Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen.
Jede Steuererklärung hat ihre Herausforderungen und auch Tücken. Für die Steuererklärungen zum Veranlagungszeitraum 2024, die in Kürze auf Ihrer Tagesordnung stehen, gilt das in besonderer Art und Weise.
Auch Ausgaben, die ein Unternehmen bei einem Dienstleister für die Werbung auf Wänden, Säulen, Treppen oder Verkehrsmitteln tätigt, können den Hinzurechnungstabestand nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ...
Mehr als zweieinhalb Jahre dauert der russische Angriffskrieg in der Ukraine nun schon an. Im Jahr 2022 hat die Finanzverwaltung mittels drei BMF-Schreiben steuerliche Maßnahmen bekannt gegeben, die im Krieg in der Ukraine Geschädigte unterstützen sollen. Diese Maßnahmen hat die Finanzverwaltung aktuell verlängert – und zwar für das gesamte Jahr 2025.
Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 245271 ) ist am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und somit grundsätzlich am 06.12.2024 – dem Tag nach der Verkündung – in Kraft getreten.
Aufwendungen für den Krankheitskosten können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind.
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Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufgestockt hat. Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer sich noch nicht im Ruhestand befindet. Wann letzteres der Fall ist, musste der BFH jetzt klären.