· Nachricht · Vorgezogene Altersrente
Begrenzung von Rentenausgleichsansprüchen bei Schwerbehinderten
| Werden Rentenausgleichsansprüche auf Fälle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres begrenzt, diskriminiert dies Schwerbehinderte nicht, die bereits vorher in den vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand gehen können. |
Diese Klarstellung traf das LAG Köln (1.2.19, 10 Sa 676/18, Abruf-Nr. 211785). Die entsprechende tarifliche Regelung sei keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG zulasten der schwerbehinderten Klägerin. Diese Vorschrift mit der Altersgrenzenregelung mit Vollendung des 63. Lebensjahres knüpfe nämlich nicht an die Schwerbehinderteneigenschaft an. Die Klägerin sei auch nicht mittelbar diskriminiert, da die Regelung sachlich gerechtfertigt ist. Die Rentenausgleichsleistung trägt dazu bei, finanzielle Verluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, für den Arbeitnehmer zu verringern und ihm den Übergang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern.