· Nachricht · Riester-Rente
Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger
| Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine Riester-Rente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern, so der BFH. Auf ein Verschulden des Zulageempfängers kommt es dafür nicht an, entschied der BFH. |
Im konkreten Fall hatte eine Frau einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Frau sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Frau gutschrieb. Der Vertrag wurde vorzeitig beendet. Die ZfA stellte bei ihrer Prüfung fest, dass die Frau in drei Beitragsjahren gar nicht zulageberechtigt war. Sie forderte die Zulagen von ihr zurück. Den Einwand der Frau, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung getätigt habe, ließ das FG nicht gelten. Der BFH hat diese Ansicht bestätigt (BFH 9.7.19, X R 35/17, Abruf-Nr. 210920).
§ 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden, weil speziellere Regelungen ‒ jedenfalls nach der bis zum 31.12.17 geltenden Rechtslage ‒ nicht eingriffen. Insbesondere komme eine Rückforderung über den Anbieter nicht in Betracht, weil das Konto der Frau beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrags nicht mehr existiert habe und damit auch nicht mehr belastet werden konnte.
MERKE | Ob die Frau oder ‒ wie sie behaupte ‒ ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, ist für § 37 Abs. 2 AO unerheblich, denn die Vorschrift setze kein Verschulden voraus. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich die Zulageberechtigung der Frau geprüft hat, entspricht in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Frau ist daher in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig. |