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· Fachbeitrag · Sonderausgaben

Vorzeitiger Rentenbezug ohne Abschlag: Mit Ausgleichszahlungen die Steuerlast mindern

| Wer früher in Rente geht, muss bei der gesetzlichen Rente Abschläge in Kauf nehmen. Um das zu vermeiden, bietet die Deutsche Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Diese Zahlungen können als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Der Beitrag zeigt, wie sich diese Zahlungen auswirken, um zu entscheiden, ob sich das Modell für den jeweiligen Mandanten lohnt. |

1. Wie ermittelt man die Höhe des Ausgleichsbetrags?

Die Höhe des Ausgleichsbetrags kann einer besonderen Auskunft der Rentenversicherung entnommen werden. Die Auskunft erhält man frühestens, nachdem das 50. Lebensjahr vollendet wurde. Die Rentenversicherung erteilt auch nur Auskunft, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente tatsächlich erfüllt werden (u. a. gesetzlich oder freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichert und mindestens 35 Versicherungsjahre bis zum geplanten Rentenbeginn mit 63 Jahren).

 

PRAXISTIPP | Die besondere Rentenauskunft enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente (abgestellt auf den beabsichtigten ‒ vorzeitigen ‒ Rentenbeginn), die Minderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, den man zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig zahlen kann. Mehr Informationen zur Ausgleichzahlung beim vorzeitigen Bezug der Altersrente finden sich unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

 

2. Ausgleichzahlung stellt Sonderausgaben dar

Leistet man Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung, liegen Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG vor. Diese kann man ‒ bis zu bestimmten Höchstbeträgen ‒ als Sonderausgaben abziehen.

 

PRAXISTIPP | Die Praxis lehrt, dass einige Finanzbeamte nicht wissen, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen um Sonderausgaben handelt. Sie lassen deshalb den Abzug nicht zu. In diesem Fall sollten Sie verweisen auf

  • ein BMF-Schreiben vom 24.5.17 (IV C 3 ‒ S 2221/16/10001 :004, Abruf-Nr. 194291). Dort ist die Ausgleichszahlung in der Tabelle in Rn. 2 aufgeführt;
  • die Beitragsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung.

 

Dann sollte dem Sonderausgabenabzug für solche Ausgleichszahlungen nichts im Wege stehen.

 

3. Sonderausgabenabzug auf Höchstbeträge beschränkt

Wie erwähnt, sind Altersvorsorgeaufwendungen nicht unbegrenzt abzugsfähig. Es gelten folgende Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG):

 

Jahr
Sonderausgabenhöchstbetrag für einen Ledigen
Sonderausgabenhöchstbetrag bei Zusammenveranlagung

2017

23.362 EUR

46.724 EUR

2018

23.712 EUR

47.424 EUR

 
  • Beispiel

Ein lediger Steuerzahler möchte mit 63 Jahren vorzeitig in Ruhestand gehen. Er erfüllt alle Voraussetzungen und lässt sich ausrechnen, wie hoch seine Rentenabschläge sind und mit welcher Zahlung er diese ausgleichen kann. Die Rentenversicherung berechnet einen Betrag von 30.000 EUR. Wenn der Steuerzahler diesen im Jahr 2018 zahlt, kann er folgende Sonderausgaben abziehen:

 

Arbeitnehmeranteil zur RV

3.500 EUR

Arbeitgeberanteil zur RV

3.500 EUR

Ausgleichszahlung an DRV

30.000 EUR

= Summe gezahlter RV-Beiträge

37.000 EUR

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG im Jahr 2018

23.712 EUR

Maximal abzugsfähig

23.712 EUR

Davon 86 % im Jahr 2018

20.393 EUR

./. Arbeitgeberanteil zur RV

3.500 EUR

Als Sonderausgaben abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

16.893 EUR

 

 

Da die Ausgleichszahlung den abziehbaren Höchstbetrag überstiegen hat, hat der Steuerzahler Steuervorteile verschenkt. Es wäre besser gewesen, die Ausgleichszahlung über mehrere Jahre zu verteilen. Die steuerlich optimierte Zahlung sieht wie folgt aus:

 

Arbeitnehmeranteil zur RV

3.500 EUR

Arbeitgeberanteil zur RV

3.500 EUR

Ausgleichszahlung an DRV

16.712 EUR

= Summe gezahlter RV-Beiträge

23.712 EUR

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG im Jahr 2018

23.712 EUR

Maximal abzugsfähig

23.712 EUR

Davon 86 % im Jahr 2018

20.393 EUR

./. Arbeitgeberanteil zur RV

3.500 EUR

Als Sonderausgaben abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

16.893 EUR

 

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 118 | ID 45343435