· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Vorzeitiger Rentenbezug ohne Abschlag: Mit Ausgleichszahlungen die Steuerlast mindern
| Wer früher in Rente geht, muss bei der gesetzlichen Rente Abschläge in Kauf nehmen. Um das zu vermeiden, bietet die Deutsche Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Diese Zahlungen können als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Der Beitrag zeigt, wie sich diese Zahlungen auswirken, um zu entscheiden, ob sich das Modell für den jeweiligen Mandanten lohnt. |
1. Wie ermittelt man die Höhe des Ausgleichsbetrags?
Die Höhe des Ausgleichsbetrags kann einer besonderen Auskunft der Rentenversicherung entnommen werden. Die Auskunft erhält man frühestens, nachdem das 50. Lebensjahr vollendet wurde. Die Rentenversicherung erteilt auch nur Auskunft, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente tatsächlich erfüllt werden (u. a. gesetzlich oder freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichert und mindestens 35 Versicherungsjahre bis zum geplanten Rentenbeginn mit 63 Jahren).
PRAXISTIPP | Die besondere Rentenauskunft enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente (abgestellt auf den beabsichtigten ‒ vorzeitigen ‒ Rentenbeginn), die Minderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, den man zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig zahlen kann. Mehr Informationen zur Ausgleichzahlung beim vorzeitigen Bezug der Altersrente finden sich unter www.deutsche-rentenversicherung.de. |
2. Ausgleichzahlung stellt Sonderausgaben dar
Leistet man Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung, liegen Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG vor. Diese kann man ‒ bis zu bestimmten Höchstbeträgen ‒ als Sonderausgaben abziehen.
PRAXISTIPP | Die Praxis lehrt, dass einige Finanzbeamte nicht wissen, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen um Sonderausgaben handelt. Sie lassen deshalb den Abzug nicht zu. In diesem Fall sollten Sie verweisen auf
Dann sollte dem Sonderausgabenabzug für solche Ausgleichszahlungen nichts im Wege stehen. |
3. Sonderausgabenabzug auf Höchstbeträge beschränkt
Wie erwähnt, sind Altersvorsorgeaufwendungen nicht unbegrenzt abzugsfähig. Es gelten folgende Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG):
Jahr | Sonderausgabenhöchstbetrag für einen Ledigen | Sonderausgabenhöchstbetrag bei Zusammenveranlagung |
2017 | 23.362 EUR | 46.724 EUR |
2018 | 23.712 EUR | 47.424 EUR |
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Ein lediger Steuerzahler möchte mit 63 Jahren vorzeitig in Ruhestand gehen. Er erfüllt alle Voraussetzungen und lässt sich ausrechnen, wie hoch seine Rentenabschläge sind und mit welcher Zahlung er diese ausgleichen kann. Die Rentenversicherung berechnet einen Betrag von 30.000 EUR. Wenn der Steuerzahler diesen im Jahr 2018 zahlt, kann er folgende Sonderausgaben abziehen:
Da die Ausgleichszahlung den abziehbaren Höchstbetrag überstiegen hat, hat der Steuerzahler Steuervorteile verschenkt. Es wäre besser gewesen, die Ausgleichszahlung über mehrere Jahre zu verteilen. Die steuerlich optimierte Zahlung sieht wie folgt aus:
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