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· Nachricht · Sozialrecht

Wiederheirat nicht mitgeteilt: Witwe muss Witwenrente zurückzahlen

| Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht, muss der Rentenversicherung eine Wiederheirat mitteilen, da der Rentenanspruch dann wegfällt. Wird dies grob fahrlässig unterlassen, kann auch rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden (LSG Baden-Württemberg 4.1.17, L 13 R 923/16). |

 

Die 76jährige Klägerin (W) bezog von der beklagten Rentenversicherung (RV) nach dem Tod ihres (ersten) Ehemannes (M1) eine Witwenrente. Die RV hatte ihr schriftlich mitgeteilt: „Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen.“ Später beantragte die W bei der RV erneut eine Witwenrente. Sie habe im April 2003 in Las Vegas geheiratet, ihr (zweiter) Ehemann (M2) sei im Mai 2014 verstorben. Die RV bewilligte ihr daraufhin zwar eine große Witwenrente, teilte aber gleichzeitig mit, dass wegen der Wiederheirat rückwirkend ab dem 1.5.03 kein Anspruch mehr auf die (erste) Witwenrente bestanden habe. Von den erhaltenen Zahlungen müsse die W einen bestimmten Betrag zurückzahlen. Die W hat sich gegen die Erstattungsforderung gewehrt.

 

Ihr Vortrag: Sie habe eigentlich nicht noch einmal heiraten wollen. Ihr Lebensgefährte habe sie mit Flugtickets nach Las Vegas überrascht. Zwar habe man dort „spontan“ in der „Candlelight Wedding Chaple“ unter Vorlage der Ausweisdokumente die Daten für die Heiratslizenz aufnehmen und eine Trauungszeremonie in englischer Sprache durch einen Pastor mit Tausch der Eheringe in Anwesenheit eines Trauzeugen durchführen lassen. Sie hätten ein „Marriage Certificate“ des Staates Nevada erhalten. Sie habe auch die Sterbeurkunde von M1 dabei gehabt. Man sei aber tatsächlich davon ausgegangen, dass die Ehe eine Art „Urlaubsspaß“ und in Deutschland nicht rechtsgültig gewesen sei. In Deutschland sei man auch nie als Ehepaar aufgetreten. Erst nach dem Tod von M2 habe der Notar sie darauf hingewiesen, dass sie als Ehefrau Erbin sei.

 

Das SG hat der W Recht gegeben. Zwar sei die 2003 in Las Vegas geschlossene Ehe in Deutschland wirksam und die W habe ihre gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht verletzt. Allerdings habe sie dies nicht grob fahrlässig getan. Das SG hat der W geglaubt, dass sie davon ausgegangen sei, die Eheschließung sei in Deutschland unwirksam.

 

Anders das LSG: Die W hätte erkennen können, dass sie die Hochzeit in Las Vegas der RV mitteilen muss, weil sie wusste oder jedenfalls mit einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen hätte wissen müssen, dass die Wiederheirat dazu führt, dass ihr Anspruch auf Witwenrente entfällt. Die Trauungszeremonie war ausweislich der Heiratsurkunde eine ernsthafte Eheschließung und in Deutschland wirksam. Dass die Heiratszeremonie in Las Vegas rechtlich bedeutsam war, hätte ihr ohne Weiteres einleuchten müssen. Für die Heirat waren Gebühren zu entrichten und weitere Formalien zu erfüllen. So benötigte die W z. B. ihren Reisepass und musste Angaben zum Familienstand machen. Ferner führte sie sogar die Sterbeurkunde von M1 mit. Angesichts dieser Umstände war es für den Senat nicht glaubhaft, dass die Heirat spontan und unvorbereitet ohne jegliche Überlegung zur Ernsthaftigkeit der Sache erfolgt sein soll.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 24.1.17

Quelle: ID 44548909