Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Witwenversorgung

Spätehenklausel wegen Altersdiskriminierung unwirksam

| Eine betriebliche Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung, die eine „Spätehenklausel“ enthält, nach der der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen haben muss, ist altersdiskriminierend und daher unwirksam |

 

Die Spätehenklausel benachteiligt den verstorbenen Ehemann“ unmittelbar wegen des Alters. Die Klausel ist daher gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Benachteiligung kann weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 10 S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung.

 

Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 S. 1 und 2 AGG liegen nicht vor. Durch die Spätehenklausel werden die legitimen Interessen des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers übermäßig beeinträchtigt (BAG 4.8.15, 3 AZR 137/13, Abruf-Nr. 145143).

Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 145 | ID 43581929