreicht, sind sie grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Auch sie können aber auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit weitere Rentenanwartschaften erwerben.
- haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, besteht fortan grundsätzlich auch Rentenversicherungspflicht. Ihnen ist es wie allen Minijobbern möglich, sich durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
- Waren Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits im Jahr 2016 im Betrieb geringfügig beschäftigt,
- können sie auch weiterhin rentenversicherungsfrei bleiben, oder
- durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit mit Wirkung für die Zukunft verzichten. Dies gilt auch für Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wichtig | Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nicht mehr erklärt werden, wenn der Minijobber bereits zuvor die Befreiung beantragt hatte. Diese bleibt dann für die gesamte Dauer des Minijobs unveränderbar bestehen.
Nachfolgend sehen Sie eine Gegenüberstellung der bisherigen und neuen rentenversicherungsrechtlichen Regeln für Altersvollrentner; für Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente hat sich nichts geändert.
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Altersvollrentner | Vor Erreichen der Regelaltersgrenze | Nach Erreichen der Regelaltersgrenze | ||
Bisher | Neuerung | Bisher | Neuerung | |
| Arbeitnehmer: RV-Freiheit, keine Erhöhung der Rentenanwartschaft | Arbeitnehmer: RV-Pflicht, Erhöhung der Rentenanwartschaft | Arbeitnehmer: RV-Freiheit, keine Erhöhung der Rentenanwartschaft | Arbeitnehmer: RV-Freiheit; Verzicht möglich, dann Erhöh- ung der Anwartschaft |
Arbeitgeber: Beitragspflicht | ||||
| Arbeitnehmer: RV-Freiheit, keine Erhöhung der Rentenanwartschaft | Arbeitnehmer: RV-Pflicht, Erhöhung der Anwartschaft; Befreiung möglich, dann keine Erhöhung der Anwartschaft | Arbeitnehmer: RV-Freiheit, keine Erhöhung der Rentenanwartschaft | Arbeitnehmer: RV-Freiheit; Verzicht möglich, dann Erhöh- ung der Anwartschaft |
Arbeitgeber: pauschal 15 % |
Neue Regelung zur Arbeitslosenversicherung
Beschäftigte Rentner werden mit Ablauf des Monats versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitgeberanteil grundsätzlich dennoch weiter zu entrichten. Diese Pflicht entfällt nach dem Flexirentengesetz für alle Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet bis zum 31.12.21.
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Vor Erreichen der Regelaltersgrenze | Nach Erreichen der Regelaltersgrenze | |
Bisher | Neuerung | |
| Arbeitnehmer: Ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit | |
Arbeitgeber: Beitragspflicht (§ 346 Abs. 3 SGB III) | Arbeitgeber: Grds. Beitragspflicht; aber ab Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt diese bis 31.12.2021 | |
| Versicherungsfreiheit |
Gesamtübersicht
Die folgende Übersicht zeigt die sozialversicherungsrechtlichen Regeln für alle Versicherungszweige nach der neuen Rechtslage ab 1.1.17.
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Sozialversicherung von Rentnern | Altersrente | Erwerbsminderungsrente | |||||||
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | ||||||
Vollrente | Teilrente¹ | Vollrente | Teilrente¹ | Vollrente | Teilrente¹ | Vollrente | Teilrente¹ | ||
Kranken- und Pflegeversicherung |
| Versicherungs- und Beitrags-pflicht, jedoch ermäßigter Beitragssatz² | Versicherungs- und Beitragspflicht | Versicherungs- und Beitragspflicht, jedoch ermäßigter Beitragssatz² | Versicherungs- und Beitragspflicht | Versicherungs- und Beitragspflicht, jedoch ermäßigter Beitragssatz² | Versicherungs- und Beitragspflicht | Versicherungs- und Beitragspflicht, jedoch ermäßigter Beitragssatz² | Versiche-rungs- und Beitragspflicht |
| Pauschal 13 %, wenn Arbeitnehmer nicht privat versichert | Versicherungsfreiheit | Pauschal 13 %, wenn Arbeitnehmer nicht privat versichert | Versicherungsfreiheit | |||||
| Versicherungsfreiheit | ||||||||
Rentenversicherung |
| Vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Beitragspflicht |
| Versicherungs- und Beitragspflicht | |||||
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| Pauschaler Beitrag von 15 % |
| Versicherungs- und Beitragspflicht mit Befreiungsmöglichkeit | ||||||
| Versicherungsfreiheit | ||||||||
Arbeitslosen-versicherung |
| Grds. Beitragspflicht, aber für Beschäftigte nach Erreichen Regelaltersgrenze entfällt Beitragspflicht bis 31.12.2021 |
| Versicherungsfreiheit | |||||
| Versicherungsfreiheit | ||||||||
| Versicherungsfreiheit | ||||||||
Anmerkungen: ¹ Gesetzliche Regelungen gibt es nur für die Altersvollrente, die Einordnung der Teilrente folgt aus Umkehrschlüssen.
² Ermäßigter Beitragssatz, da kein Anspruch auf Krankengeld. |