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· Fachbeitrag · Sozialrecht

Russische Renten dürfen beim Erhalt von Sozialleistungen als Einkommen angerechnet werden

| Leistungen der russischen Rentenversicherung für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Kriegs sowie für Träger des Zeichens „Überlebende der Blockade Leningrads“ (sogenannte Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind als Einkommen anzurechnen und mindern die Sozialhilfe oder schließen sie sogar aus (LSG Rheinland-Pfalz 27.8.15, L 5 SO 70/15 B ER). |

 

Die russischen Leistungen sind nicht mit der anrechnungsfreien Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. mit den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar. Zwar müssen aus Gründen der Gleichbehandlung auch ausländische Leistungen mit vergleichbarem Zweck anrechnungsfrei bleiben. Die russischen Leistungen dienen aber anders als die nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz nicht dem Ausgleich eines durch ein erlittenes Einzelfallunrecht entstandenen individuellen Schadens, sondern würden unabhängig von einer als Sonderopfer zu würdigenden Schädigung und einer individuellen Bedürftigkeit als staatliche Gratifikation gewährt.

Quelle: ID 43593445