27.01.2017 · Download · Downloads · Arbeitnehmer
Leiharbeiter hat keine erste Tätigkeitsstätte
Wird ein Leiharbeiter „bis auf Weiteres“ einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers zugewiesen, heißt das nicht, dass die Zuordnung unbefristet ist. Die Einrichtung des Entleihers wird nicht zur ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Weil es sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung wendet, muss nun der BFH entscheiden. Wahren Sie Ihre Chancen auf Abzug von höheren Werbungskosten und nutzen Sie den SSP-Mustereinspruch.
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