· Fachbeitrag · Werbungskosten
Leiharbeitnehmer: So wahren sie ihre Chance auf den höchstmöglichen Werbungskostenabzug
| Wird ein Leiharbeiter „bis auf Weiteres“ einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers zugewiesen, heißt das nicht, dass die Zuordnung unbefristet ist. Die Einrichtung des Entleihers wird nicht zur ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Weil es sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung wendet, muss nun der BFH entscheiden. SSP stellt Ihnen den Musterprozess vor und zeigt Ihnen anhand der denkbaren „Erste-Tätigkeitsstätte-Tatbestände“, wie Leiharbeiter ihre Rechte auf höchstmöglichen Werbungskostenabzug wahren. |
Diese Auffassung vertritt die Finanzverwaltung
Ein Leiharbeitnehmer hat nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Einrichtung des Entleihers eine erste Tätigkeitsstätte, wenn eine von drei Bedingungen vorliegt (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 143138):
- 1. Der Leiharbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber unbefristet „bis auf Weiteres“ in die Einrichtung des Entleihers abgeordnet.
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