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Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt als Werbungskosten
| Werden Prozessführungskosten aufgewendet, um künftig höhere steuerbare Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG vom geschiedenen Ehegatten zu erhalten, die dieser dann als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG geltend machen kann, sind diese vollumfänglich als Werbungskosten abziehbar (FG Münster 3.12.19, 1 K 494/18; Rev. BFH: VI R 1/20). |
Nach Auffassung des FG ist es dabei unschädlich, dass bei Einleitung des zivilgerichtlichen Verfahrens noch nicht feststand, ob durch eine entsprechende Wahlrechtsausübung die Steuerpflicht der Unterhaltszahlungen begründet werden würde (Antragserfordernis des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Umstand, dass der prozessführende Ehegatte zunächst lediglich einen zivilprozessualen Titel auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i. S. v. § 1573 Abs. 2 BGB erlangt, soll ebenfalls ohne Bedeutung sein. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Prozess durch einen einvernehmlichen Vergleich beendet wird.
PRAXISTIPP | Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass die Finanzämter restriktiv davon ausgehen werden, dass derartige Prozesskosten der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzurechnen sind. Bis der BFH entschieden hat, sollte man sich gegen eine Ablehnung des Werbungskostenabzugs wehren. Offen bleibt weiterhin, unter welchen Voraussetzungen solche Prozessführungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können (Stichwort: existenzbedrohende Situation), wenn nachehelicher Unterhalt geltend gemacht wird. |