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· Fachbeitrag · Sozialgerichtsverfahren

Gerichtliche Begutachtung keinesfalls torpedieren

| Ist unklar, ob der Kläger gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass ihm eine Rente zusteht, ermittelt das Gericht von Amts wegen und schaltet meist auch Gutachter ein. Hieran muss der Mandant auch mitwirken. Widersetzt er sich, verscherzt er sich möglicherweise die Chance, später gem. § 109 SGG selbst gewählte Gutachter zu beauftragen, so aktuell das LSG Baden-Württemberg (14.12.18, L 8 R 2569/17, Abruf-Nr. 206903 ). |

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger ist mit der bisherigen medizinischen Aufklärung durch das Gericht nicht einverstanden. Er sieht seine Beschwerden und gesundheitlichen Einschränkungen nicht präzise genug ermittelt oder gewertet. In solchen Fällen kann der Kläger zusätzlich selbst Gutachter bestimmen und auch das medizinische Fachgebiet vorgeben (§ 109 SGG), allerdings trägt er dann auch die Kosten. Er darf aber nicht einfach die vorherige gerichtliche Aufklärung unterlaufen, indem er Termine des gerichtlich bestellten Gutachters nicht wahrnimmt. Hier waren es sogar vier Termine, wie nachstehend ersichtlich:

 

 

Relevanz für die Praxis

Ermittelt das Gericht von Amts wegen, bestimmt es auch mögliche Gutachter selbst. Der Kläger darf dann durchaus Vorschläge machen oder Gutachter anregen. Gebunden ist das Gericht hieran aber nicht. Wer die gerichtliche Begutachtung sabotiert, handelt gegen die eigenen Interessen.

 

Beachten Sie | Stellt der Kläger einen Antrag nach § 109 SGG, bevor das Gericht mit Ermittlungen beginnt, muss das Gericht vorrangig prüfen, ob es insoweit weitere Ermittlungen (insbesondere Gutachten) von Amts wegen (§§ 103, 106 SGG) für nötig hält (LSG Bayern 27.11.18, L 2 SB 109/17 B).

 

Weiterführender Hinweis

  • Ergänzende Befragung des Gutachters muss gut begründet werden, SR 19, 8
Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 25 | ID 45675762